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Vertrauen

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Vertrauen in die Polizei
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Zusammenfassung

Es existieren individuelles Vertrauen zwischen zwei Individuen, generalisiertes Vertrauen zu Fremden und Vertrauen in Institutionen (Grünberg 2014). Die Funktion von Vertrauen kann soziologisch als Reduktion von Komplexität verstanden werden (vgl. Giddens 1996a; Luhmann 2000 [1968]).

Staatliche Institutionen benötigen Vertrauen, damit sie funktionieren und effektiv arbeiten können (Gamson 1968). Werden staatliche Institutionen generell über längere Zeit durch die Bürgerinnen unterstützt, legitimiert dies die Institutionen (Benz 2002; Grünberg 2014; Wagenblass 2004). Vertrauen in die Polizei kann als Spezialfall allgemeinen Vertrauens der Bürger in staatliche Institutionen betrachtet werden. Besonders für die Polizei ist es wichtig, dass ihr die Bevölkerung Vertrauen entgegenbringt, weil sie der sichtbarste Teil der Staatsinstitutionen ist (Ivković 2008). Die Polizei benötigt das Vertrauen der Bevölkerung, um ihre Arbeit effektiv ausführen zu können (Bradford et al. 2009; Jackson et al. 2012; van Damme 2013). Global betrachtet, agieren Polizeiorganisationen zwischen high policing und low policing (Cao & Dai 2006). High policing stellt die Sicherheit des Staates über die Sicherheit der Bürger, low policing vice versa (Brodeur 1983).

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Notes

  1. 1.

    Individuelles Vertrauen wird auch als (inter-)personales Vertrauen oder persönliches Vertrauen, teilweise auch als soziales Vertrauen bezeichnet. Der Begriff soziales Vertrauen ist in dieser Arbeit anders belegt (vgl. Unterabschnitt 2.1.2 «Generalisiertes Vertrauen»).

  2. 2.

    Inzwischen gibt es Modelle, die alle drei Bereiche miteinander kombinieren (vgl. Schweer 1997).

  3. 3.

    Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Ansatzes ist, dass Netzwerke eine stabilisierende Wirkung auf die Regierung ausüben. Dagegen sprechen verbrecherische Netzwerke, die den gleichen Aufbau innerhalb der Gesellschaft aufweisen, jedoch nicht als stabilisierende Einheit für das Regierungssystem gelten können (Campana 2016; von Lampe & Johansen 2004).

  4. 4.

    Luhmann (2000 [1968]) verwendet für diese Art von Vertrauen den Begriff «personales Vertrauen».

  5. 5.

    Ebenfalls gehen Autoren wie Machiavelli in Discorsi sopra la prima deca di Tito Livio (1532) (dt.: Abhandlungen über die ersten zehn Bücher des Titus Livius: Gedanken über Politik und Staatsführung) oder Hegel (1816) auf Vertrauen ein.

  6. 6.

    Die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags von Locke diente weiteren Autoren wie Hume, Montesquieu oder Kant dazu, sich mit Vertrauen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zu beschäftigen (vgl. Hartmann 2002; Niesen 2002).

  7. 7.

    Die Autoren führen dies weiter aus: «If someone trusts an institution, it implies that he or she believes that this collective entity, on the whole, is competent, fulfils its obligations, and acts in responsible ways. Trusting an institution entails having confidence that the institution is reliable, observes rules and regulations, works well, and serves the general interest» (Devos et al. 2002, S. 484).

  8. 8.

    Die Erklärungsvariablen öffentliche Korruption, individuelle Werte, Migrationshintergrund sowie mögliche Interaktionen werden in diesem Kapitel nicht besprochen, da es sich um Inhaltsvariablen handelt, die später separat betrachtet werden.

  9. 9.

    Ein Vergleich mit anderen Ländern hat wohl nur eine beschränkte Aussagekraft aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme und dadurch verschieden definierter Tatbestände. Es kann aber zum Beispiel gezeigt werden, dass international mehr Männer als Frauen Tötungsdelikte ausüben (United Nations 2020).

  10. 10.

    Das Militär ist die andere Organisation, die legitim Gewalt anwenden darf. Für eine Abgrenzung der beiden Organisationen wird hier auf Leuenberger (2011) und Werkner (2017) verwiesen.

  11. 11.

    Das Bundesamt für Polizei übernimmt hauptsächlich Koordinationsaufgaben zwischen lokalen und kantonalen Polizeikorps. Daneben verfügt es über limitierte Befugnisse in der eigentlichen Polizeiarbeit.

  12. 12.

    Es gibt weitere Unterteilungen bei den polizeilichen Aufgaben, zum Beispiel verkehrs- oder seepolizeiliche Aufgaben. Solche spezialisierten Aufgaben sind nicht in allen Polizeikorps vorhanden.

  13. 13.

    Harschiere bezeichnet Bogenschützen als Teil einer militärischen Truppengattung (Ebnöther 2010). In diesem konkreten Zusammenhang bezieht sich das hier verwendete Maskulinum tatsächlich nur auf Männer, da zu dieser Zeit dieser Beruf nur von Männern ausgeführt worden ist.

  14. 14.

    Bei Staaten unter 100 000 Einwohnern oder bei Stadtstaaten sind Verzerrungen wahrscheinlich. Als Extrembeispiele lassen sich hier der Vatikan (130 Polizisten auf 840 Einwohner) und Hongkong mit 445 Polizistinnen auf 100 000 Einwohnerinnen nennen. Des Weiteren entsprechen gewisse Angaben nicht der Realität: Syrien wie auch Venezuela weisen gerade einmal 15 Polizeibeamtinnen auf 100 000 Einwohner auf. Eine weitere Verzerrung liegt in den unterschiedlichen Organisationsstrukturen begründet. In gewissen Ländern nehmen private Sicherheitsfirmen wichtige Aufgaben der inneren Sicherheit wahr. Vor allem dort wird die Anzahl an Personen, die für Sicherheit im Innern sorgen, unterschätzt (Harrendorf & Smit 2010).

  15. 15.

    In dieser Arbeit werden Nachkommastellen wie folgt ausgegeben: keine Nachkommastellen bei natürlichen Zahlen; eine Nachkommastelle bei Prozentangaben; drei Nachkommastellen bei Resultaten der Mehrebenenanalyse; zwei Nachkommastellen bei allen anderen Angaben.

    Dezimalzahlen werden in dieser Arbeit mit Punkt und nicht mit Komma geschrieben, wie es im Kanton Zürich und somit an der Universität Zürich üblich ist.

  16. 16.

    Für eine detaillierte Daten- und Methodenbeschreibung siehe: http://www.politicalterrorscale.org.

  17. 17.

    Es wurde die Korrelation zwischen dieser Einteilung und dem CPI berechnet. Die Korrelation beläuft sich auf \(r=0.10\) und deutet auf unterschiedliche Konzepte hin.

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Pfister, S. (2021). Vertrauen. In: Vertrauen in die Polizei. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-35425-1_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-35425-1_2

  • Published:

  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-35424-4

  • Online ISBN: 978-3-658-35425-1

  • eBook Packages: Social Science and Law (German Language)

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