Zusammenfassung
Im allgemeinsprachlichen Gebrauch wird unter einer Lücke eine Stelle verstanden, „an der etwas fehlt (in einem zusammenhängenden Ganzen), durch die etwas unvollständig erscheint“. Eine Lücke lässt sich mithin nicht absolut, sondern nur relativ in Abhängigkeit eines zusammenhängenden Ganzen begreifen. In Übereinstimmung mit dem allgemeinsprachlichen Begriff wird eine Gesetzeslücke in der deutschen Jurisprudenz als eine „planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes“ definiert, die „am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung“, d. h. an der Gesamtheit aus Gesetz, Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung zu messen ist.
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Schober, C. (2020). Zusammenhang zwischen Regelungslücken und Rechnungslegungssystemen. In: Grundsätze ordnungsmäßiger Eigenkapitalbilanzierung nach GoB und IFRS. Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-29480-9_2
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