Zusammenfassung
Die ertragsteuerliche Belastung des Unternehmensgewinns hängt im Grundsatz von der rechtlichen Organisationsform des Unternehmens (Rechtsform) ab. Wirtschaftlich bedeutende Rechtsformen sind das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Der Einzelunternehmer ist mit den von ihm erzielten Gewinnen oder erlittenen Verlusten aus dem Unternehmen Subjekt der Einkommensteuer. Das Einzelunternehmen selbst ist nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die Kapitalgesellschaft dagegen ist Subjekt der Körperschaftsteuer. Die Gesellschaft unterwirft Gewinne der Körperschaftsteuer, und erlittene Verluste der Kapitalgesellschaft mindern die Körperschaftsteuer. Die persönliche Besteuerung der Gesellschafter bleibt davon unberührt. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft kein Subjekt der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft unterwerfen die von der Gesellschaft erzielten und auf sie jeweils entfallenden Gewinne und Verluste ihrer persönlichen Steuer.
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Schreiber, U., Kahle, H., Ruf, M. (2021). Einleitung. In: Besteuerung der Unternehmen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-33694-3_10
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