Skip to main content

Handlungsempfehlungen für Moscheegemeinden im Umgang mit Haftentlassenen muslimischen Glaubens

  • Chapter
  • First Online:
Der Strafvollzug als Zwischenstation der Radikalisierung

Part of the book series: Islam in der Gesellschaft ((ISLGES))

  • 1050 Accesses

Zusammenfassung

Strafgefangene und Haftentlassene kennen das salafistische Streetworking, so dass sie bei Problemen und Konflikten, aber auch bei Interesse an der Religion salafistische Brennpunkte aufsuchen und dabei nicht selten in die Gewalt- bzw. Radikalisierungsspirale geraten. Moscheegemeinden können eine „Alternative“ sein, in dem sie einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, die Haftentlassenen, aber auch „nicht-radikalisierten“ Jugendlichen sowohl aus der Perspektivlosigkeit zu helfen als auch radikal-islamistisches Gedankengut zu verurteilen und sie diesbezüglich zu immunisieren und sensibilisieren (vgl. Charchira 304 ff.).

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 79.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Langer (2020: 167 f.) berichtet davon, dass dies eine „grundsätzliche Herausforderung der (sozial-) pädagogischen Auseinandersetzung mit islamistischer Radikalisierung“ sei.

  2. 2.

    Um den Lesefluss nicht zu stören, wird ab sofort nicht mehr gegendert.

  3. 3.

    Die Maximen wurden später modifiziert (vgl. Thiersch 2005: 188).

  4. 4.

    Knauer meint, dass das abweichende Verhalten im Bereich der sekundären Prävention noch nicht „manifest“ sei, so dass damit „klassische Präventionsprogramme wie Suchtprävention, Gewaltprävention, Kriminalitätsprävention“ gemeint sind. Die tertiäre Prävention meint hingegen bereits manifestierte Probleme, die Eskalationen verkindern können (Knauer 2006: 35).

  5. 5.

    Auch die soziale Arbeit sieht ihre Aufgabe darin, den en Spagat zwischen Betroffenen und dem Sozialstaat zu schaffen, um sowohl den Bedürfnissen und Gefühlen der Menschen nachzukommen, als auch den sozialstaatlichen Dienst durchzuführen (vgl. Bieker 2016.: 24).

  6. 6.

    Um zumindest die Arbeit der Bewährungshilfe zu entlasten hat die die Arbeitsgruppe AGIR im Frühjahr 2016 das Violence Prevention Network beauftragt, wegen islamistischer Straftaten oder anderweitig in der Justizvollzugsanstalt auffällig gewordene Gefangene in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten zu betreuen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Justiz 2015).

  7. 7.

    Tarek Badawia (2017) befasst sich mit der theologischen Grundlage, wobei er jedoch nur auf die „Zakah“ eingeht.. Außerdem noch die Studie von Aslan u. a. 2015, die wiederum lediglich den theologischen Kontext der muslimischen Seelsorge behandelt. Hinzu kommen bisher gelaufene Tagungen, die den Kontext der islamisch-theologischen Grundlagen nicht ansprechen. Zu erwähnen wäre bspw. die Fachtagung in Frankfurt: „Sozialprofessionelles Handeln im Kontext von Religion und Migration“ oder die Fachtagung in Osnabrück: „Islamische und christliche Seelsorge. Begegnung und Beziehung in sozialen und religiösen Räumen“.

  8. 8.

    Siehe für den Begriff Dschahiliyya: Fayda 1993: 17 ff.

  9. 9.

    Siehe für den Begriff Muahat: Yigit 2011: 178; Hamidullah 2014: 327; Apak 2015: 237.

  10. 10.

    Wie wichtig die Erörterung vom Präventionsbegriff sein kann, ist bei Ceylan/Kiefer (2013: 101 ff.) zu sehen, die elf grundlegende Probleme des Präventionsbegriffs erarbeitet haben.

  11. 11.

    Im Falle einer Fallkonferenz bedarf es Offenbarungsbefugnisse seitens des Betroffenen. (siehe hierzu: Legato Bremen/Hamburg 2020)

  12. 12.

    Siehe auch: Ul-Haq (2016: 28, 113, 116) spricht von Behandlung wie „Hunde“ oder „unreines Essen“, die zur Bevorzugung des Zusammenkommens unter „Brüdern“ führen.

  13. 13.

    Der Zugang für Geflüchtete in den Arbeitsmarkt sei durch Arbeitsverbote, Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfungen behindert, die eine Integration und allgemeine Beschäftigung der Geflüchtete und der Geduldeten erschwere. (vgl. Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. 2016c: 9 ff.)

  14. 14.

    So hat bereits 2015 das Bundesland Niedersachsen Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete ausgebaut und über 30 Notunterkünfte eingerichtet, in denen aufgrund der Höchstaufenthaltszeiten viele Probleme entstehen, wie dass Kinder nicht zur Schule gehen, Erwachsene in Warteschleife hängen und weder im Asylverfahren noch hinsichtlich der weiteren Gestaltung ihres Lebens vorankommen. (vgl. Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. 2016c: 7).

  15. 15.

    Der andalusische Gelehrte aš-Šāṭibī (1388) arbeitete fünf Grundprinzipien heraus, die als „Masalih ḫamse“ bekannt sind. In seinem Muvafakat beschreibt er, dass durch diese den Geist des Korans am besten wiedergeben, da somit sowohl das Individuum und die Gesellschaft mit ihren dies- und jenseitigen Grundbedürfnissen angesprochen werden. Dazu zählt er den Schutz des Lebens/Individuums (Nafs), des Nachkommens (Nasl), der Vernunft (aql), des Vermögens/Eigentums (Mal) und der Religion (Din), die zum einen für die Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Normen und zum anderen für das Überleben und das geistige Wohlergehen des Individuums dienen. Deren Missbilligung würde die Konflikte und Zusammenbruch in der Gesellschaft beschleunigen (vgl. Kamali 2018: 52).

  16. 16.

    Erklärung über die Haltung zu den nichtchristlichen Religionen, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert wurde.

  17. 17.

    gemeint ist damit die „pauschalisierende Kritik an westlichen Mächten im Allgemeinen, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika (Antiamerikanismus) sowie Israel (Antizionismus), welche diese als alleinige Verantwortliche für die Kriege und Krisen nicht- westlicher Länder und Völker darstellen.“ (Nafs/Güngür 2016: 142).

  18. 18.

    Für den vollständigen Text: Hamidullah 2014: 166–184; Bulaç 1994: 180–185; Köksal 1989: 174–178; Lecker 2004: 32–39.

  19. 19.

    Siehe auch 4/144, 60/1, 60/13, und 9/23.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2021 Der/die Autor(en), exklusiv lizenziert durch Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature

About this chapter

Check for updates. Verify currency and authenticity via CrossMark

Cite this chapter

Er, S. (2021). Handlungsempfehlungen für Moscheegemeinden im Umgang mit Haftentlassenen muslimischen Glaubens. In: Der Strafvollzug als Zwischenstation der Radikalisierung. Islam in der Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-33799-5_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-33799-5_5

  • Published:

  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-33798-8

  • Online ISBN: 978-3-658-33799-5

  • eBook Packages: Social Science and Law (German Language)

Publish with us

Policies and ethics