Zusammenfassung
Demokratie und politische Bildung stehen in einem sich zugewandten Verhältnis. Doch folgt daraus, dass politische Urteile stets demokratisch sein müssen? Der Beitrag diskutiert diese Frage vor dem Hintergrund der derzeitigen Debatte um antidemokratische Bewegungen in der Gesellschaft, der Rolle politischer Bildung als Förderin von Demokratie und der individuellen Herausforderung für Lehrpersonen in der Unterrichtspraxis.
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Notes
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Diese Kompetenzen werden bspw. im aktuell erschienen Wörterbuch Politikdidaktik (2020) aufgegriffen wie auch von der Autorengruppe Fachdidaktik (2015). Im häufig rezitierten GPJE-Kompetenzmodell (2004) ist jedoch neben Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, die wahlweise auch Urteilskompetenz oder Handlungskompetenz genannt werden, Methodenfähigkeit als dritte Kompetenz angeführt worden.
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Im Wortlaut heißt es hier: „Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der ‚Gewinnung eines selbständigen Urteils‘ zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers“ (Wehling 1977, S. 179).
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Um sprachliche Schwierigkeiten zu umgehen, bezeichne ich das Einordnen von Lernendenleistungen als benoten. Bewerten oder beurteilen verwende ich hingegen vornehmlich im Kontext von Urteilsbildung.
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Was hier inhaltlich nicht näher hinterfragt werden soll.
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Ich danke Udo Dannemann für die unterrichtspraktischen Hinweise hierzu.
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Auch ist sie insofern legitim, sieht man sich als Lehrperson a priori im staatlichen Dienstverhältnis (vgl. dazu auch Schulz 2019, S. 347).
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Ein verstärkt vorgebrachter Verweis auf die freiheitlich demokratische Grundordnung als Rahmen politischer Bildung kann überdies als Krisensymptom gewertet werden, da der Meinungsfreiheit ohnehin gesetzliche Grenzen gegeben sind. So lautet der zweite Absatz in Artikel 5 GG: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Dennoch scheinen diese Einschränkungen in der öffentlichen Debatte und infolgedessen auch innerhalb der politischen Bildung eben nicht mehr ausreichend zu sein – ebenso wie der Verweis auf Grund- und Menschenrechte (vgl. Cremer 2019, S. 14).
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Die Studie bezieht sich als Grundgesamtheit auf Schüler*innen der gymnasialen Oberstufe im Land Bremen im Schuljahr 2012/2013 und umfasst eine Stichprobe von N = 939.
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Girnus, L. (2021). Offen für Gründe – Welcher demokratische Anspruch ist an politische Urteile zu stellen?. In: Deichmann, C., Partetzke, M. (eds) Demokratie im Stresstest. Politische Bildung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-33077-4_9
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