Skip to main content

IRRBB (Zinsänderungsrisiko im Bankbuch)

  • Chapter
  • First Online:
Meldewesen für Finanzinstitute
  • 2210 Accesses

Zusammenfassung

Den bisher gültigen Grundstein für die Berechnung des Zinsrisikos im regulatorischen Rahmen bildeten die im Jahr 2004 vom Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) bzw. 2006 von der European Banking Authority (EBA bzw. CEBS) veröffentlichten Vorschriften. In Anbetracht der rasanten Entwicklung der Risikomessmethoden der letzten Jahre können die damals veröffentlichten Standards mittlerweile jedoch fast als „steinzeitlich“ angesehen werden.

Der abgedruckte Beitrag spiegelt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wider.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Hardcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Durable hardcover edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Basel Committee on Banking Supervision ­ Principles for the management and supervision of interest rate risk ­ July 2004 und CEBS – Technical aspects of the management of interest rate risk arising from non­trading activities under the supervisory review process – October 2006.

  2. 2.

    Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Analagebuchs (EBA/GL/2018/02).

  3. 3.

    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Text von Bedeutung für den EWR.

  4. 4.

    RICHTLINIE (EU) 2019/878 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen.

    VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

  5. 5.

    Bei einem Floor handelt es sich um eine Zinsuntergrenze. Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com.

  6. 6.

    Die Säule II bzw. der ICAAP sind in Österreich im § 39 Abs 2 und 2b BWG iVm dem § 39a BWG geregelt. Vgl. Hierzu auch EBA/GL/2016/10.

  7. 7.

    In weiterer Folge ZIRI genannt.

  8. 8.

    Die betroffenen Risikoausweise werden weiter hinten angeführt.

  9. 9.

    Ausweisrichtlinie zum Risikoausweis unkonsolidiert Anlage A3b Risikoausweis von Bankkonzernen Anlagen B3b + C3b gem. § 59 BWG/UGB und § 59a BWG/IAS Risikoausweis vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland BWG/UGB Anlagen D3b + E3b gem. § 74 Abs. 1 BWG, Wien, Juli 2020

    Download: https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/vera/vera-unkonsolidiert.html.

  10. 10.

    Ein Nicht-Einhalten führt jedenfalls in weiterer Folge zu einer Verletzung der VERA-V iVm der Ausweisrichtlinie.

  11. 11.

    Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) StF: BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 639/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

  12. 12.

    Melder sind gemäß VERA-V §5 Abs 1 Kreditinstitute gemäß § 1 Abs 1 BWG.

  13. 13.

    Im Rahmen der Überarbeitung der Ausweisrichtlinie erfolgte auch eine Einarbeitung von Klar- und Richtigstellungen sowie Ergänzungen, die einerseits auf Erkenntnissen aus Off-Site-Analysen und Vor-Ort-Prüfungen, andererseits auf Anfragen von Banken basieren.

  14. 14.

    Die Formulierung steht im Widerspruch zu RZ 9, wonach Instrumente des harten Kernkapitals (CET1) sowie des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) passivseitig nicht zu inkludieren sind (RZ 115 (c) EBA/GL/2018/02). Die korrekte Formulierung findet sich jedoch in RZ 42. Eine Anpassung des Wortlauts soll in der nächsten Überarbeitung erfolgen, ebenso wie der Verweis aus RZ 42, der sich noch auf den Entwurf der auf die EBA GL verweisenden RZ 17 bezieht, welchen man in der finalen EBA GL nicht mehr findet.

  15. 15.

    Dies setzt allerdings die Verfügbarkeit entsprechender Daten voraus. Für kleine Institute kann diese entsprechend Anhang II – „Differenziertheitsmatrix für die IRRBB-Messung“ auch entfallen.

  16. 16.

    Bei prepayments handelt es sich um eine vorzeitige Rückzahlung. Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com.

  17. 17.

    Bei einem Cap handelt es sich um eine Zinsobergrenze. Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com.

  18. 18.

    Der Strike-Preis bezeichnet den zuvor vereinbarten Preis, zu dem man den Basiswert zu einem bestimmten festgelegten Datum kaufen beziehungsweise verkaufen kann. Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com.

  19. 19.

    Auf Institutsebene berechneter Anteil notleidender Forderungen (notleidende Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen/Bruttosumme aller Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen).

  20. 20.

    Vgl. beispielsweise die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 13.06.2017 mit der Geschäftszahl 4 Ob 107/17i.

  21. 21.

    Die EBA korrigiert diese Untergrenze möglicherweise vor dem Hintergrund der künftigen Zinsentwicklung, um sicherzustellen, dass der untere Referenzzins weiterhin dem Vorsichtsgrundsatz genügt.

  22. 22.

    Andernfalls würde sich hier das Vorzeichen bei der Berechnung ändern und es würde nach Berücksichtigung des Floors zu einem positiven Schock kommen.

  23. 23.

    Sofern deren Anteil der (in EUR umgerechneten) Summe der Buchwerte aller zinssensitiven bzw. zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktivposten in der jeweiligen Währung 1 % der gesamten Summe der (in EUR umgerechneten) Buchwerte aller zinssensitiven bzw. zinsbindungsgesteuerten Aktivposten überschreitet.

  24. 24.

    Obwohl ein Großteil der Einlagen täglich fällig ist, können Kreditinstitute davon ausgehen, dass ein Teil der ihnen anvertrauten Gelder stabil auf ihren Büchern bleibt und somit keinen Schwankungen unterliegt. Diesen Teil der Gelder nennt man Bodensatz.

  25. 25.

    Diese sind zumindest für Institute der Kategorie 1 verpflichtend (vgl. Abschn. 3.3 bzw. Anhang II der EBA/GL/2018/02).

  26. 26.

    Die Säule II bzw. der ICAAP sind in Österreich durch den § 39 Abs 2 iVm 2b BWG iVm dem § 39a BWG geregelt.

  27. 27.

    Seit der BWG Novelle 2021 wird nunmehr unter §69 Abs 3 Z 1 auf die 15 %-Grenze gemessen am Kernkapital in einem der sechs Zinsszenarien abgezielt.

  28. 28.

    Der SSM unterscheidet zwischen Significant Institutions und Less Significant Institutions, welche entsprechend ihrer Größe, Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten in High-, Medium- und Low-Priority Institute unterschieden werden (VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013 DES RATES vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank).

  29. 29.

    “Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk in the Banking Book“ vom April 2016 (BCBS-Standards).

  30. 30.

    Net Interest Income.

  31. 31.

    „Kalibrierung für weitere Währungen“

  32. 32.

    Bei einem Steepener Schock wird von einer steigenden Zinskurve ausgegangen, wobei die Zinsen in den kurzen Laufzeitbändern fallen und in den langen steigen.

  33. 33.

    Der zeitliche Mittelpunkt des Laufzeitbandes wird für die Berechnung in Monaten ausgedrückt und ist Tab. 3 zu entnehmen.

  34. 34.

    Die Werte -0,65 und + 0,9 für Steepener sind von der EBA vorgegeben; bei einem Flattener müssten die Werte + 0,8 und -0,6 herangezogen werden.

  35. 35.

    M steht für Monate, J für Jahre.

Literatur

  1. BCBS (2004), Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk, BIS, Basel, Juli 2004

    Google Scholar 

  2. BCBS (2016), Basel Committee on Banking Supervision, Standards Interest rate risk in the banking book, BIS, Basel, April 2016

    Google Scholar 

  3. CEBS (2006), Technical aspects of the management of interest rate risk arising from nontrading activities under the supervisory review process, London, October 2006

    Google Scholar 

  4. EBA (2015), Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs, London, Mai 2015

    Google Scholar 

  5. EBA (2016), Final Report Guidelines on ICAAP and ILAAP information collected for SREP purposes, London, November 2016

    Google Scholar 

  6. EBA (2018), Leitlinie zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs, London, Juli 2018

    Google Scholar 

  7. FMA (2006), Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), Wien, 2016

    Google Scholar 

  8. Gabler Wirtschaftslexikon (2015), abzurufen unter: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/

  9. OeNB, 2020, Ausweisrichtlinie zum Risikoausweis unkonsolidiert Anlage A3b Risikoausweis von Bankkonzernen Anlagen B3b + C3b gem. § 59 BWG/UGB und § 59a BWG/IAS Risikoausweis vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland BWG/UGB Anlagen D3b + E3b gem. § 74 Abs. 1 BWG, Wien, Juli 2020

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Corresponding author

Correspondence to Alexander Fenzl .

Editor information

Editors and Affiliations

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2022 Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature

About this chapter

Check for updates. Verify currency and authenticity via CrossMark

Cite this chapter

Fenzl, A. (2022). IRRBB (Zinsänderungsrisiko im Bankbuch). In: Cech, C., Helmreich, S. (eds) Meldewesen für Finanzinstitute. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34887-8_13

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-34887-8_13

  • Published:

  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-34886-1

  • Online ISBN: 978-3-658-34887-8

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

Publish with us

Policies and ethics