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Die Juristenausbildung in Deutschland – Status Quo und Entwicklungstrends

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Rechtspraxis in einer globalisierten Lebenswelt
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Zusammenfassung

Die heutige Juristenausbildung in Deutschland entspricht gegenwärtig in ihren Grundzügen noch in vielen Hinsichten sowohl strukturell als auch didaktisch einem Ausbildungsmodell, das bereits seit vielen Jahrhunderten angewandt wird. Unsere Gesellschaft hat sich seitdem vor allem in Bezug auf ihre kulturelle Diversität erheblich verändert und in diesem Zuge auch die Zusammensetzung der auszubildenden Zielgruppen in den unterschiedlichen juristischen Tätigkeitsbereichen.

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Notes

  1. 1.

    Zweite Juristische Prüfung (ehemals Zweites Staatsexamen).

  2. 2.

    Siehe hierzu auch Teil 1 in Kilian, M. (2015). Juristenausbildung. Die Ausbildung künftiger Volljuristen in Universität und Referendariat: eine Bestandsaufnahme unter besonderer Berücksichtigung der Anwaltschaft (Forschungsberichte des Soldan-Instituts, Bd. 18). Bonn: Deutscher Anwaltverlag.

  3. 3.

    Vielfältige Erkenntnisse hierzu ließen sich bereits aus den theoretischen Untersuchungen in Teil 2 dieser Arbeit gewinnen. Siehe hierzu die Zwischenfazits 3–5.

  4. 4.

    Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit ist ausschließlich auf die klassische juristische Ausbildung an Universitäten ausgerichtet (Abschluss Zweite Juristische Prüfung), mit deren Absolvierung eine uneingeschränkte Berechtigung zum Ergreifen jedes juristischen Berufes einhergeht.

  5. 5.

    Siehe hierzu den Zeitabschnitt 01:51–02:17 des Experteninterviews mit Jeri Weber zur Thematik „Kultur und Recht – Interkulturelle Kompetenz im juristischen Bereich“, assist international HR, 18.10.2015. Der Link zur Videodatei des Experteninterviews ist dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

  6. 6.

    Allgemeine Erziehungsziele und Lerninhalte des Schulunterrichts unterliegen im Wesentlichen staatlicher Reglementierung. Ein Beispiel für Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich betrifft etwa die Teilnahme am Sport- oder Sexualkundeunterricht, die v. a. muslimische Eltern aus religiösen Gründen im Hinblick auf die Erziehung von Töchtern oftmals nicht befürworten (vgl. Britz 2007, S. 368).

  7. 7.

    Für Soldaten und Strafgefangene unterliegt beispielsweise die Gestaltung der Speisepläne staatlichen Vorgaben, was für Bürger, denen aus religiösen Gründen der Verzehr bestimmter Speisen (z. B. Schweinefleisch im Islam) untersagt ist, problematisch sein kann (vgl. Britz 2007, S. 368).

  8. 8.

    Kapitel 5 dieser Arbeit ist eine Reihe an Beispielen zu interkulturellen Rechtsbeziehungen im Kontext des Strafrechts zu entnehmen.

  9. 9.

    Ein Beispiel hierzu wurde ausführlich in Teilkapitel 4.2 thematisiert.

  10. 10.

    Hierzu ausgiebig Meyer, Marius (17.05.2010), Süddeutsche Zeitung. Alles Auslegungssache.

  11. 11.

    Siehe hierzu den Zeitabschnitt 02:18–04:21 des Experteninterviews mit Jeri Weber zur Thematik „Kultur und Recht – Interkulturelle Kompetenz im juristischen Bereich“, assist international HR, 18.10.2015.

  12. 12.

    Siehe hierzu den Zeitabschnitt 04:40–05:15 des Experteninterviews mit Jeri Weber zur Thematik „Kultur und Recht – Interkulturelle Kompetenz im juristischen Bereich“, assist international HR, 18.10.2015.

  13. 13.

    In welchem hohen Maß interkulturelle Beziehungen für Rechtswissenschaftler in heutiger Zeit von Bedeutung sind, illustrieren die Autobiographien von aufgrund ihrer besonderen wissenschaftlichen Leistungen prominent gewordenen Strafrechtler aus Deutschland und dem Ausland. Siehe hierzu Ausgiebiges in: Hilgendorf, E. (Hrsg.).(2010). Die deutschsprachige Strafrechtswissenschaft in Selbstdarstellungen (Juristische Zeitgeschichte/Abteilung 4, Bd. 12). Berlin/Boston: De Gruyter; Hilgendorf, E. (Hrsg.). (2019). Die ausländische Strafrechtswissenschaft in Selbstdarstellungen. Die internationale Rezeption des deutschen Strafrechts (Juristische Zeitgeschichte: Abt. 4, Leben und Werk, Band 15, [1. Auflage]. Berlin: De Gruyter.

  14. 14.

    Die Begrifflichkeit des „Bologna-Prozesses“ bezieht sich auf sämtliche Maßnahmen einer im Jahr 1999 in Bologna verabschiedeten europaweiten Hochschulreform, in deren Rahmen eine Vereinheitlichung des europäischen Hochschulraums unternommen wird. Zentrale Zielsetzungen sind eine Erhöhung der internationalen Wettbewerbs- und Beschäftigungsfähigkeit von Studienabsolventen sowie eine erleichterte Mobilität während des Studiums. Die Reform ging bislang im Wesentlichen mit einer Umstellung sämtlicher Studiengänge auf das Bachelor-Master-System einher. Zu den wenigen Disziplinen, die sich dieser umfassenden Umstrukturierung entgegenstellten, zählt die Rechtswissenschaft. Stattdessen wurden ergänzend zum klassischen Studiengang Rechtswissenschaft (mit Abschluss „Erste Juristische Prüfung“) neue Studiengänge für das zweistufige Modell geschaffen.

  15. 15.

    Eine wesentliche Änderung, die die Bologna-Reform mit sich brachte, bestand darin, dass ergänzend zum klassischen Studiengang Rechtswissenschaft (mit Abschluss „Erste Juristische Prüfung“) ca. 60 neue Studiengänge für das zweistufige Bachelor-Master-Ausbildungsmodell geschaffen wurde, die jedoch nicht zum Ergreifen der klassischen juristischen Berufe berechtigen, sondern vorwiegend auf Tätigkeiten in der freien Wirtschaft ausgerichtet sind.

  16. 16.

    Das klassische Universitätsstudium der Rechtswissenschaft umfasst in der Regel einen zeitlichen Umfang von 9 Semestern (4, 5 Jahre).

  17. 17.

    Im Studium der Rechtswissenschaft steht dementsprechend die Auseinandersetzung mit geltendem Recht und juristischen Grundsätzen, die sich an der jeweils herrschenden Rechtsauffassung orientieren, im Mittelpunkt.

  18. 18.

    Im Bereich des Zivilrechts befassen sich die Studierenden mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch – dabei vor allem mit dem Sachenrecht, Schuldrecht sowie dem Zivilprozessrecht.

  19. 19.

    Kernbereiche des Öffentlichen Rechts sind das Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht und Europarecht.

  20. 20.

    Auf dem Gebiet des Strafrechts ist das Studium auf die Aneignung von Kenntnissen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht ausgelegt.

  21. 21.

    Hierzu zählen Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. In geringerem Umfang bietet der Grundlagenbereich auch Einblicke in die Wirtschafts- und Politikwissenschaft.

  22. 22.

    Seit den 1960er Jahren hat sich die Anzahl von Studierenden der Rechtswissenschaft in Deutschland mehr als versechsfacht (Stand 1960/61: 18.240 Studierende; Stand 2017/2018: 116.217 Studierende (vgl. Kilian 2015, S. 81; vgl. Rudnicka 2019).

  23. 23.

    Die Erste Juristische Prüfung berechtigt Studienabsolventen, in rechtsbezogenen Berufssparten, z. B. als Unternehmensberater oder Diplomat beruflich tätig zu werden. Viele Universitäten ermöglichen es mittlerweile, diesen Ausbildungsabschnitt mit einem Diplom abzuschließen. Üblicherweise durchlaufen Studienabsolventen der Rechtswissenschaft jedoch im Anschluss an das Universitätsstudium zusätzlich das Rechtsreferendariat, in dessen Verlauf parallel die theoretische Vorbereitung auf die Zweite Juristische Prüfung (ehemals Zweites Staatsexamen) erfolgt. Erst nach Abschluss des vollständigen Ausbildungsweges gelten Absolventen als „Volljuristen“, sind zum Richteramt befähigt und berechtigt jeden juristischen Beruf zu ergreifen.

  24. 24.

    Diese grundsätzlichen Änderungen ergaben sich im Rahmen der letzten umfassenden Reform der Juristenausbildung im Jahr 2002/2003 (vgl. Mager 2011, S. 239).

  25. 25.

    Ausnahmen ergeben sich in geringem Umfang durch den Schlüsselqualifikationserwerb im juristischen Studium. Siehe hierzu Teilkapitel 7.4.

  26. 26.

    Siehe FN 132.

  27. 27.

    Aufgrund dessen, dass sich die Zweite Juristische Prüfung unmittelbar an das Referendariat anschließt und entsprechend umfangreicher Vorbereitung bedarf, ist es mittlerweile sehr verbreitet, mehrere Monate des Referendariats im Rahmen einer „Tauchstationen“ zu absolvieren. Wie diese umgangssprachliche Bezeichnung bereits nahelegt, „tauchen“ Referendare hierbei inoffiziell in bestimmten Ausbildungsabschnitten ab, um Zeit für die Examensvorbereitung zu gewinnen (vgl. Kilian 2015, S. 197).

  28. 28.

    Dies gilt zumindest für Studierende, die sich zum „Volljuristen“ (Abschluss mit Zweiter juristischer Prüfung) ausbilden lassen und Rechtswissenschaft nicht nur im Nebenfach studieren.

  29. 29.

    Das Deutsche Richtergesetz sieht zwar seit der letzten umfassenden Ausbildungsreform im Jahr 2003 im Rahmen der Normen §§ 5a und 5d eine Berücksichtigung anderer juristischer Tätigkeitsbereiche (v. a. der Anwaltschaft) in der juristischen Ausbildung vor, in der Praxis hingegen bleiben die Universitäten in erster Linie dem klassischen Leitbild des Richters weiterhin treu (vgl. Kilian 2015, S. 305 f.).

  30. 30.

    Diese Stellungnahme von Haase stammt aus dem Vortrag „Die Juristenausbildung in Deutschland’, der am 04.07.13 an der China-Universität für Politik und Recht in Peking stattfand.

  31. 31.

    Im Vergleich zu anderen Studiengängen erfolgen die Abbrüche in der Rechtswissenschaft mit durchschnittlich 6, 8 Semestern zudem besonders spät (vgl. Justizministerium NRW 2018).

  32. 32.

    Die Erste Juristische Prüfung kann einmalig unter der Bedingung, dass sie nicht bestanden wurde, wiederholt werden. Prüflinge, die beim zweiten Versuch scheitern, verlassen die Universität schließlich nach einem langjährigen Studium ohne jeglichen Abschluss. Eine Verbesserung der Abschlussnote ist lediglich im Rahmen des sogenannten „Freischusses“ möglich – dieser zusätzliche Versuch steht Studierenden zu, die das Studium besonders schnell absolvieren und folglich einmal verfrüht an den Abschlussprüfungen teilnehmen können sowie bei Bedarf ein zweites Mal zur regulären Zeit (vgl. Haase 2013).

  33. 33.

    Siehe Heublein, U., Hutzsch, C., Kracke, N. & Schneider, C. (2017). Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura. Eine Analyse auf Basis einer Befragung der Exmatrikulierten im Sommersemester 2014 (DZHW, Hrsg.).

  34. 34.

    Kramer (2017) verweist auf die außerordentlich hohen Ansprüche, die im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung an angehende Juristen gestellt werden. In Bayern umfasst der staatliche Teil der Prüfung derzeit „sechs jeweils fünfstündige Examensklausuren, die, nur durch ein Wochenende unterbrochen, direkt nacheinander geschrieben werden. Hinzu kommt eine regelmäßig dreistündige mündliche Prüfung in Gruppen zu üblicherweise fünf Kandidatinnen und Kandidaten“ (ebd., S. 313.).

  35. 35.

    Diese Bilanz ergab sich u. a. in vom BMBF in Auftrag gegebenen Studierendensurveys mit Sonderauswertungen zum rechtswissenschaftlichen Studium. Jene Studien belegen, dass in der juristischen Hochschullehre vor allem erhebliche didaktische Defizite gegeben sind. Studierende der Rechtswissenschaften erzielen demnach durch Vorlesungen weitaus weniger Lernerfolge als Studierende anderer Disziplinen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Vorlesungsveranstaltungen in der Jurisprudenz dominieren, ist diese Bilanz zur Lehrqualität ein Armutszeugnis. Siehe hierzu Bargel, Multrus & Ramm (1996). Das Studium der Rechtswissenschaft: Eine Fachmonographie aus studentischer Sicht, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Hrsg.), S. 136. Siehe ergänzend hierzu eine neuere Publikation: Brockmann, J., Dietrich, J.-H. & Pilniok, A. (2011). Exzellente Lehre im juristischen Studium. Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik., Baden-Baden: Nomos.

  36. 36.

    Im September 2017 veröffentliche das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) eine umfangreiche Expertise zu den gegenwärtigen Studienbedingungen in der deutschen Juristenausbildung. Anlass hierzu waren vor allem auffallend hohe Studienabbruchsquoten. Siehe hierzu: Heublein, U., Hutzsch, C., Kracke, N. & Schneider, C. (2017). Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura. Eine Analyse auf Basis einer Befragung der Exmatrikulierten vom Sommersemester 2014.

  37. 37.

    Bundesministerium für Bildung und Forschung.

  38. 38.

    Die Didaktik als Wissenschaft des Lehrens und Lernens befasst sich im Allgemeinen theoretisch mit der praktischen Vermittlung von Wissen. Neben der Bestimmung von Lernzielen, fragt sie nach geeigneten Methoden und Bedingungen, um diese erreichen zu können.

  39. 39.

    Groß (2012) resümiert die Auswirkungen der europaweiten Hochschulreform auf die Grundstruktur der deutschen Juristenausbildung kurz und bündig: „Bologna ist tot, der Einheitsjurist lebt“ (ebd., S. 523). Spätestens seit dem eindeutigen Beschluss (16:0) der Justizministerkonferenz im Mai 2011 steht fest, dass eine Umstrukturierung der juristischen Ausbildung in Bachelor- und Masterstudiengänge auch in den letzten Jahren des Bologna-Prozesses nicht in Angriff genommen werden wird. Die Juristen bleiben sich und ihrer Tradition treu. Der Entscheidung nach bleibt es bei zwei Staatsprüfungen (Erste und Zweite Juristische Prüfung), dem einheitlichen Rechtsreferendariat als Vorbereitungsdienst auf die Berufspraxis und einer klassischen akademischen Ausbildung (vgl. ebd.).

  40. 40.

    Gemeint ist hier die juristische Ausbildung, die mit der Zweiten Juristischen Prüfung abschließt (ehemals Zweites Staatsexamen).

  41. 41.

    Bei dem „Pilotprojekt zur Integration von Blended Learning in die juristische Vorlesung“ (2013/14) der Georg-August-Universität Göttingen handelte es sich um ein Teilprojekt des Projektes Göttingen Campus QPLUS zur nachhaltigen Verbesserung der Lehrqualität.

  42. 42.

    Die Begrifflichkeit des Blended Learning bezieht sich auf eine Verschränkung von Präsenzlehre und E-Learning.

  43. 43.

    Bei einer Umfrage gaben 67 % der am Projekt teilnehmenden Studierenden an, dass es nach eigener Erfahrung „sehr zutreffend“ ist, dass durch Blended Learning bessere Lernerfolge entstehen, 33 % gaben „zutreffend“ an (vgl. Wiebe 2013).

  44. 44.

    87 % der Studierenden nutzten das bereitgestellte Online-Material regelmäßig, wohingegen nur 60 % die Präsenzveranstaltungen auf regelmäßiger Basis besuchten (vgl. Wiebe 2013).

  45. 45.

    Der Examenskurs konnte bereits für das Wintersemester 2008/09 realisiert werden, in dem die zuständigen Professuren bereits vor Gründung des späteren Instituts bestanden (vgl. Kramer 2017, S. 314).

  46. 46.

    Während zu Beginn des Projekts im Jahr 2008 lediglich 20 Studierende das Universitätsrepetitorium besuchten sind es mittlerweile bereits etwa 180 Teilnehmer (vgl. Kramer 2017, S. 318).

  47. 47.

    Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) enthält diejenigen gesetzlichen Vorgaben zur Juristenausbildung, denen bundesweit Geltung zukommt. Unterschiede in der Juristenausbildung ergeben sich somit aus hieran anknüpfenden spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer und Universitäten (siehe hierzu auch Teilkapitel 7.2).

  48. 48.

    Siehe etwa Trojan, R. (2016). Interkulturelle Kompetenz – Mythos oder Schlüsselkompetenz. Kompetenzen für Erfolg im Feld „Interkulturelles Coaching“. Saarbrücken: AV Akademikerverlag.

  49. 49.

    Das erklärt, wie es auch im wissenschaftlichen Diskurs zur Herausbildung eines dritten Terminus – dem der Schlüsselkompetenzen – kam, der heute synonym zum Begriff „Schlüsselqualifikation“ gebraucht wird.

  50. 50.

    In Deutschland wurde der pädagogische Kompetenzbegriff maßgeblich durch Heinrich Roth und Wolfgang Klafki geprägt, die ihn fast zeitgleich in den Diskurs einbrachten. Siehe hierzu etwa Roth, H.(1971). Pädagogische Anthropologie. Entwicklung und Erziehung (Bd. 2). Hannover: Schroedel; Klafki, W. (1976). Aspekte kritisch-konstruktiver Erziehungswissenschaft. Basel: Beltz.

  51. 51.

    Näheres zum Kompetenzbegriff in Teilkapitel 2.3.5.

  52. 52.

    Siehe hierzu Teilkapitel 7.2.

  53. 53.

    Auch Seifert (2008) spricht sich dafür aus, dass sich der Kompetenzbegriff stärker im Diskurs durchsetzt (vgl. ebd. zit. nach Ebert-Steinhübel 2014, S. 6).

  54. 54.

    Die Gesetzesnormen beziehen sich auf die klassische Juristenausbildung mit Abschluss durch die Erste und Zweite Juristische Prüfung (ehemals als Staatsexamen bezeichnet). Bachelor- und Masterstudiengänge zur Rechtswissenschaft sind von diesen Regelungen ausgenommen.

  55. 55.

    Wie der Wortlaut dieser Norm bereits vermuten lässt, ist der Schlüsselqualifikationsbegriff hier im Sinne von Schlüsselkompetenz zu verstehen. Näheres hierzu an späterer Stelle dieses Kapitels.

  56. 56.

    Stand der Kurzstudie ist der 19.08.2019.

  57. 57.

    Innerhalb dieser Gruppe sehen Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Niedersachsen einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer SQ-Lehrveranstaltung vor. Dementsprechend ist mindestens eine Leistung mit der Bewertung „ausreichend“ zu erbringen. Die weiteren Länder sehen in diesem Punkt von einer Leistungsbewertung ab.

  58. 58.

    Wie der detaillierten Ergebnisdokumentation im Anhang (siehe 18.2) zu entnehmen ist, besteht in Hamburg in dieser Hinsicht eine besondere Regelung, zumal alternativ zur Teilnahme an einer SQ-Veranstaltung auch ein Nachweis zum Besuch einer auf die Anwaltspraxis bezogenen Lehrveranstaltung als eine notwendige Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Prüfung anerkannt wird.

  59. 59.

    Die Abkürzung steht für „REGensburger Individuelles und Nachhaltiges Ausbildungszentrum“.

  60. 60.

    Zweifel hegte etwa Hansjörg Staehle (Bundesrechtsanwaltskammer), der jedoch bei dem Symposium im Rahmen seines Grundsatzreferats „Schlüsselqualifikationen aus anwaltlicher Sicht“ grundsätzlich stark für die Aneignung von Schlüsselqualifikationen angehender Juristen plädierte. Siehe hierzu den online verfügbaren Bericht des REGensburger Individuelles und Nachhaltiges Ausbildungszentrum [REGINA] (2013) zum „Bundesweiten Symposium zur universitären Juristenausbildung – Zehn Jahre Schlüsselqualifikationen im Deutschen Richtergesetz“ (21./22. Nov. 2013), Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg. Der Link hierzu ist dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

  61. 61.

    Diesbezügliche Bedenken äußerte Christian Wolf (Universität Hannover), der ihm Rahmen des Regensburger Symposiums zum Thema „Schlüsselqualifikationen aus universitärer Sicht – ein Irrtum“ referierte.

  62. 62.

    Beate Kruschinski (Universität zu Köln) berichtete in einem Impulsreferat von den Vorzügen von Moot Courts (Simulationen von Gerichtsverhandlungen), über die eine Vertiefung von Fachkenntnissen parallel zur Schlüsselqualifikationsaneignung und dem Fremdsprachentraining möglich sei. So ließen sich ihrer Erfahrung nach über dieses Lehrformat rhetorische Kompetenz, Teamfähigkeit, Verhandlungsführungskompetenz und die Aneignung verhandlungssicherer Englischkenntnisse realisieren. Hendrik Schneider (Universität Leipzig) gab Einblicke in sein besonderes Seminarangebot „Compliance E-lliance“, in dessen Rahmen Studierende ihre Kompetenzen hinsichtlich interkultureller Kooperations- und Teamfähigkeit, Rhetorik und Empathie erweitern könnten (vgl. Servatius und Weber 2013, S. 2 f.).

  63. 63.

    Jan Bockemühl referierte bei dem Regensburger Symposium als Vertreter der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger zum Thema „Die Bedeutung von Schlüsselqualifikationen in der Strafverteidigung“.

  64. 64.

    Fachbegriff für: „Einsetzbarkeit im Beruf; Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen“ (Duden).

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Weis-Dalal, M. (2021). Die Juristenausbildung in Deutschland – Status Quo und Entwicklungstrends. In: Rechtspraxis in einer globalisierten Lebenswelt . Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34082-7_7

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