Zusammenfassung
Bei der Berichterstattung über eine Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn der tatsächliche oder mutmaßliche Täter mit Namen genannt oder abgebildet werden soll. Hier wird in besonders schwerer Weise in das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Recht des einzelnen eingegriffen, „selbst und allein zu bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“ (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da sie sein – vermutliches – Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Persönlichkeit in der Regel „in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert“. Auf der anderen Seite besteht an einer sachgerechten Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und deren Vorgeschichte ein „durchaus anzuerkennendes Interesse“.
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Branahl, U. (2019). Kriminalberichterstattung. In: Medienrecht. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-27381-1_8
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