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Staatsbürgerschaft, nationale Staatsangehörigkeit und Wahlrecht

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Staatsbürgerschaft neu definiert

Part of the book series: Studien zur Migrations- und Integrationspolitik ((SZMI))

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Zusammenfassung

Kap. 2 legt die normative, theoretische und praktische Relevanz zum Verständnis der Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens in Bezug auf verschiedene Staatsbürgerschaftstheorien dar. Die analytischen Stärken und Schwächen der sich darauf beziehenden Literatur werden gegeneinander abgewogen und bestehende Widersprüche und Probleme aufgezeigt. Innerhalb der Literatur können drei Stränge unterschieden werden, die alle plausible Einblicke bieten, warum es so kam. Ohne die Erklärungskraft der gängigsten Ansätze anzweifeln zu wollen, zeige ich, dass diese Theorien es nicht schaffen, die Vielfalt der Reformen zur Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens wiederzugeben. Diese Beschränkung hängt damit zusammen, dass innerhalb der Staatsbürgerschaftsforschung die Untersuchung der Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens immer im Schatten der Erforschung der Veränderungen des Einbürgerungsrechts stand. Ich plädiere daher dafür, einen Forschungsansatz zu finden, dem es besser gelingt, die verschiedenen theoretischen Ansätze zu verknüpfen.

Eine Schwächung der Bedeutung des Wortes „Staatsbürgerschaft“ im Sinne von Nationalität ist insbesondere in Europa durch die Ausweitung der Bürgerrechte über den ursprünglichen Rahmen hinaus entstanden.

Derek Heather 1996, S. 213 (eigene Übersetzung).

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Notes

  1. 1.

    In viele Rechtstraditionen ist es üblich, die Begriffe Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit als Synonyme zu verwenden. Dies gilt aber nicht für alle Rechtstraditionen. Weil der Kern meines Argumentes in diesem Buch einer feineren Unterscheidung bedarf, verstehe ich Staatsbürgerschaft als breiteren Begriff und in Verbindung mit dem englischen Begriff Citizenship, welcher Staatsangehörigkeit umfasst. Staatsangehörigkeit verwende ich hauptsächlich in einem engeren Sinne, um die Mitgliedschaft von Individuen zu einem Staat zu deuten, was heutzutage vor allem auch Zugehörigkeit zu einer Nation bedeutet. Diese Unterscheidung wird im ganzen Kapitel behandelt. Die Möglichkeiten, die Staatsangehörigkeit zu erwerben, kommen vor allem in den juristischen Prinzipien des Ius soli (Bodenrecht) und des Ius sanguinis (Blutrecht) zum Ausdruck. Beim Ius soli wird die Staatsangehörigkeit durch die Geburt auf einem bestimmten Territorium erworben; im Fall des Ius sanguinis geschieht dies durch die Staatsangehörigkeit der Eltern. Staatsangehörigkeitsregime beruhen tendenziell auf einem der beiden genannten Prinzipien und bestimmen bzw. beschränken, bis zu welchem Grad das eine mit dem anderen Kriterium kombiniert werden kann (z. B. Wohnort, Selbstdeklaration, Wohnort der Eltern, Nationalität der Eltern etc.). Durch die Kombination beider Prinzipien wird im Grunde festgelegt, wie der legale Status als Staatsangehöriger*in erlangt werden kann und wie sich die formale Beziehung zwischen Individuum und einer politischen Gemeinschaft gestaltet. Deswegen ist es eine gängige Praxis, Staatsangehörigkeitsregime miteinander zu vergleichen (z. B. wie offen/restriktiv, inklusiv/exklusiv oder sogar wie „liberal“ sie sind). Dabei vergleicht man zumeist die Anteile von Boden- und Blutrechtsprinzipien sowie das Ausmaß, inwieweit weitere Kriterien in den Verfassungen und Staatsangehörigkeitsgesetzen eine Rolle spielen. Es ist aber wichtig zu sagen, dass in den akademischen und politischen Debatten in Deutschland die beide Begriffe sich vermischen.

  2. 2.

    Allein für das „deutsche Konzept von Staatsbürgerschaft“ zählte Ulrich Preuß (2004) sieben substanziell verschiedene Konzepte.

  3. 3.

    In der Welt des Mittelalters verfügten unterschiedliche territoriale Gebiete über mehrere Abstufungen der Zugehörigkeit, wobei jede ihre eigenen Rechte und Privilegien mit sich brachte. Grundsätzlich waren die tatkräftigeren und vermögenderen Menschen ein Teil der Gemeinschaft und mit steigender gesellschaftlicher Anerkennung kamen sie dem Status als vollständiger Bürger näher (Román 2010, S. 34 ff.). Einige „freie“ Städte wurden hauptsächlich zur Verteidigung genutzt. Dort setzte sich die Wirtschaft aus verschiedenen Gilden zusammen und dementsprechend war das Interesse der Einwohner, neue Personen aufzunehmen, relativ begrenzt (Weber, repr. in 1998, S. 45–49). Das moderne Staatswesen fasste diese Städte zu größeren Gebieten zusammen und ihre Bürger wurden nicht mehr nur als die derzeitigen Eigentümer/Grundbesitzer gesehen, die zum Wohlergehen der lokalen Gemeinschaft beitragen, sondern auch als potenzielle Soldaten. So wurden Treueeide und die Übereinstimmung von Nationalität mit Staatsbürgerschaft zu entscheidenden Merkmalen, die die Definition und Umsetzung von Staatsbürgerschaft prägten.

  4. 4.

    Um verschiedene mögliche Modelle von Staatsbürgerschaft jenseits von nationaler Zugehörigkeit zu erfassen, ist es aufschlussreich, sich Fälle anzuschauen, in denen dies nicht immer der Fall war. In mehreren lateinamerikanischen Ländern z. B. wird zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit/Nationalität bis zum heutigen Tage unterschieden. Dieser Umstand ist der Notwendigkeit geschuldet, nach der Unabhängigkeit durch eine liberale Ius-soli-Gesetzgebung und einfache Einbürgerungsverfahren schnell neue Staatsangehörige zu bekommen, u. a. um weitgehend unbevölkerte Gebiete zu bevölkern. Die jungen lateinamerikanischen Nationen weiteten das Recht zu wählen mit einem Mal auf einen sehr großen Teil der Bevölkerung aus, die tatsächliche Ausübung von Bürgerrechten blieb jedoch an die Tradition lokaler sozialer Anerkennung als Nachbarn gebunden (Pedroza 2014). Heutzutage sind die Unterschiede zumeist nur für Emigrant*innen spürbar, die zwar Bürger*innenrechte, nicht jedoch die Staatsangehörigkeit verlieren könnten, wenn sie eine andere Nationalität annehmen oder sich für längere Zeit nicht im Land aufhalten. In Argentinien und Uruguay ist dies stärker ausgeprägt: So bedingen sich Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsort, selbst wenn die Staatsangehörigkeit dem üblichen Mix aus Ius soli und Ius sanguinis folgt. Diese beiden Länder unterscheiden die Bürger*innen nicht nur als Staats- und Nichtstaatsangehörige, sondern als Kategorie der Einwohner*innen („residents“) und Nicht-Einwohner*innen („non-resident“) (Pedroza und Palop-García 2017).

  5. 5.

    Ein Einwand gegen diese Definition von Staatsbürgerschaft könnte darin bestehen, dass eine große Anzahl von Diskussionen, die mit diesem Thema zusammenhängen, nicht berücksichtigt wurde, vor allem jene, die Staatsbürgerschaft als Identität begreifen. Ebendiese Diskussionen werden in der politischen Theorie von Kommunitaristen geführt, für die Staatsbürgerschaft ein gemeinschaftliches Projekt darstellt, das dabei hilft, Solidarität zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft zu erzeugen. Dieses Verständnis ist auch unter Anthropolog*innen verbreitet, die die Praktiken und das subjektive Verständnis von Staatsbürgerschaft untersuchen. Die hier angebotene Definition lässt auch andere wichtige politische Rechte und Formen politischer Partizipation außen vor, die nicht durch das aktive oder passive Wahlrecht ausgedrückt werden (oder dieses offen zurückweisen). Meiner Meinung nach ermöglicht diese beschränkte Sicht aber ein besseres Verständnis der Prozesse der Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen und stellt somit eine starke Basis für eine spätere informierte Kritik an reduktionistischen Verständnissen von Staatsbürgerschaft dar. Außerdem denke ich, dass der stärker methodologisch orientierte Ansatz von Staatsbürgerschaft in diesem Buch – erklärt in Kap. 3 – ein tiefgehendes Verständnis ermöglicht.

  6. 6.

    United Nations Population Division, UNDESA, „International Migrant Stock 2019“, verfügbar unter: https://www.un.org/en/development/desa/population/migration/publications/migrationreport/docs/MigrationStock2019_TenKeyFindings.pdf (abgerufen am Juni 2021).

  7. 7.

    Anders als Staatsangehörigkeit kann der Begriff Staatsbürgerschaft eine Beziehung zwischen Individuum und der kommunalen Verwaltung oder Stadt (wie in mittelalterlichen Städten, wo dies die Freiheit des Individuums bedeutete), dem Staat oder sogar einer supra- bzw. multinationalen politischen Einheit darstellen.

  8. 8.

    Internationales Recht unterscheidet zwischen politischer und wirtschaftlicher Migration, indem Individuen entsprechend Kategorien zugeordnet werden, je nachdem, ob sie aus Gründen politischer Verfolgung oder gewaltsamer Konflikte die Grenzen überqueren wollen oder auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten kommen. In dieser Arbeit fokussiere ich auf letztere Kategorie und insbesondere auf reguläre voluntäre Migrant*innen. Demnach liegt der Fokus nicht auf „Geflüchteten“, die eine begründete Angst vor Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Nationalität oder Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe haben, noch auf sogenannten irregulären Migrant*innen. Ich konzentriere mich außerdem eher auf „langfristige Migration“ (bei der die Überquerung einer Landesgrenze zu einer permanenten Umsiedlung führt) als auf „zeitlich begrenzte Migration“ (z. B. sog. Gastarbeiter*innen, Saisonarbeiter*innen und Studierende). Der Grat zwischen diesen ganzen Kategorien ist schmal und es ist kontrovers, so zu tun, als wären sie ganz klar voneinander zu unterscheiden, so als ob man Migrant*innen ganz klar in Kategorien einordnen könnte, von denen einige das Recht hätten, demokratische Rechte einzufordern, und andere nicht. Ich möchte eine solche normative Position nicht implizieren. Dennoch muss meine Analyse manche Unterscheidungen machen, weil in der Politik diese verschiedenen Gruppen meistens klar voneinander getrennt werden.

  9. 9.

    Aus diesem Grund habe ich an anderer Stelle für einen sensibleren Umgang durch die Staatsbürgerschaftsforschung plädiert, jenseits einer angelsächsischen, europäischen, rechtlichen Tradition. So hat in manchen Regionen keine Verschmelzung der Termini Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit (Nationalität) stattgefunden, sondern eine Ausdifferenzierung (Staatsbürgerschaft als Unterkategorie von nationaler Zugehörigkeit). Für die Mehrzahl der lateinamerikanischen Länder trifft dieser Umstand nämlich zu (Pedroza und Palop 2017).

  10. 10.

    Die Verwendung der Kategorie in diesem Buch ist demnach sehr weit von einer abwertenden Bedeutung entfernt, die in kritischen Studien über Staatsbürgerschaft zu finden sind, um die Machtstellung gegenüber Migrant*innen hervorzuheben. Ich schließe mich grundsätzlich der Kernaussage dieser Literatur an, die die globalen Produktionsverhältnisse, die mit Umweltzerstörung einhergehen, kritisiert (Standing 2014, S. 86–87). Ich sympathisiere ebenfalls mit Hindess‘ (1998, 2000) Abwertung von Staatsbürgerschaft (von ihm als Staatsangehörigkeit verstanden) als Scheinlösung, die Gleichheit unter Bürger*innen verspricht, aber letztlich nur reicheren Ländern die Abweisung von Immigrant*innen erleichtert, nämlich mit der Begründung, sie sollten das Recht auf Staatsbürgerschaft in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Wie empörend das auch sein mag, bin ich allerdings der Meinung, dass diese kritische Literatur es nicht vermocht hat, die Identifikation von Staatsbürgerschaft mit nationaler Staatszugehörigkeit als Form der Instrumentalisierung von Staatsbürgerschaft zu fassen. Ich sehe ein großes Potenzial im Begriff der Denizenship hin zu mehr Partizipationsrechten durch die progressive Emanzipation von engen Nationalitätsverständnissen. Der Begriff birgt die Möglichkeit in sich, Mitspracherechte zu erlangen.

  11. 11.

    Identität als verdichtetes kollektives Selbstverständnis wirft ein weiteres Problem auf, das noch weiter von dem Fokus meines Buches entfernt ist. So hängt viel von dem jeweiligen „Selbstverständnis der Staatsbürgerschaft” in einem Gemeinwesen ab, auf welche Art und Weise die beschriebenen Dilemmata der Denizenship zu adressieren sind. Allerdings ist es, wie ich später zeigen werde, unwahrscheinlich, dass solche „Selbstverständnisse“ a) homogen sind und b) sich heutzutage einer Sprache bedienen, die Denizens von Staatsbürger*innen trennscharf und grundsätzlich voneinander unterscheiden.

  12. 12.

    Hierbei ist anzumerken, dass es bei den hier von mir genannten EU-Mitgliedsstaaten um das Wahlrecht sog. Drittstaatenangehöriger geht, nicht etwa um das Wahlrecht, das EU-Bürger*innen in anderen Mitgliedsstaaten durch den EU-Integrationsprozess erworben haben.

  13. 13.

    Nach Veröffentlichung vom T. H. Marshalls Buch entstand eine umfangreiche Literatur, die seine Betrachtungen mit anderen Fällen ergänzte und konfrontierte. Sie zeigte eine Vielfalt an Wegen zum Wahlrecht auf und brachte unbeachtete Themen wie Gender, Migration und Multikulturalismus auf die Agenda. Der gemeinsame Nenner dieser umfangreichen Literatur ist der Ansatz des historischen Institutionalismus, der die Variationen von Staatsbürgerschaft hauptsächlich als Folge vererbter Traditionen von nation-building“ betrachtet oder sie durch die für jedes Land spezifische Selbstdefinition des Demos oder durch interne staatliche Faktoren erklärt (siehe Turner 2000; Brubaker 1990). Aus der Perspektive der Bürger*innenrechte, die von Ausländer*innen erlangt wurden, passt die Entwicklung von Bürger*innenrechten, so wie sie von Marshall beschrieben wurden, jedoch nur, solange wir die Kerngruppe von Bürger*innen beobachten: Die Rede war eher von Bürgern, und somit blieben die Exklusionen für Frauen und andere Gruppen meist unsichtbar. Soysal argumentiert z. B., dass im Falle der Gastarbeiter*innen die von Marshall vorgegebene Reihenfolge des Erwerbs der Rechte umgekehrt wurde; wirtschaftliche und soziale Rechte waren die ersten, die den Wanderarbeiter*innen in europäischen Gastländern uneingeschränkt gewährt wurden. Politische Rechte wurden erst viel später Teil des Programms (siehe Soysal 1998).

  14. 14.

    Es klingt nach einer Marginalie, ist es aber bei Weitem nicht: Die Praktiken und Programme der Einbürgerung für Investoren (vgl. Ong 2006; Shachar 2006; Boatca 2011; Dzankic 2012) zeigen, dass ebendiese an den Pass gebundenen Rechte, abseits des durch Einwohnerschaft vermittelten demokratischen Zusammenhangs, tatsächlich von Bedeutung sind und von immer mehr Staaten als Ware angeboten werden.

  15. 15.

    Mit dem „Liberalisierungstrend“ bezog sich Joppke insbesondere darauf, dass von einer Identifizierung mit dem neuen Staat als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit mehr und mehr abgesehen wurde. Dies unterscheidet sich deutlich von den jüngsten Versuchen vieler demokratischer Regierungen, die Einbürgerung mit einer neuen Bedeutung durch Integrationstests und Kurse zu belasten, die er als Blockade für den Liberalisierungstrend identifiziert.

  16. 16.

    Dem Argument hat Joppke jedoch entgegengehalten, dass symbolische Versprechungen nicht immer mit greifbaren Ergebnissen einhergehen und immer im Kontext des institutionellen Settings gesehen werden müssen, in dessen Rahmen die Rechte umgesetzt werden sollten. So hat z. B. die Ausweitung von sozialen Rechten auf Denizens hauptsächlich im Kontext beitragsorientierter Leistungen stattgefunden, etwa Arbeitslosengeld oder Renten.

  17. 17.

    Vgl. Rath 1983. Bis jetzt und nach bestem Wissen gab es keine vergleichende Studie, die die Absicht verfolgt hat, zu untersuchen, wie Prozesse der Ausweitung des Wahlrechts auf Denizens sich im Laufe der Zeit verändern. Es ist erwähnenswert, dass David Earnest eine große Anstrengung darin unternahm, qualitative und quantitative Methodologien über die Erklärung von Variationen bei der Aufnahme von Denizens in verschiedenen Ländern zusammenzubringen, und dabei nicht nur den Einfluss einer, sondern aller dieser drei Theorien untersuchte. Er verwendete auch andere Hypothesen, die aus anderen Teilen der Literatur abgeleitet und weniger nah am eigentlichen Thema, aber dennoch provokant waren, wie der Einfluss von Nachbarländern oder der Einfluss der EU. Earnest kommt zu Ergebnissen, die auf gegenteilige Folgen hindeuten, und die geringe Bedeutung der von ihm getesteten „National“-Hypothese weist auf den Einfluss von ungetesteten „postnationalen“ Faktoren hin. Anstatt diese Faktoren zu untersuchen, widerlegt er sich jedoch in einer späteren Studie selbst und folgt seltsamerweise der Mehrheit in der Literatur, die den größten Einfluss bei Unterschieden in der Erlangung des Wahlrechts nationalen Traditionen zuschreiben (Earnest 2002, 2003, 2005).

  18. 18.

    Ein gemeinsamer Ansatz von konservativen Parteien bei Anträgen zur Ausweitung des Wahlrechts auf Ausländer*innen in parlamentarischen Debatten ist, die Bedeutsamkeit und den Nutzen des Wahlrechts für Migrant*innen geringzuschätzen oder zu argumentieren, das Wahlrecht müsse zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem grundsätzlichere Bedürfnisse von Migrant*innen umgesetzt sind, angegangen werden. Solche Ansätze verkennen die Bedeutung der Wahlrechtsgebung als fundamentalen Bestandteil der Anerkennung von politischer Identität und Stimme. Wählen ist die einzige universale Form politischer Partizipation, die – unabhängig von Formeln, um Stimmen zu aggregieren und später Wähler*innen zu repräsentieren – jeder Person im Demos eine Stimme gibt: Die Relevanz des normativen Arguments für die Partizipation von Denizens im lokalen Leben sollte nicht von ihrer tatsächlichen Partizipation negativ beeinflusst werden oder noch weniger von dem Interesse oder subjektiven Wert, den Individuen oder Gruppen dem Wählen beimessen. Denn diese Dinge haben nichts mit den normativen Prinzipien, Voraussetzungen und Rechtfertigungen zu tun, die beweisen, dass sie einen Anteil am Wohl der politischen Gemeinschaft haben (Bauböck 2007). Es ist wahr, dass subjektives Interesse und Beteiligungsraten auf der nationalen Ebene höher sind als auf der kommunalen Ebene, auch bei formal vollständigen Bürger*innen (Lister und Pia 2008, S. 88), das ist jedoch kein Grund, ihnen das Wahlrecht auf ihr Interesse zu konditionieren.

  19. 19.

    Die Einstufung von Denizens auf einem Aggregatlevel lässt die Frage offen, unter welchen Umständen sie eine einheitliche soziale Gruppe, im konventionellen Sinne, bilden. Es gibt mit Sicherheit entscheidende ethnische, nationale, Gender- und Klassenunterschiede, die sie voneinander trennen. In dieser Arbeit werde ich aber trotzdem ebendiese Merkmale außer Acht lassen und mich stattdessen auf das konzentrieren, was sie gemeinsam haben, da Letzteres mich analytisch und normativ interessiert: Das Fehlen eines formalen Staatsangehörigkeitsstatus hat zur Folge, dass sie nicht nur politisch entrechtet sind, sondern auch in Bezug auf viele Aspekte sozialer Staatsbürgerschaft und die Bereitstellung öffentlicher Güter. Noch dazu sind Menschen ohne Pass, schnell Opfer von Migrationspolitiken – wie z. B. Deportation oder sie haben kein Recht, zurückzukehren.

  20. 20.

    Eine radikale Lösung, um faire Resultate durch Wahlrecht in einer politischen Gemeinschaft zu erzielen, wenn auch nicht gerade realistisch, ist López-Guerras „critical suffrage doctrine“. Dieser Vorschlag läuft auf die Abschaffung des allgemeinen Wahlrechts zugunsten einer Lotterie hinaus, wobei erstens eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung gezogen werden soll und zweitens diese vor der Wahl gut informiert wird. Er erläutert das grundlegende Argument für diesen Mechanismus und argumentiert, dass das Wahlrecht kein grundlegendes Recht sein sollte, sondern Resultat eines institutionellen Designs, um faire Ergebnisse zu erzielen. Einen interessanten Beitrag stellen die Gruppen dar, die sich für die Beteiligung in der Lotterie eignen würden: Denizens wären seiner Meinung nach geeignet, weil er Staatsbürgerschaft nicht als so wichtig bzw. moralisch erforderlich ansieht (2014, S. 84). Für mein Verständnis schlägt sein intelligenter Vorschlag aus der Sicht fairer Ergebnisse dadurch fehl, dass er Staatsbürgerschaft auf nationale Zugehörigkeit reduziert und das Wahlrecht als Wert an sich verkennt.

  21. 21.

    In der souveränitätsbasierten Auffassung der Staatsbürgerschaft – z. B. Carl Schmitt – ist das Ausschließen vor einem ontologischen Hintergrund bzw. mit dem Argument begründet, dass dieses genaue Konzept der Staatsbürgerschaft notwendigerweise irgendeine Art des Ausschließens voraussetzt, um zuerst einen „demos“ zu definieren. Wie Ewald Engelen (2003) es treffend formuliert hat, setzt auch die marshallianische Darstellung der Entwicklung der Staatsbürgerschaft eine unitarische Auffassung von Souveränität voraus, die bekannt gibt, dass Staaten ein absolutes Recht innerhalb des Territoriums haben, das ihre Eigenstaatlichkeit und eine starke Idee von Solidarität innerhalb einer Gruppe von Individuen bildet. Dies wurde auf der moralischen und praktischen Ebene von Carens (2000) und Schotel (2006) kritisiert.

  22. 22.

    Die Frage, ob wir die Proliferation der Denizenship als demokratisch oder nicht beobachten sollten, wurde vor Kurzem auch von Aihwa Ong erforscht, der darauf hingewiesen hat, dass die Unterscheidung zwischen Bürger*innen und Ausländer*innen zugunsten der Verfolgung von Normen, die durch Märkte definiert sind, fallengelassen wird (2006, S. 499).

  23. 23.

    Viele Autor*innen haben das Gegenteil von dem, was Turner prognostizierte, empirisch festgestellt: Es gibt einen Trend umfassender Konvergenz, der trotz einigem Hin und Her als liberalisierender Trend um eine recht freizügige Kombination aus Geburtsrecht (jus soli) und herkunftsbasierten Regeln (jus sanguinis) zur Aneignung von Staatsbürgerschaft (Weil 2001; Joppke 2003; Joppke 2007) sowie einer Lockerung der Regulierungen, die die doppelte Staatsbürgerschaft beschränken (Aleinikoff 2001; Pedroza 2016), angesehen werden kann. Joppke hat insbesondere vermerkt, dass der 11. September möglicherweise tatsächlich die Ansichten der demokratischen Staaten über Migrant*innen verändert hat, aber dieser Wandel verbleibt innerhalb des liberalen Spektrums politischer Positionen.

  24. 24.

    Dumbrava (2010) hat bemerkt, dass nicht alle Bewegungen hin zu Inklusion oder Offenheit bei Einbürgerungsreformen in eine liberale Richtung gehen und somit das Wort „Liberalisierung“ nicht synonym für solche Reformen verwendet werden sollte.

  25. 25.

    Dies passierte etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika, als Denizens vor dem Ersten Weltkrieg das Wahlrecht besaßen. Die wichtigsten Anforderungen waren Eigentum, Geschlecht und gutes Benehmen, nicht Staatsbürgerschaft. Es war aber auch eine Erklärung darüber notwendig, dass man vorhatte, eines Tages US-amerikanischer Staatsbürger zu werden – vgl. Raskin 1993 und Neuman 1992.

  26. 26.

    Eine gängige Kritik am Ausländer*innenwahlrecht ist, dass dieses die Staatsbürgerschaft abwerten und Solidarität erschweren würde (Schuck 1989). Bauböck (2003) hat die „Wertargumente“ drei verschiedenen Theorien zugeordnet. Zunächst gibt es eine Kostentheorie, die besagt, dass Staatsbürgerschaft nur etwas wert ist, wenn es schwierig ist, sie zu erlangen (z. B. durch Gebühren, lange Wartezeiten und/oder schwer zu erfüllende Bedingungen, siehe auch Straubhaar 2003 für ein Verständnis der Staatsangehörigkeit als Klubmitgliedschaft). In einer zweiten Theorie hat Staatsbürgerschaft nur einen Wert, wenn sie für verschiedene Zwecke nützlich ist. Laut dieser Ansicht wertet die Ausweitung von Wahlrechten auf Denizens die Staatsbürgerschaft ab, wenn Denizens keine starken Anreize besitzen, das Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen, um die wenigen Rechte zu erhalten, die ihnen im Gegensatz zu Staatsbürger*innen verweigert werden. Laut der dritten Theorie liegt der Wert von Staatsbürgerschaft in der Anerkennung einer Person als Teil einer demokratischen Gemeinschaft. Im Gegensatz zu den vorherigen Ansichten gibt es hier einen intrinsischen und nicht nur instrumentalen Wert. In dieser Perspektive steigt der Wert von Staatsbürgerschaft in dem Maße, wie sich die Kosten und Brauchbarkeit verringern. Bauböck bevorzugt die letzte Variante, nach der die Ausweitung der Rechte den diskriminierenden/instrumentalen Druck auf Ausländer*innen verringert und ihnen die Entscheidung überlässt, ein*e Bürger*in aus freiem Willen und nicht aufgrund von Zwang zu werden.

  27. 27.

    In dieser Hinsicht teile ich uneingeschränkt die Ansicht von Seyla Benhabib (2004), nach der selbst scheinbar fundamentale Prinzipien der Inklusion und Exklusion innerhalb weniger Jahre einer radikaler Neuinterpretation unterliegen können.

  28. 28.

    Als Denizens auf lokaler Ebene das Wahlrecht erhalten haben, wurde der Erwerb der Staatsangehörigkeit in den Niederlanden noch durch das niederländische Nationalitätsgesetz geregelt, das am 1. Januar 1985 in Kraft trat.

  29. 29.

    Einige Städte (Chicago, New York, Washington D.C.) und Kommunen – in Maryland: Takoma Park und Chevy Chase; in Georgia: Barnesville; in Kentucky: Somerset – erlauben Denizens die Partizipation in lokalen Räten und Schulbehörden.

  30. 30.

    Neuchatel, Jura, Apenzell-Außerrhoden, Fribourg, Grisons, Waadt.

  31. 31.

    Österreich und Deutschland passen in zwei Felder. So gab es Gesetze, die das Wahlrecht auf Länderebene auf Denizens ausweiteten (in Österreich: Wien; in Deutschland: Hamburg, Bremen, Schleswig–Holstein und Berlin), die aber später als nicht verfassungskonform zurückgenommen werden mussten, sodass wir es letztendlich mit einem negativen Fall zu tun haben.

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Pedroza, L. (2022). Staatsbürgerschaft, nationale Staatsangehörigkeit und Wahlrecht. In: Staatsbürgerschaft neu definiert. Studien zur Migrations- und Integrationspolitik. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34972-1_2

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