Eine zentrale Aufgabe des Jahresabschlusses ist die Abbildung des Geschehens im Unternehmen (Coenenberg et al., 2018, S. 3). Dazu ist es notwendig, Vermögen und Schulden darzustellen, sowohl die Bestände (in der Bilanz) als auch die Veränderungen dieser Positionen (in der Gewinn- und Verlustrechnung). Nimmt ein Unternehmen Kryptowährungen als Zahlungsmittel entgegen, so gehören diese Vorgänge eindeutig zum unternehmerischen Geschehen. Dies gilt genauso für Miner, die die Herstellung von Kryptowährungen zum Geschäftsgegenstand haben. Damit ergibt sich die grundsätzliche Notwendigkeit, Bestände an Kryptowährungen und ihre Veränderungen im Rechnungswesen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Schulden, die in Kryptowährungen denominiert sind.

Die Berücksichtigung ist grundsätzlich zu bejahen. Je nach anzuwendender Regulierung können aber Bilanzierungsverbote oder andere besondere Regulierungen bestehen, die dem Grundsatz widersprechen. Diese Regeln werden für Deutschland, Österreich, die Schweiz und die internationale Rechnungslegung nach IFRS im Folgenden diskutiert.

Ergibt sich eine Bilanzierungspflicht dem Grunde nach, so ist zu klären, in welcher Höhe der Vermögensansatz erfolgt. Damit ergibt sich auch unmittelbar, welche Veränderungen bei der Folgebilanzierung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam zu erfassen sind.