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Soziologische Anmerkungen zum Thema „Ideologie und Recht“. Von René König und Wolfgang Kaupen

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Materialien zur Kriminalsoziologie

Part of the book series: René König Schriften. Ausgabe letzter Hand ((RKSALH,volume 13))

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Zusammenfassung

Die Absicht der folgenden „Anmerkungen“ soll nicht darin liegen, die im Titel angedeutete Frage in ihrer ganzen Breite anzugehen. Das würde viel umfangreichere Ausführungen erfordern, als wir hier geben können, würde außerdem eine eingehendere Beschäftigung mit der Rechtswissenschaft voraussetzen, als sie uns möglich ist. Darum möchten wir uns auf einige der zentralen soziologischen Aspekte beschränken, um damit anzudeuten, in welcher Richtung weitere empirische Forschung nötig erscheint, um eine tragfähige Diskussionsgrundlage zu den vorliegenden Fragen zu schaffen.

Diese Abhandlung ist die überarbeitete Fassung eines Vortrags, der anläßlich einer Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie im März 1966 in Köln gehalten worden ist. Als empirische Grundlage für diese Ausführungen dienten umfangreiche Erhebungen unter deutschen Juristen; vgl. dazu Wolfgang Kaupen, Zur Soziologie der deutschen Juristen. Vorbericht über eine empirische Untersuchung, in: Recht und Politik, Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen, H. 2, 1966, S. 21–25; auszugsweise auch in: Deutsche Richterzeitung 44 (1966), S. 373–375. Der vorliegende Artikel sollte ursprünglich im ‚Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie‘ erscheinen, das freundlicherweise den Abdruck in diesem Sonderheft [Anm. d. Hrsg.: vgl. Editorial] gestattete, wofür die Verf. Herrn Prof. Th. Vieweg und Herrn Prof. W. Maihofer danken.

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Notes

  1. 1.

    Theodor Geiger, Ideologie und Wahrheit, Stuttgart–Wien 1953, Kap. VII.

  2. 2.

    Vgl. hierzu z. B. Otto Walter Haseloff, Zur Soziologie der Begabung, hektographiertes Manuskript nach einem Vortrag im Rias Berlin vom 9. März 1966, S. 11.

  3. 3.

    Karl Marx, Die deutsche Ideologie, in: K. Marx, Die Frühschriften, herausgegeben von S. Landshut, Stuttgart 1953 (Ausg. Kröner), S. 360.

  4. 4.

    Zu den „Machtmitteln“ muß man auch die Kontrolle der kognitiven Inhalte der Kultur, mit anderen Worten: des Wissens und der Wissensvermittlung rechnen.

  5. 5.

    Karl Marx, a.a.O., S. 373/374.

  6. 6.

    Karl Marx, a.a.O., S. 375.

  7. 7.

    Ralf Dahrendorf, Gesellschaft und Freiheit, München 1961, S. 216 et passim.

  8. 8.

    Ralf Dahrendorf, Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, in: Anwaltsblatt 14 (1964), S. 216–234.

  9. 9.

    Ralf Dahrendorf, a.a.O., S. 217.

  10. 10.

    Talcott Parsons, A Sociologist Looks at the Legal Profession, in: T. Parsons, Essays in Sociological Theory, Revised Edition, New York und London 1954, S. 375.

  11. 11.

    Vgl. dazu Heinrich Stieglitz, Der soziale Auftrag der freien Berufe, Köln 1960, S. 277 ff.

  12. 12.

    Siehe §1 der Bundesrechtsanwaltsordnung: „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“.

  13. 13.

    Werner Kalsbach, Kommentar zur BRAO, Köln 1960, S. 1–5.

  14. 14.

    So wird etwa die Vereinbarung eines „jour fixe“, an dem der Rechtsanwalt seinen Klienten in dessen Betrieb aufsucht und die angefallenen Rechtsfragen bespricht, von 55 % der im Rahmen unserer Erhebung befragten Rechtsanwälte verurteilt oder mißbilligt. Nur 29 % würden einen solchen Schritt billigen.

  15. 15.

    Gegen einen solchen Vergleich wird von Juristen häufig eingewandt, daß es für den Rechtsanwalt praktischer sei, sich in der Nähe des Gerichts niederzulassen, weil er dann die gerichtlichen Termine ohne großen Zeitverlust wahrnehmen könne. Dieser Einwand läßt deutlich erkennen, daß der Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit ganz einseitig auf die Teilnahme an Gerichtsverfahren gelegt wird; die Alternative einer überwiegenden Beratungs-Praxis, in der die prozessuale Vertretung des Mandanten kaum jemals vorkommt, wird überhaupt nicht als Möglichkeit wahrgenommen.

  16. 16.

    Vgl. z. B. die große Hochschulstatistik für das Wintersemester 1959/60, in: Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Reihe: Bevölkerung und Kultur, Stuttgart und Mainz 1963, S. 80–87 und 92–95.

  17. 17.

    Gutachten über die juristische Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Verwaltung – der Ständigen Konferenz der Innenminister und dem Bundesminister des Innern erstattet, Köln und Berlin 1965, Seite 40 f.

  18. 18.

    Ebenda.

  19. 19.

    Der „Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen“ verzeichnete bereits vor 30 Jahren neben 19.000 Justizjuristen, 16.500 Rechtsanwälten und Notaren sowie 11.500 Verwaltungsjuristen auch etwa 11.000 Wirtschaftsjuristen; vgl. die Juristische Wochenschrift, 65, 1936, S. 1275.

  20. 20.

    Die Gesamtheit der 82.000 erwerbstätigen Juristen läßt sich grob folgendermaßen nach den Tätigkeitsgebieten gliedern:

    20.000 Rechtsanwälte.

    20.000 Wirtschaftsjuristen.

    16.000 Verwaltungsjuristen.

    14.000 Justizjuristen.

    12.000 Referendare.

    Folgt man Schätzungen (siehe Anwaltsblatt 1966, Seite 55), nach denen etwa 25–35 % der Rechtsanwälte ebenfalls als Angestellte in der Wirtschaft oder bei Verbänden tätig sind, dann stellen heute die Wirtschaftsjuristen mit fast einem Drittel des Totals die weitaus stärkste Fraktion unter den deutschen Juristen.

  21. 21.

    Vgl. hierzu z. B. Horst Göppinger, Der Nationalsozialismus und die jüdischen Juristen, Villingen 1963, insbes. S. 93 ff., oder auch Willehad Paul Eckert, Jüdische Wissenschaftler des 19. und 20. Jahrhunderts im Rheingebiet, in: Monumenta Judaica, Hrsg. Konrad Schilling, 2. Aufl., Köln 1964, S. 556 ff.

  22. 22.

    Siehe die Zahlen bei Hans Martin Klinkenberg, Zwischen Liberalismus und Nationalismus, in: Monumenta Judaica, a.a.O., S. 371 und S. 608.

  23. 23.

    Man beachte dazu den sehr geringen Anteil der Frauen unter den Jurastudenten und in den Rechtsberufen. Trotz rechtlicher Konstruktion der Gleichberechtigung gibt es kaum Frauen unter den Juristen.

  24. 24.

    Eine systematische Analyse dieser Zusammenhänge versucht Wolfgang Kaupen, Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen.

  25. 25.

    Ralf Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie in Deutschland, München 1965, S. 269 f.

  26. 26.

    Ralf Dahrendorf, Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, a.a.O., S. 221.

  27. 27.

    Dietrich Rüschemeyer, Rekrutierung, Ausbildung und Berufsstruktur, in: David Glass und René König, Hrsg., Soziale Schichtung und soziale Mobilität, 2. Auflage Opladen 1965 (zuerst 1961).

  28. 28.

    Albrecht Wagner, Der Richter. Geschichte, aktuelle Fragen, Reformprobleme, Karlsruhe 1959.

  29. 29.

    Ob die aus Juristenfamilien stammenden Richter genau hundertfach oder „nur“ fünfzigfach – was Hans Thierfelder in seiner polemischen Berufsapologetik (Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland. Eine Erwiderung, in: Deutsche Richterzeitung, 43, 1965, S. 41–55) Dahrendorf entgegenhält – überrepräsentiert sind, braucht uns in diesem Zusammenhang nicht weiter zu beschäftigen.

  30. 30.

    Ralf Dahrendorf, Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, a.a.O., S. 221 oben.

  31. 31.

    Wolfgang Zapf, Die Verwalter der Macht. Materialien zum Sozialprofil der höheren Beamtenschaft, in: W. Zapf, Hrsg., Beiträge zur Analyse der deutschen Oberschicht, 2. erw. Auflage, München 1965, S. 77–94.

  32. 32.

    Johannes Feest, Die Bundesrichter: Herkunft, Karriere und Auswahl der juristischen Elite. in: W. Zapf, Hrsg., Beiträge zur Analyse der deutschen Oberschicht, 2. erw. Auflage. München 1965, S. 95–113.

  33. 33.

    Ralf Dahrendorf, Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, a.a.O., S. 229.

  34. 34.

    Die frühere Schrift, auf die er sich bezieht, ist: R. Dahrendorf, Bemerkungen zur sozialen Herkunft und Stellung der Richter an Oberlandesgerichten. Ein Beitrag zur Soziologie der deutschen Oberschicht, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, 5. Jahrg. (1960), wieder abgedruckt unter dem Titel: Deutsche Richter. Ein Beitrag zur Soziologie der Oberschicht, in: R. Dahrendorf, Gesellschaft und Freiheit, a.a.O.

  35. 35.

    Vgl. Hermann Voss, Wider den Händlergeist, in: Anwaltsblatt, 20, 1933.

  36. 36.

    Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung von 1935.

  37. 37.

    Erst unlängst monierte ein Richter in der Zeitschrift seines „Standes“ die Lebensfremdheit der deutschen Justiz und wies auf die Schwierigkeiten hin, die sich dem einseitig an Paragraphen ausgebildeten Richter in der Praxis entgegenstellen. Das gilt etwa für die Beurteilung von Wirtschaftsstraftaten, „die ein unerfahrener, nicht entscheidungsfreudiger und in Wirtschaftsfragen unbewanderter Richter kaum zu meistern vermag.“ Theo Rasehorn. Hierarchische Strukturen in der Richterschaft, in: Deutsche Richterzeitung, 45. Jg., 1967, S. 180.

  38. 38.

    Ilse Stag, Hrsg., Justiz im Dritten Reich, Frankfurt 1964, S. 17–49.

  39. 39.

    Über entsprechende Einstellungen und Haltungen der italienischen Richter berichtete Ezio Moriondo in seinem Beitrag „The Value-System of Italian Judges“ für den 6.Weltkongreß für Soziologie in Evian 1966, hektographiertes Manuskript, Mailand o. J.

  40. 40.

    Eine umfangreiche Inhaltsanalyse von juristischen Veröffentlichungen zum Themenkreis „Der Jurist in der Gesellschaft“ in juristischen Fach- und Berufszeitschriften ergab von 1945 bis 1958 ein Schwergewicht für abstrakte Begriffe wie „Gerechtigkeit“, während seit 1958 zunehmend wieder die Kategorien „Sicherheit und Ordnung“ zahlenmäßig in den Vordergrund treten.

  41. 41.

    Ernst Forsthoff, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1960, S. 1274.

  42. 42.

    Ebenda, S. 1275.

  43. 43.

    Mitglieder der Geschäftsführung von Unternehmen, ausgezählt in den Handbüchern „Leitende Männer der Wirtschaft“, Darmstadt 1953 und 1963.

  44. 44.

    Ralf Dahrendorf, Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, a.a.O., S. 234.

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König, R., Kaupen, W. (2020). Soziologische Anmerkungen zum Thema „Ideologie und Recht“. Von René König und Wolfgang Kaupen. In: Legnaro, A., Sack, F. (eds) Materialien zur Kriminalsoziologie. René König Schriften. Ausgabe letzter Hand, vol 13. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28215-8_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-28215-8_6

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