Zusammenfassung
Dass Unternehmen weibliche Mitarbeiter bewusst schlechter vergüten als ihre männlichen Kollegen dürfte bereits heute die absolute Ausnahme sein. Der Einführung eines Gesetzes zur Herstellung von „Entgeltgerechtigkeit“ hätte es vor diesem Hintergrund wohl nicht bedurft. Das Entgelttransparenzgesetz soll jedoch auch unbewusste und damit meist unbemerkte Unterschiede bei der Vergütung männlicher und weiblicher Mitarbeiter aufzeigen. Solche Unterschiede belegen zwar, so sie bestehen, noch keine Entgeltdiskriminierung.
Mehr Transparenz würde auch mehr Wahrheit ermöglichen (Roman Herzog in seiner Eröffnungsansprache zum Weltwirtschaftsforum Davos am 28. Januar 1999 „Außenpolitik im 21. Jahrhundert“).
Für die Hilfe bei der Erstellung dieses Werkes wird den wissenschaftlichen Mitarbeitern von Baker McKenzie am Standort Berlin bzw. München, Herrn Adrian Schürgers und Herrn Benjamin Brettschneider sehr herzlich gedankt.
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Notes
- 1.
Siehe jedoch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2016 – 4 Sa 616/14 = NZA-RR 2016, 347, wo weiblichen Beschäftigten in der Produktion eines Schuhherstellers bis Ende 2012 ein geringerer Stundenlohn gezahlt wurde als ihren männlichen Kollegen.
- 2.
Soweit im Folgenden die männliche Form verwendet wird, werden damit alle Geschlechter umfasst.
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Häferer, K., Köhler, M. (2019). Einleitung. In: Praxisleitfaden Entgelttransparenzgesetz. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-25402-5_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-25402-5_1
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Online ISBN: 978-3-658-25402-5
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