Zusammenfassung
Strafgefangene und Haftentlassene kennen das salafistische Streetworking, so dass sie bei Problemen und Konflikten, aber auch bei Interesse an der Religion salafistische Brennpunkte aufsuchen und dabei nicht selten in die Gewalt- bzw. Radikalisierungsspirale geraten. Moscheegemeinden können eine „Alternative“ sein, in dem sie einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, die Haftentlassenen, aber auch „nicht-radikalisierten“ Jugendlichen sowohl aus der Perspektivlosigkeit zu helfen als auch radikal-islamistisches Gedankengut zu verurteilen und sie diesbezüglich zu immunisieren und sensibilisieren (vgl. Charchira 304 ff.).
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Notes
- 1.
Langer (2020: 167 f.) berichtet davon, dass dies eine „grundsätzliche Herausforderung der (sozial-) pädagogischen Auseinandersetzung mit islamistischer Radikalisierung“ sei.
- 2.
Um den Lesefluss nicht zu stören, wird ab sofort nicht mehr gegendert.
- 3.
Die Maximen wurden später modifiziert (vgl. Thiersch 2005: 188).
- 4.
Knauer meint, dass das abweichende Verhalten im Bereich der sekundären Prävention noch nicht „manifest“ sei, so dass damit „klassische Präventionsprogramme wie Suchtprävention, Gewaltprävention, Kriminalitätsprävention“ gemeint sind. Die tertiäre Prävention meint hingegen bereits manifestierte Probleme, die Eskalationen verkindern können (Knauer 2006: 35).
- 5.
Auch die soziale Arbeit sieht ihre Aufgabe darin, den en Spagat zwischen Betroffenen und dem Sozialstaat zu schaffen, um sowohl den Bedürfnissen und Gefühlen der Menschen nachzukommen, als auch den sozialstaatlichen Dienst durchzuführen (vgl. Bieker 2016.: 24).
- 6.
Um zumindest die Arbeit der Bewährungshilfe zu entlasten hat die die Arbeitsgruppe AGIR im Frühjahr 2016 das Violence Prevention Network beauftragt, wegen islamistischer Straftaten oder anderweitig in der Justizvollzugsanstalt auffällig gewordene Gefangene in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten zu betreuen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Justiz 2015).
- 7.
Tarek Badawia (2017) befasst sich mit der theologischen Grundlage, wobei er jedoch nur auf die „Zakah“ eingeht.. Außerdem noch die Studie von Aslan u. a. 2015, die wiederum lediglich den theologischen Kontext der muslimischen Seelsorge behandelt. Hinzu kommen bisher gelaufene Tagungen, die den Kontext der islamisch-theologischen Grundlagen nicht ansprechen. Zu erwähnen wäre bspw. die Fachtagung in Frankfurt: „Sozialprofessionelles Handeln im Kontext von Religion und Migration“ oder die Fachtagung in Osnabrück: „Islamische und christliche Seelsorge. Begegnung und Beziehung in sozialen und religiösen Räumen“.
- 8.
Siehe für den Begriff Dschahiliyya: Fayda 1993: 17 ff.
- 9.
Siehe für den Begriff Muahat: Yigit 2011: 178; Hamidullah 2014: 327; Apak 2015: 237.
- 10.
Wie wichtig die Erörterung vom Präventionsbegriff sein kann, ist bei Ceylan/Kiefer (2013: 101 ff.) zu sehen, die elf grundlegende Probleme des Präventionsbegriffs erarbeitet haben.
- 11.
Im Falle einer Fallkonferenz bedarf es Offenbarungsbefugnisse seitens des Betroffenen. (siehe hierzu: Legato Bremen/Hamburg 2020)
- 12.
Siehe auch: Ul-Haq (2016: 28, 113, 116) spricht von Behandlung wie „Hunde“ oder „unreines Essen“, die zur Bevorzugung des Zusammenkommens unter „Brüdern“ führen.
- 13.
Der Zugang für Geflüchtete in den Arbeitsmarkt sei durch Arbeitsverbote, Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfungen behindert, die eine Integration und allgemeine Beschäftigung der Geflüchtete und der Geduldeten erschwere. (vgl. Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. 2016c: 9 ff.)
- 14.
So hat bereits 2015 das Bundesland Niedersachsen Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete ausgebaut und über 30 Notunterkünfte eingerichtet, in denen aufgrund der Höchstaufenthaltszeiten viele Probleme entstehen, wie dass Kinder nicht zur Schule gehen, Erwachsene in Warteschleife hängen und weder im Asylverfahren noch hinsichtlich der weiteren Gestaltung ihres Lebens vorankommen. (vgl. Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. 2016c: 7).
- 15.
Der andalusische Gelehrte aš-Šāṭibī (1388) arbeitete fünf Grundprinzipien heraus, die als „Masalih ḫamse“ bekannt sind. In seinem Muvafakat beschreibt er, dass durch diese den Geist des Korans am besten wiedergeben, da somit sowohl das Individuum und die Gesellschaft mit ihren dies- und jenseitigen Grundbedürfnissen angesprochen werden. Dazu zählt er den Schutz des Lebens/Individuums (Nafs), des Nachkommens (Nasl), der Vernunft (aql), des Vermögens/Eigentums (Mal) und der Religion (Din), die zum einen für die Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Normen und zum anderen für das Überleben und das geistige Wohlergehen des Individuums dienen. Deren Missbilligung würde die Konflikte und Zusammenbruch in der Gesellschaft beschleunigen (vgl. Kamali 2018: 52).
- 16.
Erklärung über die Haltung zu den nichtchristlichen Religionen, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert wurde.
- 17.
gemeint ist damit die „pauschalisierende Kritik an westlichen Mächten im Allgemeinen, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika (Antiamerikanismus) sowie Israel (Antizionismus), welche diese als alleinige Verantwortliche für die Kriege und Krisen nicht- westlicher Länder und Völker darstellen.“ (Nafs/Güngür 2016: 142).
- 18.
Für den vollständigen Text: Hamidullah 2014: 166–184; Bulaç 1994: 180–185; Köksal 1989: 174–178; Lecker 2004: 32–39.
- 19.
Siehe auch 4/144, 60/1, 60/13, und 9/23.
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Er, S. (2021). Handlungsempfehlungen für Moscheegemeinden im Umgang mit Haftentlassenen muslimischen Glaubens. In: Der Strafvollzug als Zwischenstation der Radikalisierung. Islam in der Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-33799-5_5
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Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden
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