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Zwischen „Hate Speech” und „Cancel Culture”: eine medienethische Betrachtung aktueller Debatten um Meinungs- und Redefreiheit im Internetzeitalter

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Medien – Demokratie – Bildung

Part of the book series: Ethik in mediatisierten Welten ((EMW))

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Zusammenfassung

In den Medien wird aktuell eine hitzige Debatte um die angebliche Gefährdung der Meinungsfreiheit durch „Political Correctness“ oder „Cancel Culture“ geführt, die hier aus ethisch-philosophischer Perspektive untersucht wird. Sie basiert, so wird gezeigt, auf einem verzerrten Begriff von Meinungsfreiheit. Das Gebot des Schutzes der Meinungsfreiheit impliziert kein universelles Recht, bei jeder Gelegenheit und in jedem Zusammenhang jede beliebige Ansicht äußern zu können. Redefreiheit kann auch in einer pluralistischen Demokratie nie grenzenlos sein. Eine Anerkennung der Tatsache, dass manche Äußerungen schutzwürdiger sind als andere, unterminiert nicht grundsätzlich die Meinungsfreiheit als Grundrecht. Wer das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Voraussetzungen wie der gleichen Würde aller Menschen ableitet, kann nicht ohne Selbstwiderspruch die Duldung von Äußerungen einfordern, die Würde und Sicherheit anderer Menschen gefährden.

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Notes

  1. 1.

    Dass eine Regulation und Unterstrafestellung von bestimmten Arten von Äußerungen insbesondere im Internetzeitalter notwendig sein kann, um die Meinungsfreiheit sicherzustellen, legt z. B. Danielle Keats Citron (2019) in einem Aufsatz über Cyber Harrassment und Free Speech ausführlich dar. Diese nur scheinbar paradoxe Tatsache resultiert aus dem Umstand, dass unbegrenzte Redefreiheit aggressiven Zeitgenoss*innen die Möglichkeit dazu gibt, Andere – z. B. Angehörige marginalisierter Gruppen oder politisch Andersdenkende – durch Beleidigungen, Drohungen und üble Nachrede derart einzuschüchtern, dass diese ihre eigene Meinung nicht mehr unbefangen öffentlich äußern können. Analog argumentiert u. A. auch Caroline West (2012), der es gelingt, die These, dass Meinungs- und Redefreiheit nur dann herrschen, wenn auch öffentliche rassistische Äußerungen erlaubt sind, überzeugend zu widerlegen: Rassistische Hassrede hindert People of Color daran, uneingeschränkt und angstfrei öffentlich für ihre Interessen einzustehen; folglich müssen, wenn die Redefreiheit Aller geschützt werden soll, rassistische Äußerungen, die die Freiheit diskriminierter Personengruppen angreifen, sanktioniert und dadurch begrenzt werden. Katharine Gelber (2012) schlägt auf Grundlage der selben Überlegung außerdem die Etablierung einer „speaking back policy“ vor, die darauf abzielen solle, von Hassrede Betroffene darin zu unterstützen, ihre Position weiterhin zu vertreten und durch Gegenrede dem Hass öffentlich entgegenzutreten. Eine kontroverse Diskussion über die notwendigen Grenzen einer Toleranz intoleranter Haltungen und deren öffentlicher Propagierung hat sich außerdem im Zusammenhang mit konservativen bis fundamentalistischen religiösen Weltbildern entsponnen, insbesondere in Auseinandersetzung mit strengen Auslegungen des Islam. Hier kann auf diese sehr umfangreiche Kontroverse aber nur knapp hingewiesen werden, namentlich auf Timothy Garton Ash (2016) und Pascal Bruckner (2007), die gegensätzliche Positionen vertreten haben.

  2. 2.

    Siehe dazu z. B. Grimm (2021). Die beiden bis hierher genannten Begründungen der Meinungsfreiheit sind natürlich nicht die einzigen möglichen Begründungen. Zwei weitere bedeutende Argumente für Meinungs- und Redefreiheit, die von Philosophen vorgebracht worden sind, sind John Stuart Mills auf das Ziel optimalen Erkenntnisgewinns ausgerichtete Begründung – die ich das epistemische Argument nennen möchte – und John Rawls‘ aus seiner Gerechtigkeitstheorie hervorgehendes kontraktualistisches Argument. Mit beiden setzt sich Alan Haworth (1998) kritisch auseinander und kommt dabei zu dem Schluss, dass beide zwar Schwächen aufweisen, aber noch immer zu den schlagkräftigsten Argumenten gehören, mit denen sich das Recht auf freie Rede begründen lässt. Mills Gedankengang lässt sich knapp wie folgt zusammenfassen: Wenn einzelne Positionen aus der öffentlichen Diskussion ausgeschlossen werden, dann besteht prinzipiell immer die Gefahr, dass eine dieser Positionen tatsächlich im Recht war, dass also eine Deutung der Wirklichkeit, die ganz oder zumindest teilweise der Wahrheit entspricht, kein Gehör finde. Dass eine Ansicht über etwas die richtige, zutreffende Meinung ist, lässt sich außerdem nur feststellen, indem man sie durch andere Positionen infrage stellen lässt und dabei reflektierend und argumentierend überprüft, ob sie deren Einwänden Stand halten kann (siehe Mill 2011, insbesondere Kapitel II, S. 23–77). Rawls‘ (2010) Theorie der Gerechtigkeit basiert auf dem Gedankenexperiment einer Gemeinschaft rational urteilender Menschen, die in einem Zustand vollständigen Nichtwissens über ihre Rolle und ihren Status in einer zukünftigen Gesellschaft gemeinsam über die Grundsätze bestimmen müssen, die in dieser künftigen Gesellschaft herrschen sollen. Rawls‘ Überlegungen zufolge müssen sich diese Personen schon aus Eigeninteresse auf liberale Grundsätze einigen, die ein faires Zusammenleben ermöglichen und niemanden benachteiligen, da ja keine der an der Beratung teilnehmenden Personen wissen kann, ob sie zu den Benachteiligten gehören wird. Zu den Grundsätzen, die so zustande kommen, gehört ein Kanon von Grundrechten, zu denen nach Rawls‘ Einschätzung zwangsläufig auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zählen muss, da niemand der Entscheidenden riskieren wollen würde, später zu einer Minderheit zu gehören, denen dieses Recht durch die Mehrheit verwehrt wird. An dieser Stelle kann nicht ausführlich untersucht werden, welche Meinungsäußerungen aufgrund dieser beiden Argumente als schützenswert klassifiziert werden müssen und welche nicht; ich bin jedoch überzeugt, dass man bei einer solchen Überprüfung zu einem sehr ähnlichen Ergebnis käme wie im Fall der beiden anderen Begründungen von Meinungsfreiheit, auf deren Basis ich hier die notwendige Grenze dieser Freiheit zu lokalisieren versuche.

  3. 3.

    Freiheit im Sinne von Autonomie und Würde hängen notwendig zusammen; wer Autonomie einschränkt bzw. nicht achtet, verletzt die Würde der eingeschränkten Person. Eine bedeutende Rolle spielt der Wert der Autonomie des Individuums deshalb unter anderem für Thomas Scanlons Theorie der Meinungs- bzw. Redefreiheit („Freedom of Expression“). Hier kann nicht ausführlich auf Scanlons Thesen eingegangen werden; es sei aber darauf hingewiesen, dass er eine stichhaltige philosophische Begründung dieser Freiheit (wie er sie bei Mill gefunden zu haben meint) nicht in den sich aus dieser ergebenden positiven Konsequenzen verankert sieht, sondern in einem Menschenbild, das persönliche Würde und Autonomie ins Zentrum stellt (Scanlon 1972, S. 214): „I would like to believe that the general observance of the Millian Principle by governments would, in the long run, have more good consequences than bad. But my defense of the principle does not rest on this optimistic outlook. I will argue (…) that the Millian Principle, as a general principle about how governmental restrictions on the liberty of citizens may be justified, is a consequence of the view, coming down to us from Kant and others, that a legitimate government is one whose authority citizens can recognize while still regarding themselves as equal, autonomous, rational agents.“ Zum Zusammenhang von Autonomie und Meinungsfreiheit siehe außerdem z. B. MacKenzie und Meyerson (2021).

  4. 4.

    Die Idee, dass es unterschiedlich schutzwürdige Arten oder Typen von Äußerungen gibt, ist natürlich nicht neu. In der Tat setzen sich philosophische Theorien der Meinungsfreiheit oft ganz explizit mit der Frage auseinander, was eine schutzwürdige Äußerung ausmacht bzw. welche Klassen von Äußerungen zu schützen sind, prominent z. B. Thomas Scanlon (1972). Haworth (1998, S. 8–9) unterscheidet diesbezüglich zwischen ernsthaften, aufrichtigen Diskussionsbeiträgen – ganz gleich, in welchem Medium oder Rahmen sie geäußert werden – und Kommunikationsakten, die nicht als solche einzustufen sind und deshalb nicht unter „Free Speech“-Regelungen fallen müssen. Einen interessanten Ansatz zur Unterscheidung von verschiedenen Sprechaktklassen (z. B. Anleitungen, Aufforderungen und Ratschlägen) hinsichtlich der jeweils mit ihnen einhergehenden spezifischen Probleme, die sich bei grenzenloser Äußerungsfreiheit aus ihrer Durchführung ergeben können, findet man außerdem bei Frederick Schauer (2019). Seine Überlegungen machen deutlich, dass beispielsweise die Veröffentlichung einer Anleitung zum Bombenbau oder einer Aufforderung zum Amoklauf nicht im selben Sinne durch die Meinungs- und Redefreiheit geschützt werden können wie Äußerungen, die lediglich eine subjektive politische Positionierung beinhalten.

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Tappe, I. (2022). Zwischen „Hate Speech” und „Cancel Culture”: eine medienethische Betrachtung aktueller Debatten um Meinungs- und Redefreiheit im Internetzeitalter. In: Marci-Boehncke, G., Rath, M., Delere, M., Höfer, H. (eds) Medien – Demokratie – Bildung. Ethik in mediatisierten Welten. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-36446-5_16

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