Zusammenfassung
Es mag überraschen, dass hier ausgerechnet Deutschland als Fallbeispiel für eine Untersuchung der Ausweitung des Wahlrechts auf Nichtstaatsbürger*innen ausgewählt worden ist, wurden die im Jahr 1989 eingeführten entsprechenden Wahlrechtsreformen doch unmittelbar nach ihrer Einführung vom Bundesverfassungsgericht (im Folgenden BVerfG) für ungültig erklärt. In der Literatur wird Deutschland daher oftmals als der gescheiterte Fall beschrieben (David Earnest. 2003. Voting rights for denizens: A comparison of 25 democracies. Washington, DC: The George Washington University; Groenendijk, Kees. 2008. Local voting rights for non-nationals in Europe: What we know and what we need to learn. Study for the Transatlantic Council on Migration. Washington, DC.: Migration Policy Institute). Der Anteil der nicht wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen liegt in Deutschland im Jahr 2020 bei etwa acht Prozent (wobei EU-Bürger*innen bereits herausgerechnet sind).
„Wer ist das Volk? Das ist hier die Frage.“
– Josef Insensee, Verfassungsrechtler und Berater der Bundesregierung bei der Einführung seiner Bedenken gegen die Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen in Deutschland.
„… nicht ‚wer ist das Volk‘, sondern ‚ist nur das Volk (als deutsche Version der Nation) berechtigt, vor Ort zu wählen?‘, sollte als zentrales Thema der Debatte über das Ausländerwahlrecht angesehen werden.“
– Christian Joppke (2001, S. 40, eigene Übersetzung)
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Notes
- 1.
Statistisches Bundesamt, Destatis, „Ausländische Bevölkerung nach Geschlecht und ausgewählten Staatsangehörigkeiten am 31.12.2020“, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/auslaendische-bevoelkerung-geschlecht.html. Zugegriffen 12.05.2021.
- 2.
Abb. A2 im Anhang stellt noch einmal die analysierten Gesetzesvorschläge zusammen, strukturiert nach Ländern bzw. Bundesebene, jeweils eingeteilt nach Parteizugehörigkeit der Antragstellenden. In Bezug auf die Zitation von Dokumenten nutze ich zwei Abkürzungen: Ds bedeutet Drucksache, die eine Vielzahl von parlamentarischen Kommunikationsformen einschließt, hauptsächlich Gesetzesentwürfe, aber auch Anfragen und Berichte der Ausschüsse. Die Abkürzung PlPt bezieht sich auf Plenarprotokolle, also die stenografische Zusammenfassung der Plenardebatten der jeweiligen Parlamente. Die Nummern, die den Abkürzungen folgen, verweisen auf die offizielle Klassifikation im Archiv der jeweiligen Parlamente. Die erste Nummer bezieht sich auf die Legislaturperiode, die zweite auf die fortlaufende Zahl des Dokuments. Für direkte Zitate wird auch die Seite des Dokuments angegeben.
- 3.
Software für qualitative Datenanalyse, 1989–2010, VERBI Software. Consult. Sozialforschung GmbH, Berlin-Marburg-Amöneburg, Deutschland.
- 4.
Die Einbürgerungsquoten stiegen zwischen 1990 und 2000 auf durchschnittlich drei Prozent, sanken dann aber wieder auf 1,7 % im darauffolgenden Jahrzehnt. Zwischen 2010 und 2014 lag die Quote dann bei 1,6 %. Die Berechnung der Quoten setzt sich dabei aus der Teilpopulation der Ausländer*innen, die die rechtlichen Kriterien für Einbürgerung erfüllen, und der Gesamtpopulation der Ausländer*innen zusammen (Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit: Einbürgerungen 2014“, DESTATIS Fachserie 1, Reihe 2.1, Wiesbaden 2015).
- 5.
Andere bilaterale Abkommen wurden später mit Spanien und Griechenland 1960, der Türkei 1961, Portugal 1964, Tunesien und Marokko 1965 und Jugoslawien 1968 geschlossen.
- 6.
Im Jahr 1985 stieg die Zahl der Ausländer*innen auf fünf Millionen, 1994 auf sieben Millionen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerzahlen 2009. Nürnberg, S. 18). Bis 1990 beziehen sich alle Zahlen lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden BRD).
- 7.
„Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland, sondern ein Land, in dem Ausländer für eine bestimmte Zeitspanne leben, bevor sie wieder in ihr Heimatland zurückkehren“ (Vorschläge der Bund-Länder-Kommission zur Fortentwicklung einer umfassenden Konzeption der Ausländerbeschäftigungspolitik“, Februar 1977, zitiert nach Katzenstein 1987, Policy and Politics in West Germany. Philadelphia, Temple University Press.
- 8.
Neben dem einfachen bzw. direkten Zugang zur Staatsbürgerschaft für Aussiedler*innen und Vertriebene können nach Art. 116, Abs. 2 Grundgesetz auch Personen, die nachweisen können, dass ihnen oder ihren Vorfahren aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen zwischen 1933 und 1945 die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, die „Wiederherstellung ihrer Staatsbürgerschaft“ beantragen.
- 9.
So die Caritas Deutschland 1971, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) und die Evangelische Akademie Arnoldshain 1981 sowie die Konferenz der Arbeiterwohlfahrt und des Deutschen Gewerkschaftsbunds 1986.
- 10.
Vor 1824 galt Nationalität im Übrigen noch nicht als Voraussetzung für die Ausübung politischer Rechte. Vielmehr waren Kriterien wie Eigentum, Steuerzahlungen, langfristige Niederlassung oder die Heirat eines Einheimischen maßgeblich. Die ersten Kodifikationen von Staatsbürgerschaftsregeln, die das „Deutschsein“ als Bedingung zur Ausübung politischer Rechte vorsahen, entstanden in den 1830er-Jahren. In den Wahlrechtsdebatten der Frankfurter Nationalversammlung im März 1849 waren eher Bildungsmangel oder Manipulierbarkeit disqualifizierende Kriterien (Niedermayer-Krauß 1989, S. 8–11).
- 11.
- 12.
Stand und Weiterentwicklung der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien in der Bundesrepublik Deutschland. Memorandum des Beauftragten der Bundesregierung Heinz Kühn, Bonn (1979).
- 13.
Beispiele hierfür sind Birkenheimer (1976), Götze (1985), Löwisch (1985), Zuleeg (1981). Auch Dietrich Thränhardt schrieb im Jahr 1981 einen Aufsatz, der an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet war, und erläuterte, warum die Deutschen die Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen aus Eigeninteresse heraus unterstützen sollten. Seine Erwartungen waren: 1) effektivere Konfliktlösungen durch formale Mittel, demokratische Reformen und Selbstregierung, 2) Verbesserung der Kontrollen der Verwaltung, 3) Stärkung der Verhandlungsfähigkeit aller Bürger*innen, 4) Vorbeugung gewalttätiger Auseinandersetzungen und Senkung der Kriminalität, 5) größere Stabilität und Gleichheit. Andere Autor*innen schlugen partizipative und aktivistische Ansätze vor: Diskussionen in Ausschüssen, Unterschriftenlisten, Straßenfeste und Wahlsimulationen (Kroes 1985; Kempen 1989). Jurist*innen schlugen über die bloße Ausweitung des Wahlrechts und die Erleichterung der Einbürgerung hinaus weitere Maßnahmen vor, wie die Möglichkeit einer „kleinen Einbürgerung“, die lange in Deutschland lebende Ausländer*innen mit ähnlichen Rechten, aber einer geringeren Reichweite ausstatten sollte, oder die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft (Niedermayer-Krauß 1989, S. 231). Darüber hinaus ermutigte der 53. Deutsche Juristentag die Bundesländer, sich für einen verfassungsrechtlichen Wandel einzusetzen, um Deutschlands Demokratieverpflichtungen einzulösen. Sie argumentierten, dass ausländische Einwohner*innen mit fortschreitender Aufenthaltsdauer mit deutschen Bürger*innen das Schicksal einer „rechtlichen Abhängigkeit“ teilten (Ausländerrechtliche Abteilung des 53. Deutschen Juristentages 1980, Sitzungsbericht L: 289). All diese Ideen entstanden allerdings außerhalb der parlamentarischen Debatten, in zivilgesellschaftlichen Zirkeln und akademischen Foren.
- 14.
Tabelle A6 im Anhang zeigt die Ergebnisse von öffentlichen Meinungsumfragen zur Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen auf kommunaler Ebene aus den Jahren 1988/89.
- 15.
Andere Wahlforscher*innen weisen dagegen darauf hin, dass diese Ergebnisse nicht auf Stichproben der ausländischen Gesamtpopulation, sondern zumeist auf Teilstichproben basieren (Wüst 2003). So würden die meisten Umfragen zwar zu der Erkenntnis gelangen, dass zwei Drittel der türkischen Migrant*innen Parteien des linken Spektrums bevorzugten (SPD, Grüne, PDS). Stichproben, die Migrant*innen anderer Herkunft mit einbezogen, kämen jedoch zu einem anderen Bild. Eine andere Hypothese besagt, dass ein großer Teil der türkischen Migrant*innen auch konservative Werte vertreten würde, sodass auch die CDU eine politische Heimat für diese Menschen bieten könnte (Hunger 2001). Insgesamt sind die verlässlichsten Daten zur Parteienpräferenz von Migrant*innen die der Eingebürgerten. Hier findet man jedoch im Durchschnitt kaum einen Unterschied im Wahlverhalten gegenüber Deutschen qua Geburt. Unterschiede gibt es nur, wenn man nach Herkunft differenziert: So wählen Bürger*innen aus der früheren Sowjetunion und den postkommunistischen Ländern (Aussiedler*innen vor allem aus Russland und Polen) mit einer großen Mehrheit die CDU/CSU (Wüst 2009; Bauer 2008), was im Übrigen noch einmal andeutet, warum diese beiden Parteien den einfacheren Zugang von Aussiedler*innen und Vertriebenen zur Staatsangehörigkeit bevorzugen.
- 16.
Insgesamt gibt es sieben Bezirke in Hamburg. Die dort angesiedelten Bezirksversammlungen treffen Entscheidungen, die sich größtenteils auf lokale Fragen und Probleme beziehen.
- 17.
Der Gesetzgebungsprozess ist notwendigerweise in zwei Lesungen aufgeteilt bzw. drei Lesungen, wenn es keine qualifizierte Mehrheit gibt, um die Verfassung zu ändern. Wenn das Gesetz nach zwei Lesungen eine Mehrheit erhält, wird es abschließend überarbeitet und veröffentlicht. Die zweite Lesung hat die Funktion, Organisationen und Behörden die Möglichkeit zu geben, Änderungsvorschläge einzubringen und auf mögliche Schwächen und Fehler im Gesetz hinzuweisen.
- 18.
Für die SPD waren dies Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Universität Gießen, Prof. Dr. Helmut Rittstieg, Universität Hamburg, und Prof. Dr. Schneider, Universität Hannover, für die FDP Hans Rau, Hamburg, und Prof. Dr. Hans Meyer, Universität Frankfurt, für die CDU Prof. Dr. Peter Badura, Universität München, Prof. Ulrich Karpen, Universität Hamburg, Prof. Hans-Jürgen Papier, Universität Bielefeld, und für die Grünen Michael Böttcher, Hamburg, und Dr. Fritz Franz, Coburg.
- 19.
„Fragenkatalog für die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 1. November 1988 über ein Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen“, Bericht des Rechtausschusses, Ds 13/3115, 12.08.89.
- 20.
Ein von der SPD einberufener Experte kritisierte, dass trotz des auf dem SPD-Kongress 1975 erklärten Willens, den „ausländischen Arbeitern“ das Wahlrecht zu geben, nichts geschehen sei, vor allem wohl deshalb, weil die SPD Angst vor einer negativen Reaktion der deutschen Wählerschaft hatte.
- 21.
Vgl. Tabelle A4 und A5 für Bundesländer und Städte mit den höchsten Ausländer*innenanteilen im Anhang.
- 22.
Ich habe zusätzlich die schriftlichen Ausführungen der Experten analysiert, bei denen es sich zumeist um wissenschaftliche Texte auf der Basis weitergehender Publikationen handelt, in denen die vorgebrachten Argumente weiter ausgeführt wurden. Die meisten der dort entwickelten Argumente kamen auch in den Anhörungen zur Sprache.
- 23.
Dies kann auch grafisch nachvollzogen werden durch den Vergleich von Textportraits aus Anhörungsdokumenten auf der einen und Plenarprotokollen auf der anderen Seite, wie in Abb. A3 im Anhang. Textportraits sind mithilfe von MAXQDA generierte Bilder, die das Verhältnis der codierten Abschnitte in jedem Text darstellen.
- 24.
Allgemein herrschte zu diesem Zeitpunkt eine große Unsicherheit im Hinblick auf eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Abgesehen von einer Gerichtsentscheidung des Landgerichts Lüneburg, das eine Ausweitung des Wahlrechts auf langjährig aufhältige Ausländer*innen als verfassungskonform ansah, gab es zu diesem Zeitpunkt noch keinen Präzedenzfall.
- 25.
„Was Sie hier tun ist ‚schönhubern‘“ (PlPt. 13/45, S. 2769), ein Wortspiel, das nur im Kontext des damaligen Parteivorsitzenden der rechtsextremen Republikaner, Franz Schönhuber, zu verstehen ist und hier so viel wie „mit rechtem Gedankengut spielen“ heißen soll.
- 26.
Es konnte allerdings nicht auf entsprechende Umfragedaten verwiesen werden, da die ersten Umfragen hierzu erst durchgeführt wurden, als die Debatte in Hamburg kurz vor ihrem Ende stand (vgl. Tabelle A6 im Anhang).
- 27.
Diese Debatte hatte ihren Vorläufer in der wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Diskussion. Der Begriff „ausländische Mitbürger“ fand bereits im Kühn-Memorandum Verwendung, wurde allerdings insbesondere von der Linken stark kritisiert, da dieser Ausdruck suggeriere, dass Ausländer*innen bereits Bürgerrechte in Deutschland besäßen, auch wenn die generelle Stoßrichtung, Migrant*innen mehr und mehr gleichzubehandeln und sie vor allem nicht mehr als „Gastarbeiter“, sondern als „ausländische Arbeiter“ zu bezeichnen, begrüßt wurde.
- 28.
Die 22 Bremer Beiräte waren insofern einzigartig in Deutschland, als dass sie zwar den Status eines Verwaltungsrates innehatten, aber direkt von den Bürger*innen gewählt wurden. Im Laufe der Zeit übernahmen sie die Funktion von städtisch-institutionalisierten Stadteilparlamenten mit Elementen politischer Selbstregierung, trotz hauptsächlicher Beratungszuständigkeiten (Landesportal Bremen, „Was macht der Beirat im Stadteil?“, https://landesportal.bremen.de/was-macht-der-beirat-im-stadtteil, zugegriffen am 27.11.2020).
- 29.
Diese waren: 1) Das Wahlrecht darf nicht unabhängig von der Nationalität/Staatsangehörigkeit betrachtet werden; 2) Diejenigen, die an einer Wahl teilnehmen wollen, müssen vorher eingebürgert sein; 3) Die Bundesrepublik Deutschland sollte Ausländern nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität und durch bilaterale Verträge das Wahlrecht gewähren; 4) Für den Fall, dass Deutschland Ausländern das Wahlrecht einräumt, gilt dies nur für Staatsbürger der Europäischen Gemeinschaft (EG); 5) Diejenigen, die Wahlrechte erhalten, müssen vorher den Wehrdienst absolviert haben; 6) Ausländer haben die Möglichkeit, genügend Einfluss über Parteien, Gewerkschaften und Vereinigungen auszuüben; 7) Die speziellen Ausländerparlamente und -beiräte in vielen Bundesländern sind ausreichend als Form der Teilnahme für Ausländer; 8) Die meisten Ausländer haben kein Interesse daran, Wahlrechte zu erlangen; 9) Kommunale Wahlrechte sind Rechte „zweiter Klasse“, die keinerlei Integrationswirkung haben (Dittbrenner 1986). Tatsächlich kamen alle genannten Argumente in den Debatten zur Sprache (SPD Bürgerschaftsfraktion des Landes Bremen, Kommunales Wahlrecht für Ausländer: Wahlrecht zu den Ortsamtsbeiräten als erster Schritt. Eine Argumentationshilfe, Bremen 1986).
- 30.
Minister Zimmermann (CSU) war seit den frühen 1980ern für seine Tiraden gegen Einwanderung bekannt. Er zeichnete ein Szenario der Bedrohung und versuchte 1988, u. a. ein Ausländergesetz einzuführen, um eine „dauerhafte Einwanderung“ ein für alle Mal zu unterbinden. Dieser Versuch sickerte zur Presse durch, was zur Bildung einer breiten Oppositionsbewegung führte, die sich vehement gegen dieses Vorhaben stemmte. Hieran lässt sich ablesen, wie hitzig und ideologisch Ende der 1980er-Jahre die Debatte in Bezug auf die Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen in Deutschland geführt wurde. Die Stimmung war so aufgeheizt, dass Zimmermanns Nachfolger Schäuble nur ein moderat novelliertes Ausländergesetz verabschieden konnte, das unter dem Motto „Pragmatismus“ und „Deideologisierung“ stand, um das Thema aus der Parteipolitik herauszuhalten (Joppke 1999, S. 82–85). Das Gesetz erlaubte es Ausländer*innen, die seit fünfzehn Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland lebten, nun die Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen zu beantragen. Außerdem konnte die doppelte Staatsangehörigkeit bei „schwierigen Bedingungen“ anerkannt werden oder wenn ansonsten „unzumutbare Härte“ entstünde (Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, §86 und §87 – Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil I, Nr. 34 vom 14.07.1990, S. 1375–6).
- 31.
Wie in Hamburg handelt es sich formal um ein Verwaltungsorgan, die Mitglieder müssen aber über das Wahlrecht verfügen.
- 32.
Es ist kaum bekannt, dass die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 6. Mai 1989 ebenfalls ihr Wahlrecht reformierte und ihren 85.000 ausländischen Bürger*innen das passive und aktive Wahlrecht auf der kommunalen Ebene zusprach, sofern sie mehr als sechs Jahre im Gebiet der DDR gelebt hatten, ein überraschend großzügiges Gesetz, nur vergleichbar mit der Rechtslage in Irland. Interessanterweise fand die Reform kurz nach der Kontroverse um das Gesetz in Schleswig-Holstein statt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses Gesetz dazu diente die Ausländerfreundlichkeit der DDR-Gesellschaft zu unterstreichen, im Gegensatz zu einer rigiden BRD (Barley 1999, S. 41). Trotz des niedrigen Ausländer*innenanteils wurden in den letzten Kommunalwahlen der DDR 112 Ausländer*innen gewählt, eine Wahl, die als am meisten diskreditierte in die Geschichte eingehen würde. In der BRD fanden die Anhörungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen außerdem am Vorabend des Mauerfalls statt. Das Gesetz wurde in die Gemeinsame Verfassungskommission als Teil des rechtlichen Besitzstands der DDR eingebracht, mit einer Mindestaufenthaltspflicht, die höher war als die ursprünglichen zwei Jahre, aber nicht den Art. 28 GG ändern sollte. Diese Entwicklung fand später kaum Erwähnung. Die CDU/CSU wollte schnell die Abweisung der Sache erwirken, während SPD, Grüne und PDS/Linke sowie Teile der FDP sie befürworteten. Das Bundesland Bremen merkte sogar an, dass diese Klausel möglicherweise eine Lösung für die Stadtstaaten bedeuten könnte. Als Hamburg dies aber ablehnte, verloren die Bremer Impuls und Einfluss.
- 33.
Es soll noch darauf hingewiesen werden, dass auch in anderen Bundesländern verschiedene Vorstöße zur Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens unternommen wurden. So unterbreiteten bereits im Jahre 1984 die Grünen in Baden-Württemberg einen ambitionierten Vorschlag (Drs. 9/256) zur Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen – allerdings eher symbolisch und ohne jede Aussicht auf Erfolg. Sie nutzten dabei nicht nur die Argumente, die aus anderen Bundesländern bekannt waren, sondern bezogen sich auch auf die konkrete Situation vor Ort. Sie verstanden ihren Vorstoß auch als Reaktion auf die in ihren Augen „restriktive[n] Bundesgesetze und eine noch weiter einengende Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde des Landes, [die] Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns“ degradierten (Drs. 9/256, S. 4). In den Jahren 1986 und 1987 unterbreiteten zudem die hessischen Grünen einen weiteren Vorschlag und bezogen sich dabei ebenfalls sehr stark auf die Situation vor Ort. Dabei stellten sie den Nutzen für die deutsche Gesellschaft in den Vordergrund (Drs. 11/6323, Drs. 12/836). Ebenfalls 1986 brachten die Grünen in Niedersachsen einen Antrag zur Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens in den Landtag ein, der Teil einer größeren Reform der Wahlbezirke in Niedersachsen sein sollte (Drs. 11/80). Es handelte sich dabei um ein eher vages Dokument, das ebenfalls geringe Chancen auf Umsetzung besaß. Dort wurde ein Bezug zum preußischen Wahlrecht hergestellt, nach dessen Maßgabe „Ausländer“ heute nicht Bürger „zweiter, sondern vierter Klasse“ seien. Zu dem Zeitpunkt, als das Bundesverfassungsgericht die Reformen in Schleswig-Holstein und Hamburg zurückwies, waren zudem die Grünen in Nordrhein-Westfalen dabei, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu formulieren, der ein Ausländer*innenwahlrecht nach drei Jahren Aufenthalt vorsah und den alten Grundsatz der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung „no taxation without representation“ zitierte und das Wahlrecht als Klassenproblem rahmte (Drs. 11/535). Bereits die Grünen in Rheinland-Pfalz hatten 1987 ein ähnliches Argument vorgebracht (Drs. 11/573). Im Jahr 1989 brachten schließlich auch die Grünen in Bayern entsprechende Vorschläge ins Parlament ein (Drs. 11/9645 und 11/13.438), die auf dem Argument des Demokratiedefizits basierten, aber so neutral formuliert waren, dass sie fast der CDU-Position entsprachen.
- 34.
Zur selben Zeit erhoben 25 CDU-Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft eine Normenkontrollklage vor dem Bremer Oberlandesgericht, um das Bremer Beiratsgesetz verfassungsrechtlich zu überprüfen (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 8. Juli 1991, St 2/91). Der Klage wurde stattgegeben und das Gesetz als verfassungswidrig eingestuft. Eine Folge hiervon war, dass die Bremer Reform nun im Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht mehr adressiert werden konnte, weil das Bundesverfassungsgericht auf entsprechende Normenkontrollklagen nur „antworten“ darf, wenn noch kein Landesgericht, Verwaltungsorgan oder Bundesorgan es bisher für verfassungswidrig erklärt hat.
- 35.
Die SPD hatte der CDU eine „Herrenmenschen“-Mentalität vorgeworfen. Diese Begrifflichkeit war während der Nazizeit verwendet worden, um eine überlegene Rasse zu beschreiben, und übermittelt somit die Idee einer rassistischen Mentalität.
- 36.
In der späteren Debatte über die Wahlrechtsausweitung für EU-Bürger*innen (PlPt 13/100) erklärten SPD und SSW, dass die Beteiligung von ausländischen Mitbürger*innen an den Kommunalwahlen eben nicht den Volkswillen verzerren oder die Volkssouveränität untergraben würden. Der SSW stellte daher noch einmal die Legitimität der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung infrage: „Ich erinnere daran, daß wir damals ein Wahlgesetz verabschiedet haben, nach dem Ausländer auf der Basis der Gegenseitigkeit das Wahlrecht haben sollten. Ausländer aus Ländern also, in denen Deutsche das Kommunalwahlrecht haben, sollten hier das Wahlrecht haben. Das haben wir beschlossen. Dann haben die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und das Land Bayern geklagt, und das Verfassungsgericht hat unser Gesetz abgelehnt. Es ist für mich aber verflixt schwer zu verstehen, daß das Bundesverfassungsgericht sagt, daß das dann möglich ist, wenn die EU so etwas macht. […] Unverständlich ist auch […], daß ein Amerikaner, der 25 Jahre hier gewesen ist und in all den Jahren wirklich Garant für die Freiheit Deutschlands gewesen ist, bei Kommunalwahlen nicht wählen darf, während ein Grieche das darf.“ Gerade in Schleswig-Holstein, wo die Debatte eigentlich am sensibelsten geführt worden war, kam 1995 mit der Deutschen Liga für Volk und Heimat auf kommunaler Ebene eine extrem rechte Stimme ins Spiel, die auch die Ausweitung des Wahlrechts auf EU-Bürger*innen (bzw. EG-Bürger) ablehnte, mit der Begründung, es handele sich um einen weiteren „Baustein in den Bemühungen der Eurosozialisten, die Nationen und die Völker auszulöschen“ (PlPt 13/100, S. 5981). Die im Landtag vertretene DVU brachte ebenfalls einen Vorschlag ein, der die EU- bzw. EG-Richtlinie stoppen sollte (Ds 13/3088). Ein anderer Vorschlag „zum Thema Ausländerwahlrecht“ lautete „Ausländerwahlrecht stoppen“ (Drs. 13/3346). Hier findet sich der Hinweis, dass im Zentrum dieses Gedankengangs die Absicht stehe, „Deutschland zu entdeutschen“ (PlPt 13/114, S. 8101).
- 37.
Vgl. in diesem Zusammenhang die schriftliche Anfrage der CDU an den Hamburger Senat vom November 1990 (Drs. 13/7060), bei der gefragt wird, warum die Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen ein Thema im Lehrplan der Sommerschulen für politische Bildung für ausländische Einwohner*innen war. Der Senat erwiderte, dass Ausländer*innen über die Wahlrechte in anderen Ländern und über die Kontroverse in Deutschland informiert werden müssten (ebd.).
- 38.
Die EU-Richtlinie 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 „über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen“ verlangte eine Reform des Art. 28 Grundgesetz und der verschiedenen Landesverfassungen. Überall, wo linke Regierungen an der Macht waren, wurde die Ausweitung des Wahlrechts auf EG-Bürger*innen als erster Schritt auf dem Weg zu einer universellen Ausweitung reklamiert. Der konservative Gegner wurde bei dieser Gelegenheit daran erinnert, wie falsch er mit seiner Einschätzung aus dem Jahre 1990 lag, die Änderung des Art. 28 GG sei verfassungswidrig. Auf der anderen Seite brachte sich die CDU im Grunde nur ein, wenn es darum ging, die generelle Ausweitung des Wahlrechts auf EU-Bürger*innen doch noch ein Stück weit einzuschränken, wo es möglich war, wie etwa im Stadtstaat Bremen. Aufgrund seiner Stadtstaatenstruktur gibt es in Bremen keinen rechtlichen Unterschied zwischen lokalen und regionalen Wahlen, weshalb die Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger*innen in Bremen zugleich das Wahlrecht für EU-Bürger*innen auf Landesebene bedeutet hätte, wogegen sich die CDU jedoch vehement sträubte. Obwohl die CDU die Idee eines Kommunalwahlrechts für EU-Ausländer*innen also im Grundsatz unterstützte, wollte sie mit allen Mitteln ein Wahlrecht auf Landesebene verhindern. Sie schlug daher vor, die Bremer Verfassung entsprechend zu ändern, wozu es allerdings einer Zweidrittelmehrheit bedurfte. Auf der anderen Seite sprachen sich aber insbesondere die Grünen für die Beibehaltung des Bremer Modells aus und beide Parteien brachten einen eigenen Gesetzentwurf ins Parlament ein. In diesem Fall waren also die Grünen die Bewahrer*innen des rechtlichen Status quo, während die CDU eine Verfassungsänderung anstrebte, was sie in anderem Zusammenhang auf Bundesebene so vehement ablehnte. Dieser Fall zeigt daher, wie wenig die Skepsis der CDU gegenüber dem Wahlrecht für Drittstaatsangehörige mit juristischem Konservatismus zu tun hat. Am Ende stimmten die Grünen zwar einer Verfassungsänderung zu, wonach nun zwischen Stadt- und Landtagswahl unterschieden wird, wobei die EU-Bürger*innen nur das Wahlrecht auf kommunaler Ebene besitzen (Drs. 14/400, Abs. 27). Die Grünen machten dabei aber immer wieder deutlich, dass dies aus ihrer Sicht gegen das Prinzip der Nichtdiskriminierung verstoße (Drs. 14/419). In einer notwendig gewordenen dritten Lesung wurden die Grünen dabei von der SPD u. a. als „Verfassungs-Puristen, die hier Maximalforderungen stellen, und anschließend aber nichts politisch erreichen“ beschrieben (PlPt. 14/25, S. 1522).
- 39.
Der Wahlsieg der CDU in Hessen gab der CDU/CSU eine Vetomacht im Bundesrat. SPD und Grüne hatten keine andere Möglichkeit, als die Unterstützung der FDP zu suchen und dabei ihr Vorhaben, eine doppelte Staatsangehörigkeit einzuführen, aufzugeben. Der Kompromissvorschlag wurde im Mai 1999 angenommen und am 1. Januar 2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. hierzu Morjé Howard 2008; Green 2005; Hansen und Koehler 2005).
- 40.
Eine sehr wichtige Änderung im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) war die Einführung des Ius-soli-Prinzips, wonach ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem „Optionsmodell“ erwerben kann, sofern ein Elternteil acht Jahre seinen legalen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis hat. Der Einbürgerungsprozess wurde ebenfalls erleichtert. Nach dieser Reform haben Ausländer*innen nach einer Aufenthaltsdauer von acht statt fünfzehn Jahren Anspruch auf Einbürgerung, sofern sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt haben, über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, generell ohne öffentliche Unterstützung oder Arbeitslosengeld für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, nicht strafrechtlich verurteilt wurden und schließlich den Verlust oder Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit akzeptieren (obwohl die doppelte Staatsangehörigkeit in mehreren Fällen akzeptiert wird) (vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, vom 15. Juli 1999, Bundesgesetzblatt, Bd. I, S. 1618). Für eine ausführliche Beschreibung dieses Gesetzes im Vergleich zu früheren und späteren Fassungen vgl. Anuscheh Farahat und Kay Hailbronner, Report on Citizenship Law: Germany. RSCAS/GLOBALCIT-Country Report 2020/5, Florenz, EUI, März 2020.
- 41.
Zum Ende des Jahres 2007 betrug die durchschnittliche Aufenthaltslänge von Ausländer*innen in Deutschland 17,7 Jahre. 35 % aller Ausländer*innen lebten seit mehr als zwanzig Jahren in Deutschland und über 70 % mehr als acht Jahre, also länger als nötig, um sich entsprechend der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 2000 für eine Einbürgerung in Deutschland zu qualifizieren (BSA Ausländerzahlen 2009).
- 42.
Gemeinsam für Deutschland mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 11.11.2005, S. 119.
- 43.
Zum Beispiel Rheinland-Pfalz, Kleine Anfrage (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 09.08.2018, Drs. 17/6978 Niedersächsischer Landtag, „Deine Chance, unsere gemeinsame Zukunft. Einführung des Ausländerwahlrechts für Drittstaatsangehörige bei Kommunalwahlen nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland“, Drs. 17/6893; Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PIRATEN, Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/13314; Bayerischer Landtag, Gesetzentwurf (SPD) zur Änderung des Bezirkswahlgesetzes. Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts für Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Wahl der Bezirksräte in Bayern, Drs. 17/12345; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Antrag der Fraktionen von PIRATEN, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW, Kommunales Wahlrecht auch für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger einführen, Drs. 18/729.
Literatur
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Bauer, Werner T. 2008. Das kommunale Ausländerwahlrecht im europäischen Vergleich. Bonn: Firedrich-Ebert-Stiftung.
Birkenheimer, Manfred. 1976. Wahlrecht für Ausländer – Zugleich ein Beitrag zum Volksbegriff des Grundgesetzes. Berlin: Duncker & Humblot.
Brubaker, William Rogers. 1990. Immigration, citizenship, and the Nation-State in France and Germany: A comparative historical analysis. International Sociology 5 (4): 379–407.
Bundeszentrale für politische Bildung. 2018. Interaktive Grafiken: Die Wahlbeteiligung bei Europawahlen. https://www.bpb.de/dialog/europawahlblog-2014/185215/interaktive-grafiken-die-wahlbeteiligung-bei-europawahlen. Zugegriffen: 10. Mai 2021.
Earnest, David. 2003. Voting rights for denizens: A comparison of 25 democracies. Washington, DC: The George Washington University.
Franz, Fritz. 1981. Volksouveranität kontra Demokratie? In Integration Ohne Partizipation? Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland zwischen verfassungsrechtlicher Möglichkeit und politischer Notwendigkeit, Hrsg. Ulrich Sievering. Frankfurt a. M.: Haag und Herchen.
Geddes, Barbara. 2010. Paradigms and Sand Castles. Theory Building and Research Design in Comparative Politics. Ann Arbor, Mich.: Univ. of Michigan Press.
Götze, Lutz. 1985. Kommunales Wahlrecht für Ausländer – Ein Vergleich mit den Niederlanden und Schweden. In Wahlrecht für Ausländer. Stand und Entwicklung in Europa, Hrsg. Faruk Şen und Gerhard Jahn. Frankfurt a. M.: Dağyeli̇.
Groenendijk, Kees. 2008. Local Voting Rights for Non-Nationals in Europe: What We Know and What We Need to Learn. Study for the Transatlantic Council on Migration. Washington, DC.: Migration Policy Institute.
Hunger, Uwe. 2001. Party competition and inclusion of immigrants in Germany. German Policy Studies 3:302–330.
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Primärquellen
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Drs. 13/168. 27.07.87. Antrag der Grünen: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen.
Drs. 13/1012. 20.01.88. Schriftliche Kleine Anfrage der CDU: Wahrnehmung demokratischer Rechte durch Ausländer.
Drs. 13/1749. 01.06.88. Schriftliche Kleine Anfrage der SPD über den Beschluß des Senats zur Einführung des kommunalen Wahlrechts in Hamburg zu den Bezirksversammlungen.
Drs. 13/2245. 24.08.88. Antrag der Grünen: Befreiung von der 5-Prozent-Klausel für „Ausländer“-Wählervereinigungen.
Drs. 9/2431. 10.07.1980. Grundsatzentscheidungen des Senats und Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Lage ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien in Hamburg, Hamburger Bürgerschaft. Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft.
Drs. 13/3115. 12.01.89. Bericht des Rechstauschußes Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen (Senatsvorlage).
Drs. 13/3116. 12.01.89. Bericht des Rechtsauschußes über Drs. 13/2245.
Drs. 13/2245. 24.08.1988. Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft: Antrag zu Drucksache 13/1680 Antrag zur „Befreiung von der 5-Prozent-Klausel für Ausländerwählervereinigungen“ (GRÜNE/GAL).
Drs. 13/3160. 20.01.89. Bericht des Rechtsauschußes: über die Situation und die Rechte der Ausländer; über Drs. 13/1680 und 13/2245.
Drs. 13/3224. 01.02.89. Antrag der SPD: Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft.
Drs. 13/3235. 01.02.89. Antrag der Grünen: Einführung des Wahlrechts für „Ausländer(innen)“ zu den Bezirksversammlungen.
Drs. 13/5620. 01.03.90. Antrag CDU: Aufhebung der Vorschriften zur Einführung des Wahlrechtes für Ausländer zu den Bezirksversammlungen.
Drs. 13/7060. 27.11.90. Schriftliche Kleine Anfrage der CDU und Antwort des Senats: Bildungsurlaubsveranstaltungen der Volkshochschule „Kommunales Wahlrecht und Ausländerpolitik“ für Ausländer.
Drs. 13/7092. 04.12.90. Schriftliche Kleine Anfrage der CDU: Kosten für die Vorbereitung der Wahlen zu den Bezirksversammlungen.
Mitteilung des Senats. 06.06.88 über die Drs. 13/1680.
PlPt. 13/7. 20.09.87. Debatte des Antrags Drs. 13/168.
PlPt. 13/28. 22.06.88. Debatte über Drs. 13/3224.
PlPt. 13/37. 10.11.88. Debatte über die Drs. 13/2245.
PlPt. 13/45. 01.02.89. Erste Debatte über Drs. 13/3235 und Drs. 13/3224.
PlPt. 13/46. 15.02.89. Zweite Debatte über 13/3235 und 13/3224.
PlPt. 13/5580. 25.04.90. Debatte über Drs. 13/5620.
PlPt. 13/89. 07.11.90. Debatte über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Schleswig-Holstein
Drs. 12/73. 04.09.1987. Antrag. Schaffung von Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das kommunale Wahlrecht für Ausländer.
Drs. 12/72. 18.10.1988. Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 819/1989, Nr 3.
Drs. 12/74. 25.10.1988. Antrag. Einführung des Kommunalen Ausländerwahlrechts.
Drs. 12/194. 02.02.1989. Bericht und Beschlußempfehlung des Innen- und Rechtsausschuß zu 12/72
Drs. 12/1143. 22.11.1990. Entschließung zum Tagesordnungspunkt: Kommunales Ausländerwahlrecht – Konsequenzen aus dem Urteil des BverfG.
Drs. 12/1157. 27.11.1990. Antrag. Entschließung zum Tagesordnungspunkt: Kommunaleswahlrecht.
Drs. 13/2975. 06.09.1995. Gesetzentwurf der Landesregierung: EU-Kreiswahlreform.
Drs. 13/3138. 23.11.1995. Beschlußempfehlung und Bericht über 13/2975.
Drs. 13/3346. 08.02.1996. Ausländer Wahlrecht stoppen.
Drs. 14/2867. 05.04.2000. Kunstprojekt im nördlichen Lichthof des Reichstagsgebäudes von Hans Haacke „Der Bevölkerung.“
Drs. 17/937. 05.10.2010. Einrichtung eines kommunalen Wahlrechts auch für Nicht-EU-Bürger – Schleswig-Holstein (SPD).
Drs. 18/748. 17.04.2013. Kommunales Wahlrecht auch für Nicht-EU-Bürgerinnen (SPD, Grüne, SSW).
Drs. 18/729. 24.04.2013. Kommunales Wahlrecht für alle Nichtdeutschen einführen (Piraten, SPD, Grünen, SSW).
Gesetz 819/1989. 21.02.1989. Gesetz zur Änderung des Gemeinde-und Kreiswahlgesetzes.
PlPt. 12/2. 28.06.1988. Ministerpräsident stellt Regierungsprogramm vor.
PlPt. 12/9. 08.11.1988. Debatte über Drs. 12/72, 12/73, und 12/74.
PlPt. 12/17. 14.02.1989. Debatte kommt zu Ende.
PlPt. 12/61. 18.09.1990. Konsequenzen vom BVerfG ziehen.
PlPt. 13/100. 27.09.1995. Debatte über EU-Regel-Umsetzung.
PlPt. 13/106. 06.12.1995. Wahl gegen fraktionsloser Antrag 13/3088 and Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften.
PlPt. 18/59. 16.05.2014. Landtagsbeschlüsse vom 26. April 2013 zum Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger Drs. 18/729.
Bremen
Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (Bremer Bürgerschaft).
Drs. 11/853. 23.02.1987. Antrag der Fraktion der Grünen. Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes (Wahlrecht für ausländische Bürger).
Drs. 12/289. 16.09.1988. Landtag. Antrag (Entschließung) des Abgeordneten Altermann ablehnt. Einfürung eines Wahlrechts für Ausländer an den Wahlen zu den Ortsbeiärten.
Drs. 12/452. 14.02.1989. Verbesserung Soziale Betreuung Auländer, mehr humane Ausländerpolitik, Ausländerwahlrecht, „Solidarität mit Ausländern und Asylbewerber“.
Drs. 12/516. 19.04.1989. Antrag. Asyl verschärfen, Flüchtlingdruck differenzieren zwischen Ausländer, Asylbewerber und Aussiedler, neue differenzierte Ausländerpolitik für jede Gruppe.
Drs. 14/74. 18.10.1995. Antrag Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger.
Drs. 14/78. 23.10.1995. 1. Lesung des Antrags 14/74: Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger.
Drs. 14/294. 09.05.1996. Mitteilungen Senats (EU) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 94/80 EG.
Drs. 14/400. 12.08.1996. Bericht zu DRS. 14/78 und 14/294 nichtsständigen Ausschusses gemäß Art. 125 der Landesverfassung.
Drs. 14/419. 28.08.1996. Prüfung des Gesetzentwurfes zum Kommunalwahlrecht durch die EU-Kommission.
Drs. 18/214. 24.01.2012. Das Wahlrecht erweitern (SPD, Grüne).
Drs. 18/731. 16.01.2013. Bericht und Antrag des nichtständigen Ausschusses Ausweitung des Wahlrechts.
Gesetzblatt 46. 16.10.1996. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG.
Gesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Dezember 1985 (BremGBl. S. 236 – Änderungsgesetz 1985).
Gesetzblatt 46. 08.11.1996. Gesetz über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliederstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
PlPt. 11/76. 11.02.1987. Debatte über Drs. 11/853.
PlPt. 12/27. 02.11.1988. Debatte über Drs. 12/289. Antrag des Angeordneten Altermann (CDU).
PlPt. 12/41. 11.05.1989. Asyldiskussion: Grenze der Belastbarkeit.
PlPt. 14/8. 09.11.1995. Landtagwahl für Unionsbürger.
PlPt. 14/15. 20.03.1996. 1. Lesung Drs. 14/294 (EU).
PlPt. 14/22. 13.06.1996. 1. Lesung Drs. 14/294 and 14/8.
PlPt. 14/24. 29.08.1996. 2. Lesung Drs. 14/78, Bericht, Umsetzung, Prüfung des Gesetzentwurfs durch die EU-Kommission.
PlPt. 14/25. 25.09.1996. 3. Lesung.
PlPt. 18/34. 24.01.2013. Erste Lesung Drs. 18/731.
SPD Bürgerschaftsfraktion des Landes Bremen. 1986. Kommunales Wahlrecht für Ausländer: Wahlrecht zu den Ortsamtsbeiräten Als erster Schritt. Eine Argumentationshilfe, Bremen.
BremGBl.—Änderungsgesetz 1985. 17.12.1985. Gesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Dezember 1985
St 1/13. 24.03.2014. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. „Eine Ausweitung des Wahlrechts zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und eine Ausweitung des Rechts zur Wahl der Beiräte auf Angehörige von Drittstaaten widersprechen der Bremischen Landesverfassung.”
Berlin
Drs. 10/465. 16.01.1986. Gesetz über Änderung des Landwahlgesetzes.
Drs. 10/488. 24.01.1986. Antrag der Fraktion der AL über Gesetz über Änderung des Landeswahlgesetzes.
Drs. 10/489. 24.01.1986. Antrag Gesetzänderung des Bezirkversammlungsgesetz.
Drs. 10/1677. 04.09.1987. Antrag Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin „Wahlberechtigten Deutschen und Ausländern” ergänzen.
Drs. 10/1668. 04.09.1987. Antrag Gesetz zur Änderung des Bezirkverwaltunggesetzes.
Drs. 10/1677. Antrag der Fraktion der SPD über (21.) Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin.
Drs. 10/2183. 29.04.1988. Antrag Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin.
Drs. 10/2525. 21.10.1988. Beschlußempfehlung des Rechtauschusses zum Antrag der SPD, Drs. 10/1677.
Drs. 10/2526. 21.10.1988. Beschlußempfehlung des Ausschusses für Inneres zum Antrag Drs. 10/1668 der AL.
Drs. 11/370. 06.10.1989. Antrag über Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirkverordnetenversammlungen.
Drs. 11/395. 17.10.1989. Antrag über Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirkverordnetenversammlungen mit Begründung.
Drs. 11/982. 05.07.1990. Beschlußempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung zum Antrag Drs. 11/370 der AL.
Drs. 11/1187. 26.09.1990. Beschlußempfehlung des Rechtausschusses zum Antrag der AL Drs. 11/370 und 11/1982.
Drs. 11/1332. 12.11.1990. Antrag über Aufhebung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen.
Drs. 11/1350. 22.11.1990. Annahme einer Entschließung über Kommunales Ausländerwahlrecht gegenüber der BVerfG-Entscheidung.
Drs. 12/403. 05.06.1991. Antrag über Berliner Bundestagsinitiative zur Neudefinition des Staatsbürgerbegriffes im Grundgesetz.
Drs. 12/1496. 25.06.1991. Beschlußempfehlung des Rechtausschusses zum Antrag des PDRS. über Berliner Bundesinitiative zur Neudefinition des Staatsbürgerbegriffes im Grundgesetz.
Drs. 12/5499. 19.12.1994. Vorlage zur Beschlußfassung über fünftes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes.
Drs. 12/5498. 26.04.1995. Vorlage zur Beschlußfassung über 29. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin.
Drs. 12/5650. 07.06.1995. Beschlußempfehlung des Rechtausschusses über 5. Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes.
Drs. 12/5651. 07.06.1995. Beschlußempfehlung des Rechtausschusses über 5. Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes.
Drs. 13/1924. 14.08.1997. Antrag über Bundesratinitiative zum Kommunalrecht für Migranten.
Drs. 16/0676. 26.06.2007. Kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger (SPD und Linke).
Drs. 16/3860. 19.02.2011. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin (Wahlrecht für Drittstaatsangehörige zu Bezirksverordnetenversammlungen) (Grüne).
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PlPt. 10/19. 16.01.1986. Debatte über Große Anfrage der AL über Einwanderungspolitik in Berlin und Anträge Drs. 10/488 und Drs. 10/489.
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PlPt.10/74. 05.05.1988. 1. Lesung SPD des Antrags zur Verfassungänderung Drs. 10/2183.
PlPt. 10/84. 10.11.1988. 2. Lesung 10/2525, 10/2526, und 10/2527.
PlPt. 11/16. 26.10.1989. 1. Lesung des Antrags 11/395 (SPD) and 11/370 (AL).
PlPt. 11/39. 30.08.1990. 2. Lesung des Antrages der AL über Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer 11/370.
PlPt. 11/48. 22.11.1990. Debatte über Drs. 11/1350.
PlPt. 11/42. 27.11.1990. Dritte Lesung Drs. 11/370.
PlPt. 12/85. 05.01.1995. Beschluß über Drs. 12/5498 (Rechtsausschuss).
PlPt. 12/85. 11.05.1995. Debatte über Drs. 12/5498 und 12/5499.
PlPt. 12/86. 08.06.1995. Debatte über Drs. 12/5651.
PlPt. 13/34. 30.10.1997. Debatte über Drs.13/2034.
Entwürfe aus anderen Ländern
Abkürzungen für die Länder, Datum, Name des Entwurfs und Autor*innen sind wie folgt: BR: Brandenburg; BW: Baden-Württemberg; BY: Bayern; HE: Hessen; MV: Mecklenburg-Vorpommern; NI: Niedersachsen; NW: Nordrhein-Westfalen; RP: Rheinland-Pfalz; SH: Schleswig-Holstein; SL: Saarland; SN: Sachsen und ST: Sachsen-Anhalt.
BR. 26.09.1995. Drs. 2/1517 Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG. Landesregierung.
BR. 26.09.1999. Umsetzung der Richtlinie. Landesregierung.
BR. 10.12.2008. Große Anfrage an die Landesregierung zur Integrationspolitik des Landes Brandenburg. Die Linke.
BW. 23.06.1984. Drs. 9/256 Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer Baden-Württemberg. Grüne.
BW. 27.01.1995. Drs. 11/5326 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. CDU/CSU.
BY. 19.01.1989. Drs. 11/9645. Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeindewahlgesetzes. Grüne.
BY. 18.10.1989. Drs. 11/13438. Gesetzentwurf Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern. Grüne.
BY. 14.02.1995. Drs. 13/469. Änderung des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, Bürgermeister, Kreistag und Landesräte. Grüne.
BY. 28.03.1995. Sen-Drs. 13/195. Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes. Staatsregierung.
BY. 29.01.1998. Drs. 13/10085. Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landeskreiswahlgesetz. Grüne.
BY. 04.02.98 Drs. 13/10227. Dringlichkeitsantrag: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatangehörige. Grüne.
BY. 27.10.2010. Drs. 16/6123. Demokratische Weiterentwicklung des Kommunalwahlrechts. Grüne.
BY. 10.02.2015. Drs. 17/5204. Gesetzentwurf eines Bayerischen Partizipations- und Integrationsgesetzes und zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Partizipation und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. SPD.
HE. 08.07.1986. Drs. 11/6323. Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer. Grüne.
HE. 20.10.1987. Drs. 12/836. Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer. Grüne.
HE. 18.04.1989. Drs. 12/4374. Gesetz zur Einführung des Kommunalen Wahlrechts für EG-Bürger und Bürgerinnen. SPD.
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MV. 10.08.1995. Drs. 2/674. Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. Landesregierung.
MV. 17.01.2001. Drs. 3/1816. Antrag: Bundesinitiative für Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Bürgerinnen mit ständigen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik. PDRS. und SPD.
MV. 01.11.2007. Drs. 5/991. Antrag Entschließung „Ja zu einem kommunalen Wahlrecht für Drittstaatenangehörige in der Bundesrepublik Deutschland.“ Linke.
MV. 14.11.2007. PlPt. 5/28. Debatte zu Drs. 5/991.
MV. 09.04.2009. Drs. 5/2407. Kleine Anfrage Kommunalwahlrecht für Migrantinnen und Migranten. Linke.
MV. 26.05.2010. Drs. 5/3477. Kein Kommunalwahlrecht für Ausländer – verfassungswidrigen Bestrebungen von Sozialdemokraten, Grünen und Linken entgegentreten! NPD.
NI. 08.09.1986. Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlgesetzes. Grüne.
NI. 29.07.1995. Gesetz zur Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für nichtdeutsche Staatsbürger von Mitgliederstaaten der EU. Ministerpräsident.
NI. 10.02.2015. Entschließung: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige einführen. SPD und Grüne.
NI. 10.02.2015. Drs. 17/2885. Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige einführen. SPD und Grüne.
NI. 10.03.2015. Drs. 17/3119. Einführung des Ausländerwahlrechts für Drittstaatsangehörige bei Kommunalwahlen, Chance zur Mitgestaltung des Lebensumfelds für Menschen mit einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland. FDP.
NI. 10.03.2015. Drs. 17/3119. Entschließung. Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige einführen. FDP.
NW. 17.10.1990. Drs. 11/535. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz für AusländerInnen). Grüne.
NW. 18.09.1995. Drs. 12/175. Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechtes für Ausländer. Landesregierung.
NW. 11.06.2013. Drs. 16/3244. Kommunales Wahlrecht auch für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger einfuhren. Piraten.
RP. 30.11.1987. Drs. 11/573. Gesetzentwurf. Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer. Grüne.
SL. 30.08.1995. Drs. 11/397. Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur Änderung des Kommunalwahlrechtes. Regierung.
SL. 14.08.2008. Drs. 13/2006. Antrag: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatangehörige einführen. Grüne und unabhängige Abgeordnete.
SL. 20.08.2008. Drs. 13/2017. Antrag: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatangehörige einführen. Barbara Spaniol (fraktionslos).
SL. 14.08.2008. Drs. 13/2006. Kommunales Wahlrecht auch für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten! Grüne.
SN. 02.06.1995. Drs. 2/1168. Gesetzentwurf zur Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts für Bürger der EU im Freistaat Sachsen. SPD.
SN. 14.06.1995. Drs. 2/1248. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 94/80 EG. CDU.
ST. 27.04.1985. Drs. 2/869. Gesetzentwurf zur Einführung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei Kommunalwahlen für ausländische Bürgerinnen und Bürger. P
ST. 26.05.1995. Drs. 2/981. Gesetzentwurf über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger. Landesregierung.
ST. 18.06.2008. Drs. 5/1323. Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel der Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer. Linke.
Bundestag und Bundesrat
Bundesrats-Drs. 69/92. 29.01.1992. Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen.
Bundesrats-Drs. 515/97. 09.07.1997. Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.
Bundesrats-Drs. 45/99. 26.01.99. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes.
Bundesrats-Drs. 623/07. 05.09.2007. Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz.
Bundesrats-Drs. 13/9338, 03.12.97. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes.
Bundesrats-Drs. 142/10. 12.03.2010. Gesetzantrag Berlin und Bremen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Bundesrats-PlPt. 17/868. 26.03.2010. Debatte, um die Optionsregelung abzuschaffen.
Bundestags-Drs. 11/1974. 09.03.1988. Antrag der Fraktion der SPD: Kommunales Wahlrecht für Ausländer.
Bundestags-Drs. 11/4462. 03.05.1989. Gesetzentwurf der Grünen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes.
Bundestags-Drs. 12/5127. 15.06.1993. Gesetzentwurf der Gruppe der PDRS./Linke Liste. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 38 des Grundgesetzes.
Bundestags-Drs. 12/5128. 15.06.1993. Gesetzentwurf Linke und P Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes.
Bundestags-Drs. 12/5131. 15.06.1993. Gesetzentwurf der Gruppe der PDRS./Linke. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes.
Bundestags-Drs. 13/3519. 17.01.1996. Gesetzentwurf der P Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 38 des Grundgesetzes.
Bundestags-Drs. 13/3520. 17.01.1996. Gesetzentwurf der P Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes.
Bundestags-Drs. 13/3521. 17.01.1996. Gesetzentwurf der PDRS. für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes.
Bundestags-Drs. 13/9301. 26.11.1997. Gesetzentwurf der BÜNDNIS/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer).
Bundestags-Drs. 16/11815. 24.06.2009. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Bundestags-Drs. 16/4361. 21.02.2007. Kleine Anfrage (Linke) Umsetzung des Prüfauftrages zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige.
Bundestags-Drs. 16/5904. 03.07.2007. Antrag der LINKEN. Kommunales Wahlrecht für Drittstaatenangehörige einführen.
Bundestags-Drs. 16/6628. 10.10.2007. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Kommunales Ausländerwahlrecht).
Bundestags-Drs. 16(4)459. 22.09.2008. Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, „Kommunales Wahlrecht für Ausländer“.
Bundestags-Drs. 16/11815. 28.01.2009. Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Staatsangehörigkeitsrecht und Einbürgerungspraxis als Maßstab der Integrationspolitik.
Bundestags-Drs. 16/13033. 14.05.2009. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Bundestags-Drs. 16/13165. 26.05.2009. Antrag der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. Teilhabe ermöglichen – Kommunales Wahlrecht einführen.
Bundestags-Drs. 16/13558. 24.06.2009. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
Bundestags-Drs. 17/1047. 16.03.2010. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1).
Bundestags-Drs. 17/1146. 23.03.2010. Antrag der LINKEN. Kommunales Wahlrecht für Drittstaatenangehörige einführen.
Bundestags-Drs. 17/1150. 23.03.2010. Gesetzentwurf der Grünen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1; Kommunales Ausländerwahlrecht).
Bundestags-Drs. 17/1660. 07.05.2010. Kleine Anfrage der LINKEN über die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus.
Bundestags-Drs. 17/1881. 28.05.2010. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN über die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus.
Bundestags-Drs. 17/5896. 25.05.2011. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung des Wahlrechts (Die Linke).
Bundestag 17/6712. 25.07.2011. Schriftliche Frage von Sevin Dagdelen (Die Linke) über Konsequenzen der Inkongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen.
Bundestags-Drs. 17/7266. 04.10.2011. Kleine Anfrage zur Position der Integrationsbeauftragten des Bundes zu intergrationspolitischen Gesetzesvorhaben (Grünen).
Bundestags-Drs. 18/2088. 11.07.2014. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1 – Kommunales Ausländerwahlrecht (Bündnis 90/Die Grünen).
Bundestags-Drs. 18/3169. 12.11.2014. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung eines allgemeinen Wahlrechts für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Bundesrepublik Deutschland (Die Linke).
Bundestags-PlPt. 16/120. 24.10.2007. 120. Sitzung, Berlin.
Bundestags-PlPt. 16/224. 28.05.2009. Antrag der LINKEN: Teilhabe ermöglichen – Kommunales Wahlrecht einführen.
Bundestags-PlPt. 17/34. 25.03.2010. Antrag der LINKEN: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige einführen.
Bundestags-PlPt. 17/222. 21.02.2013. Zweite und dritte Beratung Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 1 – Kommunales Ausländerwahlrecht) Drs. 17/1150 – Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) Drs. 17/12424.
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Pedroza, L. (2022). Die gescheiterte Wahlrechtsausweitung auf Denizens in Deutschland. In: Staatsbürgerschaft neu definiert. Studien zur Migrations- und Integrationspolitik. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34972-1_5
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