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Konzeptionen sozialer Ordnung

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Soziale Ordnung im Einweisungsdiskurs

Part of the book series: Theorie und Praxis der Diskursforschung ((TPEDF))

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden die rekonstruierten Deutungsmuster abstrahierend untersucht und damit die Grundlage für die im Fazit durchgeführt Zuspitzung gelegt. In der Auseinandersetzung mit Ergebnissen aus anderen Forschungen werden Konzeptionen sozialer Ordnung entwickelt, in denen das normative Gerüst des Einweisungsdiskurses weiter herausgearbeitet wird. Um die Konzeptionen zu entwickeln, wird auf sozialwissenschaftliche Theorieperspektiven und historische Befunde zurückgegriffen, die sowohl an die Kategorien Raum, Arbeit und Geschlecht anschließen, als auch die herausgearbeiteten Aspekte der Deutungsmuster einbeziehen.

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Notes

  1. 1.

    Im Jugendschutzgesetz von 1951 findet sich eine entsprechende Formulierung. Darin wird angewiesen, dass Jugendliche unter 18 Jahren dem Jugendamt gemeldet werden sollen, wenn sie sich an Orten aufhalten, an denen eine sittliche Gefahr oder „Verwahrlosung“ droht (Deutscher Bundestag 1951).

  2. 2.

    An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich diese Haltung zu sexuellen Gefahren für Mädchen und junge Frauen z. B. auch in dem von der Bundesregierung regelmäßig veröffentlichten Jugendbericht von 1965 wiederfindet. In diesem zeitgenössischen Dokument wird Mädchen zugeschrieben, jugendliche Freundschaftsverhältnisse zu früh und zu intensiv einzugehen. Dazu wird die Sorge geäußert, dass insbesondere die Persönlichkeit der Mädchen durch frühzeitige geschlechtliche Kontakte bedroht sei. Demnach werde durch voreheliche geschlechtliche Kontakte Geschlechtsverkehr zu einer Gewohnheit, bei der die Seite des Genusses überbetont werde (Deutscher Bundestag 1965: 32).

  3. 3.

    Im Jugendschutzgesetz von 1951 wird die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen geregelt. Für Kinder und Jugendliche ist dieser bis zum einem Alter von 16 Jahren verboten. Ein Teilnahm bis zu diesem Alter ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt und bis 22 Uhr begrenzt. Im Alter von 16 bis 18 Jahren wird die zeitliche Grenze auf 24 Uhr verschoben und ist in diesem Zeitraum ebenfalls nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt (Deutscher Bundestag 1951).

  4. 4.

    Schmincke analysiert diesen Prozess als wechselseitige Kriminalisierung von Ort und Person am Beispiel des Hansaplatzes. Ein Ort wird als gefährlich etikettiert, da mit ihm gefährliche Handlungsweisen verknüpft werden. Dieses Label hat wiederum einen kriminalisierenden Effekt auf die Personen, die sich dort aufhalten und legitimiert präventive Maßnahmen (Schmincke 2009: 76).

  5. 5.

    Das Charakterbild der Prostituierten geht auf Adalbert Gregor und Else Voigtländer zurück. Sie beschreiben 1922 in dem Buch „Charakterstruktur verwahrloster Kinder und Jugendlicher“, dass sich in „verwahrlosten“ Mädchen das Bild der Dirne zeige. Dies betrifft ein passives, träges und nachlässiges Wesen, bei dem der Hang zum Nichtstun ausgeartete sei. Sie beschreiben aber auch eine Abhängigkeit vom männlichen Geschlecht, die mit einem ungeordneten Wesen in Verbindung stünde (Schmidt 2002: 115).

  6. 6.

    Der Begriff Geschlechtsidentität zielt dabei auf ein Verständnis von Geschlecht, das nicht aus einer physiologischen Morphologie folgt, sondern eine Frage gesellschaftlicher Festlegungen ist (Butler 2016: 22–23). Dabei ist in einer heterosexuell strukturierten Gesellschaftsordnung die Geschlechtsidentität mit einem gegengeschlechtlichen Begehren verbunden (Butler 2016: 46). D. h. Frauen begehren Männer und umgekehrt.

  7. 7.

    Auf Basis dieses Paragrafen wurden in der Zeit von 1950 bis 1965 55.000 Personen strafrechtlich belangt. In der damaligen Gesellschaftsordnung wurde insbesondere männliche Homosexualität kriminalisiert. Die Strafbarkeit wurde, zumindest für Erwachsene ab 21 Jahren, erst im Jahr 1969 abgeschafft (Schwartz 2017).

  8. 8.

    Scholz merkt in ihrem Beitrag richtigerweise an, dass es notwendig ist, diesen Konsens zu hinterfragen und empirisch zu überprüfen (Scholz 2008: 53). Sie stellt allerdings auch fest, dass gegenwärtig ebenfalls männliche Identitätskonstruktionen und Lebenslauforientierungen eng mit Erwerbsarbeit und beruflicher Karriere verknüpft sind (Scholz 2008: 56).

  9. 9.

    Diesbezüglich wurde in Abschnitt 4.1 dargestellt, dass die freiwillige Erziehungshilfe durch den Erlass des Reichsministers vom 25.08.1943 kodifiziert und dafür der Begriff der „Erziehungsfürsorge“ eingeführt wurde. Der Erlass beauftragte die Jugendämter zudem, für uneheliche, verwaiste oder getrennt von den Eltern lebende Minderjährige die Erziehungsfürsorge anzuordnen (Potrykus 1953:226 f.).

  10. 10.

    Die Überarbeitung erstreckt sich insbesondere auf Regelungen der Heimerziehung. Sie betreffen etwa die Organisation der Heimaufsicht aber auch die Voraussetzungen und Verfahrensweisen zur Anordnung einer Fürsorgeerziehung (Pfordten 2010: 12).

  11. 11.

    Nach Peukerts Recherchen betrag der offiziell zugestandene Wohnraum für Erwachsene sechs Quadratmetern und der für Kinder aus drei Quadratmetern. Es verloren etwa 1,6 Millionen Kinder und Jugendliche ein oder beider Elternteile, zudem wird die Zahl der heimatlosen und Vagabundierenden Kinder und Jugendliche auf etwa 80.000 bis 100.000 geschätzt (Peukert. 1990: 33 f.).

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Müller-Behme, P. (2021). Konzeptionen sozialer Ordnung. In: Soziale Ordnung im Einweisungsdiskurs. Theorie und Praxis der Diskursforschung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34191-6_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-34191-6_6

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-34190-9

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