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Insolvenzantragspflicht

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  • First Online:
Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise
  • 1944 Accesses

Zusammenfassung

Die Insolvenzantragspflicht ist die wichtigste Pflicht, die Geschäftsführer und Vorstände in der Unternehmenskrise zu beachten haben. Eine Verletzung der Antragsflicht setzt Manager dem Risiko einer weitreichenden persönlichen Haftung aus, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

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Notes

  1. 1.

    Entsprechendes gilt für die erst Anfang 2021 durch § 15b der Insolvenzordnung (InsO) rechtsformneutral gefassten Innenhaftung (Abschn. 11.1), die normtechnisch hinter der Vorschrift zur Antragspflicht (§ 15a InsO) angesiedelt worden ist.

  2. 2.

    Zum Zusammenhang zwischen Krisenpflichten und beschränkter Haftung (Abschn. 3.1).

  3. 3.

    Die Antragspflicht ist damit Ausdruck der Fremdorganschaft (Abschn. 3.1).

  4. 4.

    Siehe Abschn. 5.3 zu der Sichtweise, wonach die Stellung eines Insolvenzantrags die Erfüllung der Sanierungspflicht ist. Eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist auch die seit Anfang 2021 zur Verfügung stehende Restrukturierung (Kap. 14).

  5. 5.

    Durch die Anfang 2021 eingeführte Möglichkeit einer Restrukturierung (Kap. 14) wird das Verhältnis von Antragspflicht und -recht weiter ausdifferenziert. Ist das krisenbelastete Unternehmen höchstens drohend zahlungsunfähig (Abschn. 7.6), kann der Geschäftsführer statt eines Insolvenzverfahrens (Kap. 10 und 13) auch eine Restrukturierung einleiten – vorausgesetzt, dass das im konkreten Fall angestrebte Sanierungsziel mit der Restrukturierung erreicht werden kann (siehe Abschn. 14.1 und 14.9).

  6. 6.

    Problematisch ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verankerten Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes), dass faktische Organvertreter auch strafrechtlich wie eingetragene Geschäftsführer oder Vorstände für die Einhaltung der Antragspflicht verantwortlich sein sollen. Denn eine Person, die „wie“ ein Geschäftsführer handelt, ist dennoch kein im Register eingetragener Organvertreter (Abschn. 15.2).

  7. 7.

    Das gilt entsprechend für faktische Liquidatoren.

  8. 8.

    Diese mögliche Konsequenz einer verspäteten Antragstellung ergibt sich für den eingetragenen Kaufmann trotz des Fehlens einer Antragsverpflichtung aus § 290 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung (InsO).

  9. 9.

    Etwa durch Erstellung eines Memos oder Einarbeitung des Nachfolgers; zur Dokumentationspflicht Abschn. 4.4.

  10. 10.

    Zu den zivilrechtlichen Haftungsfolgen der Insolvenzverschleppung Abschn. 12.3 und 12.4; zu den strafrechtlichen Konsequenzen Abschn. 15.2.

  11. 11.

    Vom zivilrechtlichen Verschulden ist der strafrechtliche Verschuldensvorwurf zu unterscheiden (Abschn. 15.2).

  12. 12.

    Diese ausdrückliche Hinweispflicht im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 102 StaRUG.

  13. 13.

    Die Erfüllung der Antragspflicht bzw. die Stellung eines pflichtgemäßen Insolvenzantrags gilt gleichzeitig als Erfüllung der Pflicht zur Anzeige der Insolvenzreife im Rahmen einer Restrukturierung (Abschn. 14.4).

  14. 14.

    Zum Beispiel wegen Auslandsabwesenheit.

  15. 15.

    Lässt der gestellte Insolvenzantrag nicht erkennen, dass sämtliche Organvertreter hinter dem Antrag stehen, so wird das Gericht zunächst ermitteln, ob der Antrag tatsächlich wegen Insolvenzreife gestellt worden ist oder ob sich hinter dem Antrag womöglich eine vor dem Insolvenzgericht ausgetragene „Meinungsverschiedenheit“ zwischen Organvertretern und/oder Gesellschaftern verbirgt (Abschn. 10.1).

  16. 16.

    Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Antragspflicht kann nach § 15a Abs. 4 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) auch im Fall eines „nicht richtig“ gestellten Insolvenzantrages vorliegen (Abschn. 15.2).

  17. 17.

    Die Frage der Beachtlichkeit von Weisungen stellt sich hauptsächlich für Geschäftsführer von GmbH sowie GmbH & Co. KG. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind ohnehin nicht weisungsgebunden. Das ergibt sich aus § 76 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft „unter eigener Verantwortung“ zu leiten hat.

  18. 18.

    Zur Verfahrenseinstellung mangels Masse (Abschn. 13.6).

  19. 19.

    Bei einer GmbH trifft die Antragspflicht im Fall der Führungslosigkeit die Gesellschafter (Abschn. 9.12).

  20. 20.

    Die Überwachungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern entspricht inhaltlich der Überwachungspflicht, die auch die nach einer internen Geschäftsordnung ressortfremden Geschäftsführer bzw. Vorstände trifft (Abschn. 2.1).

  21. 21.

    Die Anzeigepflicht während einer Restrukturierung ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Anzeige der Insolvenzreife, die für bestimmte Unternehmenstypen gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde besteht (Abschn. 9.13).

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Poertzgen, C. (2021). Insolvenzantragspflicht. In: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_9

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-34179-4

  • Online ISBN: 978-3-658-34180-0

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