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Die Regenbogenfamilie

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Vaterschaft in Regenbogenfamilien

Part of the book series: Familienforschung ((FAFO))

  • 4144 Accesses

Zusammenfassung

War das Leben als Paar oder als Regenbogenfamilie lange Zeit durch den § 175 in Deutschland verboten, nehmen homosexuelle Lebensformen heute in unserer Gesellschaft und im öffentlichen Diskurs immer größeren Raum ein. Wenngleich gerade diese Familienform innerhalb der Gesamtbevölkerung nur einen äußerst geringen Teil ausmacht, polarisiert wohl keine so wie eben jene. Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Regenbogenfamilie“? Existiert die Regenbogenfamilie überhaupt? Wie lässt sie sich in den deutschen Familiendiskurs geschichtlich einordnen? Dies soll in Kapitel 3 dieser Arbeit geklärt werden.

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Notes

  1. 1.

    Lenz entscheidet sich bewusst gegen die Formulierung Elternteil, da hierbei aus seiner Sicht Unvollständigkeit suggeriert werde (vgl. Lenz 2009, S. 78).

  2. 2.

    Der Name geht auf den Regenbogen als Zeichen für Vielfalt zurück und wurde in Deutschland von Lela Lähmann – Mitarbeiterin der Berliner Senatsverwaltung im Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen – im Jahr 2000 im Rahmen einer Tagung etabliert (vgl. Irle 2014, S. 28–29). Die Regenbogenfahne ist seit den 1970er Jahren ein weltweit bekanntes Symbol der Schwulen- und Lesbenbewegung (vgl. ebd., S. 31).

  3. 3.

    Die Abkürzungen stehen für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, beziehungsweise deren englischen Übersetzungen. Mitunter wird auch der Buchstabe „Q“ für Queer oder „I“ für intersexuelle Menschen ergänzt. Das Sternchen soll in diesem Falle alle nicht-heteronormativen Personen einschließen, die sich nicht unter den LSBTIQ-Gruppen wiederfinden lassen.

  4. 4.

    Vgl. hier die Angaben der Bevölkerung nach Altersgruppen im Anhang.

  5. 5.

    Ja:Nein:Enthaltung.

  6. 6.

    Hier ist vermeintlich allein die Ehe zwischen heterosexuellen Paaren gemeint, da die entsprechenden Programme, denen die Aussagen entnommen worden sind, vor Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare entstanden sind.

  7. 7.

    Im Zuge der Bundestagswahl 2017 hat der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) Forderungen hinsichtlich der Sicherstellung der Rechte von Lesben, Schwulen sowie bi-, trans- und intersexuellen Menschen (LSBTI) an die zur Wahl stehenden Parteien gestellt. Diese Forderungen hat der LSVD in Form von sogenannten Wahlprüfsteinen an die AfD, die CDU/CSU, DIE GRÜNEN, DIE LINKE, die FDP und die SPD geschickt und von ihnen eine Stellungnahme erbeten (vgl. Wahlprüfsteine des LSVD).

  8. 8.

    2013 war das BMFSFJ von Manuela Schwesig (SPD) übernommen worden. In den beiden vorherigen Legislaturperioden hatten die Christdemokratinnen Ursula von der Leyen (2005–2009) und Christina Schröder (2009–2013) den Ministerinnenposten inne (vgl. Geschichte des BMFSFJ).

  9. 9.

    Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben, gelten in Deutschland als Risikogruppe, dürfen daher kein Blut spenden, wenn sie sexuell aktiv sind. Galt das Verbot auf Blutspende ehemals lebenslänglich, dürfen sie heute zwar eine Blutspende abgeben, sofern sie ein Jahr enthaltsam leben, dennoch wird die Sexualität bei der Abfrage erhoben, sodass auch Männer nicht spenden dürfen, die Safer-Sex praktizieren oder solche, die in einer monogamen Beziehung leben. Dies wird von vielen Betroffenen und Verbänden wie dem LSVD weiterhin als Diskriminierung gewertet (vgl. Brauns/Simmank 2017).

  10. 10.

    Siehe hierzu Abschnitt 3.3 Rechtliche Stellung.

  11. 11.

    § 46 StGB: Grundsätze der Strafzumessung.

  12. 12.

    § 130 StGB: Volksverhetzung.

  13. 13.

    In der DDR war es der § 151.

  14. 14.

    Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen.

  15. 15.

    Die §§ 174 und 182 StGB thematisieren sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Jugendlichen.

  16. 16.

    Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

  17. 17.

    9.150 Euro in einem Schaltjahr.

  18. 18.

    Verschiedengeschlechtlichen Paaren war es nicht möglich eine Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen (vgl. § 1 Artikel 1 LPartG).

  19. 19.

    Lebenspartnerschaftsgesetz.

  20. 20.

    Bürgerliches Gesetzbuch.

  21. 21.

    Siehe hier Abschnitt 4.1 Wege zur Vaterschaft.

  22. 22.

    Siehe Abschnitt 4.1.1 Leihmutterschaft.

  23. 23.

    Siehe Abschnitt 4.1.2 Pflegschaft.

  24. 24.

    Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe.

  25. 25.

    Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen, kurz: Samenspenderregistergesetz.

  26. 26.

    Eine vollständige Auflistung aller europäischer Gesetze zur Partnerschaft, Ehe und Adoption lässt sich Tabelle 3.1 am Ende des Kapitels entnehmen.

  27. 27.

    Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2017 (vgl. Zeit 2017b).

  28. 28.

    Wenngleich im Vereinten Königreich die Ehe nicht in Nordirland geschlossen werden kann.

  29. 29.

    Damit ist Taiwan das erste Land in Asien, in dem gleichgeschlechtliche Paare heirate dürfen (vgl. Bardenhagen 2019).

  30. 30.

    Diese Annahme wird als Kontakthypothese bezeichnet (vgl. Beckers 2008, S. 80–81).

  31. 31.

    Siehe hierzu Abschnitt 3.4 Internationaler Rückblick.

  32. 32.

    47 % der heterosexuellen Personen in Deutschland haben Abitur oder Fachabitur, 26 % einen Studienabschluss (vgl. Eggen/Rupp 2011, S. 29).

  33. 33.

    Die Dunkelziffer bleibt hier unberücksichtigt.

  34. 34.

    Auf Anfrage beim Statistischen Bundesamt hieß es im Februar 2019, Daten zu gleichgeschlechtlichen Ehen stünden erst Mitte 2019 zur Verfügung, da das hierzu benötigte Gesetz erst Ende 2018 in Kraft getreten sei.

  35. 35.

    Im Jahr 2018 wurden allein 9.269 neue Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen.

  36. 36.

    Betrachtet man allein das Jahr 2018 sind es 10.686 schwule und 11.071 lesbische Paare.

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Sagert, C. (2021). Die Regenbogenfamilie. In: Vaterschaft in Regenbogenfamilien. Familienforschung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-33017-0_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-33017-0_3

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-33016-3

  • Online ISBN: 978-3-658-33017-0

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