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Unternehmensgründung, Betriebswirtschaft und Recht

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden zunächst einige betriebswirtschaftliche Grundlagen vermittelt, an denen gewerbliche Unternehmen nicht vorbeikommen. Zudem soll an die Bedeutung des Rechts für die wirtschaftliche Sicht auf Sachverhalte und Szenarien und die enge Verzahnung zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise herangeführt werden. In diesem Sinn geht es in diesem Kapitel um

  • die Bedeutung von Verträgen,

  • die Aufgaben des Managements,

  • die Grundlagen der Rechnungslegung,

  • die Bedeutung von Liquidität und

  • Insolvenz von bzw. für Unternehmen sowie

  • die Planung zur Zielerreichung.

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Notes

  1. 1.

    Kemper, INTERNET WORLD Business, 13.07.2015; vgl. auch stk/dpa-AFX/Reuters („Taxi-Schreck“).

  2. 2.

    Dazu z. B. Dörner, WeltN24 (WELT.de) vom 15.08.2015.

  3. 3.

    Dazu z. B. Hohensee, WirtschaftsWoche Online vom 11.08.2017.

  4. 4.

    Z. B. Winkler/Bensinger, THE WALL STREET JOURNAL vom 22.08.2017.

  5. 5.

    Der gemeinsame Nenner kann, darf und sollte zwar durchaus noch größer sein als ein Konsens über das Machbare. Aber ein größerer gemeinsamer Nenner betrifft Bereiche wie Intelligenz, Empathie, Fleiß, Ausdauer, Weltanschauung, Arbeitsethos, Phantasiebegabung und Kreativität der Beteiligten. Diese Merkmale menschlicher Persönlichkeit sind jedoch nicht Gegenstand der Darstellung dieses Werks, weil sie weder in betriebswirtschaftlichen noch in rechtlichen Kategorien greifbar sind.

  6. 6.

    Durch Verwendung des Begriffs „Mehrwert“ soll nichts anderes ausgedrückt werden als die von Thiel mit zero to one und one to n bezeichneten Wertschöpfungsschritte (Thiel, ZERO TO ONE, S. 1) oder das von Keese in Silicon Valley, 5. Auflage 2014, S. 91 ff. (u. a. unter Bezugnahme auf die Diktion von Thiel [Keese, a. a. O, S. 101]) beschriebene Problemlösen.

  7. 7.

    Ausnahmen von diesem Prinzip mögen rein altruistische Tätigkeiten darstellen, die jedoch im Rahmen dieses Werks nicht weiter beleuchtet werden.

  8. 8.

    Mietverträge sind typische Beispiele dafür, dass sich eine Vertragspartei (Vermieter) verpflichtet, der anderen Vertragspartei ein Grundstück, eventuell auch mit einem darauf befindlichen Gebäude, ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die andere Vertragspartei (Mieter) ist dafür verpflichtet, als Gegenleistung zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Geldbeträge als „Miete“ zu entrichten.

  9. 9.

    Im deutschen Recht wird die Übereignung beweglicher Sachen in den §§ 929 ff BGB geregelt. Erforderlich ist danach u. a., dass sich sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber „darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.“ (Wortlaut von § 929 Satz 1 BGB). Dieses „einig sein“, also die Einigung über den Eigentumsübergang, ist ein Vertrag.

  10. 10.

    Dazu §§ 873, 925 BGB.

  11. 11.

    Dazu zählen beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster und Halbleiterschutzrechte.

  12. 12.

    Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung „von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).“ Die Abtretung ist folglich ein „Vertrag“, weil sich sowohl die abtretende als auch die erwerbende Partei verbindlich darüber einig sind, dass das Eigentum (die Inhaberschaft) an der Forderung von ersterer auf letztere Partei übergeht. In § 413 BGB wird geregelt, dass auch die Übertragung anderer Rechte – z. B. Schutzrechte und gesellschaftsrechtliche Beteiligungen – entsprechend den für Forderungen geltenden Vorschriften erfolgt, also ebenfalls durch „Abtretung“.

  13. 13.

    Formfreiheit ist der Grundsatz, Formbedürftigkeit dagegen die Ausnahme. Deshalb können auch Verträge, die für die Vertragsparteien – z. B. wegen ihrer langen Laufzeit oder dem vertragsgegenständlichen Umsatzvolumen – erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden, z. B. im Rahmen eines Telefonats oder eines Gesprächs auf einer Messe.

  14. 14.

    Dies folgt aus § 311b Abs. 1 BGB. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Vertrags.

  15. 15.

    Auch insoweit ist die notarielle Beurkundung des Vertrags erforderlich, und zwar sowohl die Beurkundung des Vertrags, durch den die Pflicht zur Abtretung begründet wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG), als auch die Beurkundung des Vertrags über die Abtretung selbst (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

  16. 16.

    Dies folgt aus § 766 Satz 1 BGB. Erforderlich ist die Schriftform der Bürgschaftserklärung im Sinn von § 126 BGB. Das Formerfordernis des § 766 Satz 1 BGB gilt jedoch nicht für Bürgschaftserklärungen, die von gewerblichen Unternehmern (Kaufleuten) abgegeben werden (dazu § 350 HGB).

  17. 17.

    Dies folgt aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Wird die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG „als auf unbestimmte Zeit geschlossen“ (Wortlaut von § 16 Satz 1 TzBfG). Der Arbeitsvertrag ist dann also – insoweit entgegen der ansonsten geltenden, vertragsrechtlichen Grundsätze – nicht etwa insgesamt nichtig, sondern bleibt wirksam. Insbesondere können auch Arbeitsverträge grundsätzlich formfrei – also auch mündlich – wirksam abgeschlossen werden. Ein wirksamer Arbeitsvertrag mit unwirksamer Befristungsabrede ist wie ein Arbeitsvertrag ohne Befristungsabrede und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags kann grundsätzlich nur durch Aufhebungsvereinbarung (was die Zustimmung beider Vertragsparteien voraussetzt) oder Kündigung erfolgen. Arbeitgeberseitige Kündigungen sind dann jedoch nur unter Beachtung etwa einschlägiger kündigungsschutzrechtlicher Beschränkungen möglich.

  18. 18.

    Dies folgt aus § 623 BGB, der wie folgt lautet: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Der Grundsatz der Formfreiheit gilt folglich nur für den Abschluss von Arbeitsverträgen, nicht jedoch für deren Kündigung und ebenfalls nicht für deren einvernehmliche Aufhebung durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich abgeschlossenen Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag).

  19. 19.

    Dies folgt aus § 74 Abs. 1 HGB. Erforderlich ist ebenfalls die Wahrung der Schriftform.

  20. 20.

    Für solche Verträge gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG Schriftformzwang.

  21. 21.

    Für solche Verträge gilt gemäß Art. 72 EPÜ Schriftformzwang.

  22. 22.

    Gemäß Art. 20 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung muss die Übertragung einer Gemeinschaftsmarke grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen.

  23. 23.

    Dazu § 492 Abs. 1 BGB.

  24. 24.

    Gemäß § 1410 BGB müssen Eheverträge notariell beurkundet werden. Die wirtschaftliche Bedeutung von Eheverträgen für Unternehmensgründer erschließt sich, wenn man sich die Folgen einer Scheidung für einen Gründer vor Augen hält, dessen Unternehmen während der Ehe einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat. Haben Ehegatten die güterrechtlichen Verhältnisse und Folgen einer Scheidung nicht durch einen Ehevertrag im Sinn von § 1408 BGB abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt, bilden sie eine sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ (§ 1363 Abs. 1 BGB). Endet diese Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, sind vermögensmäßige Zugewinne der Ehegatten, welche diese während der Ehe jeweils erzielt haben, so untereinander ausgleichen, dass im Ergebnis jeder Ehegatte hälftig an dem von beiden Ehegatten insgesamt erzielten Zugewinn partizipiert. Dieser Ausgleich erfolgt durch eine Geldzahlung desjenigen Ehegatten, der während der Ehe einen höheren vermögensmäßigen Zugewinn erzielt hat, an denjenigen Ehegatten, der während der Ehe keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat. Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Unternehmer-Ehegatte nicht über die erforderliche Liquidität verfügt. Denn insbesondere der Umstand, dass der Unternehmer-Ehegatte an einem hoch zu bewertenden Unternehmen beteiligt ist, bedeutet nicht, dass in Höhe dieses Unternehmenswerts auch liquide Mittel zur Verfügung stehen. Die mit der Scheidung verbundene Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten kann den Unternehmer-Ehegatten folglich in Geldnöte bringen, weil die für den Zugewinnausgleich erforderliche Liquidität beschafft werden muss.

  25. 25.

    Was unter „Schriftform“ in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt aus § 126 BGB. Die „Schriftform“ im Sinn von § 126 BGB darf insbesondere nicht mit der in § 126 b BGB geregelten „Textform“ verwechselt werden. Letztere kann – im Gegensatz zur „Schriftform“ – auch durch E-Mail oder Telefax gewahrt werden.

  26. 26.

    Die Rechtsfolge der Nichtigkeit folgt aus § 125 Satz 1 BGB, der wie folgt lautet: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“

  27. 27.

    Diese Formulierung entstammt dem Wortlaut von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB; diese Vorschrift enthält eine gesetzliche Bestimmung des Begriffs „selbstständig“.

  28. 28.

    Wortlaut von § 611a Abs. 1 BGB.

  29. 29.

    Dazu insbesondere auch § 2 Abs. 1 TzBfG.

  30. 30.

    Die P-AG könnte folglich eine Kündigung des mit I bestehenden Teilzeit-Arbeitsverhältnisses nur unter Beachtung der in § 622 BGB geregelten Kündigungsfrist und etwa einschlägiger kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften aussprechen (z. B. nur unter Beachtung von § 1 KSchG, falls I bereits länger als sechs Monate bei der P-AG beschäftigt ist und diese insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt oder unter Beachtung von § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, falls im Betrieb der P-AG ein Betriebsrat besteht).

  31. 31.

    Folge der Einordnung als Arbeitsverhältnis ist nicht nur die Anwendbarkeit einer erheblichen Bandbreite arbeitnehmerschützender Gesetze wie z. B. des TzBfG, des EFZG und des BUrlG sowie anderer arbeitsverhältnisbezogener Gesetze wie z. B. das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), sondern auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung des in den §§ 38 ff EStG geregelten Lohnsteuerabzugs sowie zum Einbehalt und zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

  32. 32.

    Wortlaut von § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB.

  33. 33.

    Wortlaut von § 133 BGB.

  34. 34.

    Dazu insbesondere auch die Rechtsprechung des BGH, z. B. in BGH NJW 2001, S. 144: „Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen.“

  35. 35.

    In der Praxis fällt in diesem Zusammenhang oft der Begriff „Rechtekette“ (chain of title). Wer nachweisen muss, Inhaber eines originär nicht selbst begründeten Rechts zu sein, muss im Extremfall beweisen, wann und durch wen dieses Recht ursprünglich begründet wurde und wie – über welche weiteren Personen – dieses Recht an den Beweisführer gelangt ist. Insbesondere bei Rechten an Immaterialgütern sollte daher auf eine Dokumentation dieser „Rechtekette“ geachtet werden. Denn an Immaterialgütern ist kein physischer Besitz im Sinn einer tatsächlichen Sachherrschaft möglich, der für Dritte sichtbar die Vermutung begründet (dazu § 1006 Abs. 1 BGB), dass der Besitzer auch der Eigentümer ist.

  36. 36.

    Wann der Wert oder Preis für eine vertragliche Leistung für ein Unternehmen erheblich ist, hängt letztlich von der Größe und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens ab.

  37. 37.

    Z. B. langfristige Mietverträge oder Bezugspflichten (z. B. Rechnerleistungen, Cloud-Services) sowie nicht kurzfristig kündbare Arbeitsverträge.

  38. 38.

    Z. B. Verträge über billige Komponenten für die Herstellung von Investitionsgütern (z. B. Satelliten oder Papierherstellungsmaschine), deren Nichtlieferung oder der Ausfall erhebliches Schadenspotenzial hat.

  39. 39.

    Zumindest muss die Unternehmensleitung dafür Sorge tragen, dass „jemand“ – im Sinn eines nach der Organisation dafür zuständigen Mitarbeiters – diese Verträge mit Wirkung für den Inhaber des Unternehmens abschließt.

  40. 40.

    Einen zusammenfassenden Überblick über wichtige Management-Theorien und deren Anwendung beinhaltet z. B. das von McGrath/Bates verfasste Werk „Der 5 Minuten Manager“.

  41. 41.

    „Key Performance Indicator(s)“ – in der Praxis auch mit „KPI“ abgekürzt.

  42. 42.

    So ein dem Kabarettisten Alfred Dorfer zugeschriebener Aphorismus.

  43. 43.

    Die Begriffe „Kaufleute“, „Kaufmann“ und „Kauffrau“ sind dabei ebenso missverständlich wie die Bezeichnung „Handelsgesetzbuch“. Denn entscheidend für die Qualifikation eines Marktteilnehmers als „Kaufmann“ im Sinn des HGB ist nicht, dass dessen Geschäftsmodell den „Kauf“ (und anschließenden Wieder-/Weiterverkauf) von Wirtschaftsgütern vorsieht. Ein Unternehmen muss keinen „Handel“ treiben, um in den Anwendungsbereich des „Handelsgesetzbuchs“ zu fallen. Maßgeblich für die Einordnung eines Marktteilnehmers als Kaufmann ist, dass dessen unternehmerische Betätigung als gewerblich einzustufen ist.

  44. 44.

    Der Begriff „Kreditinstitut“ ist in § 1 Abs. 1 GWB definiert; gemeint sind „Banken“.

  45. 45.

    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich „Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, …“ (Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Ob und in welchem Umfang ein solcher „Jahresüberschuss“ erzielt worden ist, kann und muss der Rechnungslegung der betreffenden GmbH entnommen werden.

  46. 46.

    Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das „zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft … an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“ Ob die für eine Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dabei anhand der Rechnungslegung der jeweiligen GmbH zu klären: „Das gem. § 30 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist … nach den allgemeinen für die Jahresbilanz geltenden Grundsätzen festzustellen (…).“ (so BGH, NJW 2009, S. 68 [69]) Geschäftsführer, die gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verstoßen, machen sich nach § 43 GmbHG schadensersatzpflichtig. Denn in § 43 Abs. 3 GmbHG wird Folgendes geregelt: „Insbesondere sind“ die Geschäftsführer „zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.“ (Wortlaut von § 43 Abs. 3 GmbHG).

  47. 47.

    Nach § 33 Abs. 2 GmbHG ist eine der Voraussetzungen dafür, dass eine GmbH „eigene Anteile“ (Anteile an sich selbst) erwerben kann, dass die GmbH „im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.“ (Wortlaut von § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ob diese Voraussetzung bei einer GmbH erfüllt ist, kann nicht ohne Blick in deren Rechnungslegung beantwortet werden. Denn auch insoweit gilt: „Die Feststellung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann (§ 33 II GmbHG), ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42GmbHG entsprechenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten ohne Berücksichtigung nicht aufgelöster stiller Reserven zu treffen.“ (so BGH, NJW 1997, S. 196).

  48. 48.

    Für GmbH folgt die aus den §§ 13 Abs. 3, 41 GmbHG, 6, 238 ff HGB.

  49. 49.

    Die Frage, welche Vermögensgegenstände dem Unternehmens-/Betriebsvermögen zuzuordnen sind, ist grundsätzlich in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB wie folgt geregelt: „Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“ Dies bedeutet: Nicht der rechtliche, sondern der „wirtschaftliche“ Eigentümer eines Vermögensgegenstands hat diesen in seiner Rechnungslegung – namentlich auch in der Bilanz – zu erfassen.

  50. 50.

    Der Begriff „Bilanz“ wird in § 242 Abs. 1 HBG definiert als „einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)“.

  51. 51.

    Dies folgt aus § 244 HGB. Forderungen und Verbindlichkeiten in anderer Währung als Euro sind gemäß § 256 a HGB in Euro umzurechnen.

  52. 52.

    Dies folgt aus § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

  53. 53.

    Wortlaut von § 247 Abs. 2 HGB.

  54. 54.

    Vgl. Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1. Auflage 2013, § 247, Rdnr. 23 und 24.

  55. 55.

    Diese Grundstruktur einer Bilanz ist in § 247 Abs. 1 HGB angelegt: „In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.“ Was „Rechnungsabgrenzungsposten“ sind, geht aus § 250 HGB hervor und wird an dieser Stelle nicht weiter erläutert. Über § 247 Abs. 1 HGB deutlich hinausgehende Bestimmungen für die Gliederung und den Inhalt einer Bilanz enthält § 266 HGB, der jedoch nur für Kapital- und bestimmte Personengesellschaften gilt.

  56. 56.

    Vgl. dazu § 268 Abs. 3 HGB.

  57. 57.

    Welche Personengesellschaften von den §§ 264 ff HGB erfasst werden, folgt aus § 264a HGB. Danach gelten die Bestimmungen insbesondere auch für „typische“ GmbH & Co. KG.

  58. 58.

    Zur Bedeutung von Insolvenz für Unternehmen mehr unter Ziffer 2.6.

  59. 59.

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Unternehmen über Kreditmöglichkeiten verfügt, geht nicht aus der Bilanz hervor. Um dies herauszufinden, müssen andere Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, z. B. Bank-Vertragsunterlagen oder Auskünfte des Unternehmensinhabers.

  60. 60.

    Dies gilt z. B. für Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten. In den mit Lieferanten über die jeweiligen Lieferungen – z. B. Rohstoffe oder Komponenten – abgeschlossenen (Kauf-)Verträgen kann vereinbart werden, wann die dafür geschuldeten Kaufpreise fällig sind. Enthält ein Vertrag keine Fälligkeitsvereinbarung, gelten die §§ 271, 273 und 320 BGB: Danach sind Verbindlichkeiten in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Schuldner der Verbindlichkeit jedoch seinerseits eine Gegenleistung vom Gläubiger verlangen, kann die Leistung zurückgehalten werden, bis der Gläubiger die Gegenleistung „Zug um Zug“, also in direktem Austausch ebenfalls bewirkt.

  61. 61.

    Beispielsweise folgt die Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen unmittelbar aus § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG.

  62. 62.

    Wenn gesetzlich nicht ausnahmsweise die Beachtung eines anderen Ordnungsschemas vorgeschrieben wird, wie z. B. für bestimmte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die RechKredV.

  63. 63.

    Zudem werden auch Rückstellungen im Sinn von § 249 HGB und sogenannte „passive Rechnungsabgrenzungsposten“ im Sinn von § 250 Abs. 2 HGB auf passiven Bestandskonten erfasst. Darauf wird im Rahmen dieser Zusammenfassung der Grundlagen der Rechnungslegung jedoch nicht weiter eingegangen.

  64. 64.

    Diese Aussage ist jedoch dann unzutreffend, wenn die Lieferung der Bücher an den Buchhändler für den Lieferanten – also den Verlag – eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Lieferung darstellt und der Lieferant die anfallende Umsatzsteuer auf den Buchhändler abwälzt. Stellt der Lieferant dem Buchhändler diese Umsatzsteuer ebenfalls in Rechnung, würde der Wert der Bücher, die der Buchhändler auf dem Warenkonto einbucht, zwar gleichwohl nur dem Betrag der „Netto-Verbindlichkeit“ des Buchhändlers gegenüber dem Lieferanten entsprechen (hier „Betrag N“). Die Gesamtverbindlichkeit des Buchhändlers gegenüber dem Lieferanten wäre aber um 7 % höher, als der Wert der Bücher, würde also N × 1,07 betragen. Gleichwohl wäre das Geschäft aus Sicht des Buchhändlers nach wie vor erfolgsneutral, weil der Buchhändler in Höhe der in Rechnung gestellten (weiterbelasteten) Umsatzsteuer – aus der Perspektive des Buchhändlers so genannte „Vorsteuer“ – einen Vorsteuererstattungsanspruch (Vorsteuerguthaben) gegen die Finanzverwaltung erwirbt, also in Höhe von N × 0,07 (dazu § 15 UStG). Diesen Vorsteuererstattungsanspruch kann und muss der Buchhändler wiederum auf einem aktiven Bestandskonto erfassen.

  65. 65.

    Soweit die von Kunden für Bücher bezahlten Bargeldbeträge auch Umsatzsteueranteile enthalten, zählt der Umsatzsteueranteil nicht zu den Umsatzerlösen. Dies folgt nicht nur aus § 277 Abs. 1 HGB, sondern auch aus dem System: Die von den Kunden vereinnahmten „Umsatzsteueranteile“ kompensieren nur die entsprechende Umsatzsteuerschuld des Buchhändlers. Deshalb werden die Einnahmen in Höhe der Umsatzsteueranteile (Bargeldzugänge auf aktivem Bestandskonto Kasse) durch die gleichzeitig mit Lieferung der Bücher an die Kunden entstehenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Buchhändlers „neutralisiert“. Diese bucht der Buchhändler auf dem entsprechenden passiven Bestandskonto „Umsatzsteuerverbindlichkeiten“ ein.

  66. 66.

    Vgl. § 242 Abs. 1 HGB.

  67. 67.

    Die §§ 264 ff HGB – und damit auch § 275 HGB – gelten weder für unternehmerisch tätige Menschen noch für Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten zumindest eine natürliche Person (= Mensch) kraft Gesetzes unbeschränkt persönlich haftet. Vielmehr gelten die §§ 264 ff HGB – und damit auch § 275 HGB – nur für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und SE mit Sitz in Deutschland) und für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person kraft Gesetzes unbeschränkt persönlich haftet. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die §§ 264 ff HGB für sämtliche Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG gelten, also für die hier ausschließlich interessierenden Unternehmensträger.

  68. 68.

    Steht am Ende eines Geschäftsjahres dagegen ein Jahresfehlbetrag, bedeutet dies, dass es dem Unternehmen zumindest noch nicht gelungen ist, in der abgeschlossenen Periode (Geschäftsjahr) einen vom Markt akzeptierten Mehrwert zu erzeugen.

  69. 69.

    Das Ergebnis staatlicher Umverteilung ist dann die „sekundäre“ Einkommensverteilung.

  70. 70.

    Die Bezeichnung „Gewinn- und Verlustrechnung“ ist letztlich verwirrend. So, wie ein Unternehmen nicht „Handel treiben“ muss, um in den Anwendungsbereich des „Handelsgesetzbuchs“ zu fallen, geht es in der „Gewinn- und Verlustrechnung“ weder um „Gewinn“ noch um „Verlust“. Denn weder „Gewinn“ noch „Verlust“ eines Unternehmens sind Rechengrößen, Posten oder Ergebnis einer „Gewinn- und Verlustrechnung“. Die „Gewinn- und Verlustrechnung“ müsste daher an sich als „Ertrags- und Aufwandsrechnung“ oder als „Jahresüberschuss- oder -fehlbetrags-Berechnung“ bezeichnet werden.

  71. 71.

    Dazu §§ 1 ff SolZG 1995.

  72. 72.

    Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  73. 73.

    Vgl. z. B. BFH, Urteil vom 03.08.2017, Az. IV R 12/14; an anderer Stelle werden gleichbedeutend auch die Begriffe „Bestandsvergleich“ (z. B. in BFH, Urteil vom 07.11.2013, Az. IV R 13/10, und in BFH, Urteil vom 19.10.2005, Az. XI R 4/04) und „Vermögensvergleich“ (z. B. in BFH, Urteil vom 24.11.1959, Az. I 47/58 U) verwendet.

  74. 74.

    Vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 26.10.1987, Az. GrS 2/86: Das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs „ist Gewinn oder Verlust“.

  75. 75.

    BFH, Beschluss vom 26.10.1987, Az. GrS 2/86.

  76. 76.

    Also durch Marktteilnahme, jedoch vor Berücksichtigung der Steuerbelastung.

  77. 77.

    Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 EStG.

  78. 78.

    Wortlaut von § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB (Unterstreichung diesseits).

  79. 79.

    Über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG ist § 5 Abs. 2 EStG auch im Rahmen der Körperschaftbesteuerung anwendbar und zu beachten.

  80. 80.

    Wortlaut von § 5 Abs. 2 EStG.

  81. 81.

    Zur Vermeidung von Missverständnissen: Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es insbesondere auch im Bereich der Gemeinnützigkeit (vgl. dazu z. B. auch § 4 Satz 2 GmbHG) und/oder des sogenannten „Social Entrepreneurship“ Unternehmen gibt, deren Ziel/e nicht oder zumindest nicht primär auf nachhaltige Jahresüberschussmaximierung gerichtet sind. Diese Fälle werden im Rahmen dieses Werks jedoch nicht weiter gesondert betrachtet. Gegenstand dieses Werks ist die Gründung von Unternehmen, durch deren Betrieb in Geldeinheiten messbare Mehrwerte durch Realisierung von Geschäftsmodellen erwirtschaftet werden sollen, die zumindest auch auf dem Einsatz anspruchsvoller Technik (im weitesten Sinn) basiert.

  82. 82.

    In der Regel also das Geschäftsjahr.

  83. 83.

    Die auf einen bestimmten Stichtag aufgestellte Bilanz eines Unternehmens zeigt, in welchen Vermögensgegenständen (Aktiva) das Kapital (Passiva) des Unternehmens an dem betreffenden Stichtag angelegt, also investiert war. Geht aus der Aktivseite der Bilanz hervor, dass das Unternehmen zum Stichtag weder Bar- („Kasse“) noch Buchgeld (Guthaben bei Kreditinstituten) besaß, dann hatte das Unternehmen sein Kapital am Stichtag nicht in Geld investiert. „Geld“ ist folglich auch ein Investment, und zwar ein wichtiges, weil ohne Geld Insolvenz droht. Aufrechterhaltung der Liquidität bedeutet daher, stets einen ausreichenden Teil des vorhandenen Kapitals in Geld zu investieren und nicht in weniger liquide Vermögensgegenstände wie z. B. Grundstücke oder Maschinen.

  84. 84.

    Z. B. wird in § 64 GmbHG folgendes geregelt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.“ Dies belegt die Notwenigkeit für Geschäftsführer einer GmbH (und damit auch einer UG [haftungsbeschränkt]), die Liquidität des von der GmbH betriebenen Unternehmens permanent im Blick zu haben. Wer das nicht kann oder will, lebt riskant.

  85. 85.

    Das Pendant zu § 64 GmbHG für Aktiengesellschaften findet sich in § 92 Abs. 2 AktG: „Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.“ Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind daher im Fall einer Insolvenz einem vergleichbaren persönlichen Risiko ausgesetzt, wie die Geschäftsführer einer insolventen GmbH.

  86. 86.

    Im 24. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 283 ff StGB) sind eine Reihe von Insolvenzstraftaten geregelt. Wichtig für das Verständnis ist: Die in den §§ 283 ff StGB geregelten Straftatbestände können unabhängig davon verwirklicht werden, ob eine Insolvenzantragspflicht nach der InsO besteht. Auch wer als eingetragener Kaufmann („e. K.“) – das ist ein Mensch, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt und als gewerblicher Unternehmer (= Kaufmann) im Handelsregister eingetragen ist – am Markt agiert, kann sich nach §” 283 ff StGB strafbar machen, obwohl die InsO für eingetragene Kaufleute keine Insolvenzantragspflicht vorsieht.

  87. 87.

    Der Begriff „Domino-Effekt“ bezeichnet u. a. Situationen, in denen Unternehmen infolge der Insolvenz ihrer Schuldner Forderungsausfälle erleiden und deshalb ihrerseits selbst nicht mehr in der Lage sind, die eigenen Gläubiger zu befriedigen. Denn infolge des Forderungsausfalls fehlt dem Unternehmen das Geld, welches von seinem – leider jedoch insolventen – Schuldner hätte kommen müssen zur Befriedigung der eigenen Gläubiger. Auf diese Weise kann die Insolvenz eines Unternehmens die Insolvenz weiterer Unternehmen nach sich ziehen. Der Begriff „Domino-Effekt“ ist insoweit jedoch kein terminus technicus, sondern der Begriff wird in den Wirtschaftswissenschaften auch zur Bezeichnung anderer Situationen gebraucht, in denen ein negatives Ereignis bei einem Unternehmen entsprechende Wirkungen bei anderen Unternehmen nach sich zieht (vgl. z. B. Hegmann, WeltN24online vom 19.11.2017: „Jobabbau bei Siemens reißt andere Arbeitsplätze mit“).

  88. 88.

    Eine Restrukturierung und damit verbundene Sanierung insolventer Unternehmen kann sowohl durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des „Regelinsolvenzverfahrens“ als auch im Rahmen eines so genannten „Insolvenzplanverfahrens“ (dazu §§ 217 ff InsO) erfolgen.

  89. 89.

    Dazu § 27 Abs. 1 InsO: „Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter.“ Zudem wird in der Regel bereits mit Stellung eines Insolvenzantrags auf Grundlage von § 21 InsO ein sogenannter „vorläufiger Insolvenzverwalter“ bestellt.

  90. 90.

    Dies kommt in § 80 Abs. 1 InsO besonders deutlich zum Ausdruck: „Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.“

  91. 91.

    Dazu die §§ 187 ff InsO.

  92. 92.

    Ausnahmen davon sind die praktisch seltenen Fälle so genannter „Eigenverwaltung“ (dazu §§ 270 ff InsO).

  93. 93.

    Mit einer „kraft Gesetzes“ bestehenden Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft ist gemeint, dass diese Haftung gesetzlich – gesellschaftsrechtlich – vorgesehen sein muss, z. B. auf Grundlage von § 128 HGB. Nicht gemeint sind dagegen Fälle, in denen ein Mensch auf schuldvertraglicher Grundlage für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet, beispielsweise auf Grundlage einer Bürgschaft.

  94. 94.

    Diese Insolvenzantragspflicht folgt aus § 15a InsO. Gerade für Nicht-Juristen ist diese Vorschrift jedoch schwer verständlich, weil die Regelung zunächst zwischen „juristischen Personen“ und „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ differenziert, obwohl diese Unterscheidung in der Praxis ansonsten nur geringe Bedeutung hat (Unterschiede zwischen Gesellschaften, die „juristische Personen“ in diesem Sinn sind und „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ gibt es vor allem bei der Besteuerung).

  95. 95.

    Wortlaut von § 17 Abs. 2 InsO.

  96. 96.

    Vgl. dazu z. B. Baumert, NJW 2019, S. 1486.

  97. 97.

    Die Eigenkapitalquote ist der Quotient aus Eigenkapital und Bilanzsumme.

  98. 98.

    „Schuldner“ in diesem Sinn ist der Inhaber des Unternehmens, also der „Unternehmensträger“. Wird ein Unternehmen in Form einer AG betrieben, ist „Schuldner“ im Sinn der InsO folglich diese AG (nicht dagegen die Aktionäre der AG). Wird ein Unternehmen von einem Menschen betrieben, z. B. von einem „eingetragenen Kaufmann“ („e. K.“), dann ist dieser Mensch der Unternehmensträger und damit der „Schuldner“ im Sinn der InsO mit der Folge, dass nicht nur das dem Unternehmen zugeordnete Vermögen dieses Menschen, sondern auch dessen Privatvermögen in die „Insolvenzmasse“ fällt.

  99. 99.

    Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO.

  100. 100.

    OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2003 (Az. 5 U 67/03), GmbHR 2004, S. 361.

  101. 101.

    Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) und 23.08.2017 (Az. 2 StR 456/16).

  102. 102.

    Ist bereits kurzfristig keine ausreichende Liquidität vorhanden, ist das Unternehmen ohnehin wegen Zahlungsunfähigkeit insolvent. Eine Überschuldungsprüfung erübrigt sich dann. Denn ein Unternehmen ist bereits dann insolvent, wenn ein Insolvenztatbestand – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – verwirklicht wird.

  103. 103.

    „Still“ ist diese Wertreserve deshalb, weil sie aus der Handelsbilanz nicht ersichtlich ist, die Handelsbilanz dazu also „schweigt“. Die Ursache für dieses Schweigen liegt u. a. in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: „Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ Mit anderen Worten: Am Markt noch nicht realisierte Wertzuwächse dürfen in der (Handels-)Bilanz nicht berücksichtigt, entsprechende stille Reserven also nicht aufgedeckt werden (deshalb „still“).

  104. 104.

    So z. B. OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003 (Az. 9 U 176/03).

  105. 105.

    Vgl. z. B. Steffens, welt online vom 27.02.2018; Rappold, S. 171.

  106. 106.

    Keese, Silicon Valley, S. 96/97.

  107. 107.

    Vgl. Keese, Silicon Germany, S. 69.

  108. 108.

    Vgl. dazu z. B. Blank/Dorf mit Högsdal/Bartel, Handbuch, S. 4 ff.

  109. 109.

    Dazu Keese, Silicon Valley, S. 93 ff.

  110. 110.

    „Lesen macht vielseitig, Verhandeln geistesgegenwärtig, Schreiben genau.“ (Sir Francis von Verulam Bacon).

  111. 111.

    Keese, Silicon Germany, 4. Auflage 2016, S. 36.

  112. 112.

    Vgl. dazu z. B. Blank/Dorf mit Högsdal/Bartel, Handbuch, S. 5 ff.

  113. 113.

    Die Abkürzung steht für „Forschung und Entwicklung“.

  114. 114.

    Da die Planung tiefen Einblick in das Innenleben eines Unternehmens gibt, namentlich in dessen Geschäftsmodell und Marktkenntnisse, ist darauf zu achten, dass etwaige Diskussionspartner einer Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Sofern diese nicht – wie z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – bereits kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sollte daher zuvor eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen werden.

  115. 115.

    Thiel, ZERO TO ONE, S. 153/154.

  116. 116.

    Die Darstellung ist auch hier auf das deutsche Recht beschränkt. Man wird auf Märkten, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, jedoch in vergleichbare Richtungen denken können und müssen. Die meisten marktwirtschaftlich-demokratisch organisierten Volkswirtschaften kennen gleiche oder vergleichbare Rechtsfolgen, im Einzelnen jedoch auch, wie z. B. im Fall von im US-amerikanischen Recht möglichen punitive damages, mit anderer „Intensität“.

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Schädel, N. (2020). Unternehmensgründung, Betriebswirtschaft und Recht. In: Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-27033-9_1

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