Wie bereits dargelegt, wurden in Ansehung der Föderalismusreform im Jahr 2006 auf Länderebene Gesetze für Einrichtungen verabschiedet, die das frühere Heimgesetz ablösen und ordnungsrechtliche Vorgaben beinhalten.

Es ist an dieser Stelle wegen des Umfanges nicht möglich, auf die einzelnen länderrechtlichen Bestimmungen einzugehen. In Bayern gilt beispielsweise das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 sowie die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011.

Ausweislich Artikel 1 PfleWoqG ist mit dem Gesetz unter anderem der Zweck verbunden, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigung zu schützen (Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 PfleWoqG), in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinn des Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern (Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 PfleWoqG) oder aber die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6 PfleWoqG).

Ausgenommen von dem Anwendungsbereich des PfleWoqG sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 PfleWoqG lediglich Formen des betreuten Wohnens, die zwar die Voraussetzungen stationärer Einrichtungen erfüllen, bei welchen aber die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.

Greifen die gesetzlichen Vorgaben des PfleWoqG sind die Besonderen Vorschriften für stationäre Einrichtungen (2. Teil) und Besonderen Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (3. Teil) zu beachten. Diese beinhalten unter anderem Anforderungen an Träger und Leitung einer stationären Einrichtung, regeln die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde oder setzen sich mit Qualitätsanforderungen und -sicherungen auseinander. Den Normen kommt deswegen ein erhöhter Grad an Bedeutung zu, da sie nach Maßgabe von § 23 PfleWoqG ordnungswidrigkeitenbewehrt sind.

Die AVPfleWoqG normiert unter anderem Bauliche und Personelle Mindestanforderungen (Teile 1 und 2), regelt die Mitwirkung und Teilhaberechte (Teil 3) oder beinhaltet Allgemeine sowie Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (Teile 6 und 7). Auch hier ist die Nichtbeachtung nach Maßgabe von § 52 AVPfleWoqG ordnungswidrigkeitenbewehrt.