Zusammenfassung
Ist ein Vertrag geschlossen, dann wird er durchgeführt bzw. abgewickelt. Regelmäßig kommt es nun dazu, dass sich bei einem Vertragspartner ein Mitarbeiter des anderen Partners meldet und etwas aufgrund des Vertrages verlangt. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob diese Person nun berechtigt ist, etwas zu verlangen. Allgemein kann man sich fragen, wer eigentlich zuständig für alles ist, was einen Vertrag betrifft. Dies klar zu sehen, fällt Vertragspartnern oftmals nicht leicht.
Nur durch Kontakte kann Energie fließen.
Monika Kühn-Görg
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Notes
- 1.
Mir ist natürlich bewusst, dass dies in der Praxis nur selten gemacht wird. Meistens vertrauen die beteiligten Personen darauf, dass die andere Person, die ist, die sie vorgibt zu sein, und über eine entsprechende Berechtigung verfügt. Jedoch geht es mir ja darum, Verträge besser zu machen und eine Hilfestellung für mehr Erfolg mit Verträgen zu geben. Die Frage nach einer Vollmacht erspart in der Praxis in vielen Fällen eine Menge Streit, wie ich aus eigener Erfahrung mit einer Vielzahl von Fällen sagen kann.
- 2.
In dem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass unter Umständen ein Fall des sog. „Vertreters ohne Vertretungsmacht“ vorliegt. In diesem Fall handelt eine Person, ohne dass diese zur Vertretung einer anderen Person ermächtigt wurde. Um die Person des Vertretenen zu schützen, muss diese die Handlungen der handelnden Person nicht gegen sich gelten lassen. Auf der anderen Seite ist jedoch derjenige zu schützen, der möglicherweise berechtigt auf die Rechtmäßigkeit der handelnden Person vertraut hat. Das Gesetz löst diesen Fall dann so auf, dass sich der Vertragspartner an die handelnde Person wenden und von dieser bestimmte Leistungen verlangen kann.
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Lexa, C. (2020). Der Ansprechpartner – Wer darf etwas zum Vertrag sagen. In: Mehr Erfolg mit besseren Verträgen. Fit for Future. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-30801-8_9
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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