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Institutionelle Sicherung und Gefährdung von Arbeits- und Lebenskraft

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Zusammenfassung

Im Zentrum dieses Kapitels stehen die folgenden Fragen: Wie hat sich die Ressourcenverfügbarkeit und -verteilung in den letzten Jahren verändert? Wie wirken sich Politikreformen auf die Handlungsspielräume aus? Gibt es einen Wertewandel, der die institutionelle Sicherung von Arbeits- und Lebenskraft beeinflusst?

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Notes

  1. 1.

    Häufig wird auch der Begriff der Ökonomisierung gewählt, entweder als nicht näher definierter und damit ungenauer Oberbegriff für verschiedene Wandlungsprozesse oder aber als politisches Schlagwort bzw. als Kampfbegriff (Akyel 2014, S. 3). Aufgrund der fehlenden Differenzierung des Ökonomisierungsbegriffs wird in dieser Arbeit der Begriff der Rationalisierung genutzt und zu Beginn von Abschn. 6.1 genauer definiert.

  2. 2.

    Das korporatistische Modell zeigt sich im Krankenhaussektor allerdings nicht als gleichberechtigte Partnerschaft zwischen staatlichen und korporatistischen Akteuren, sondern vielmehr als eine Mischung aus hierarchischer staatlicher Steuerungsphilosophie und netzwerkförmiger Selbstverwaltung (Lange 2016, S. 48 ff.).

  3. 3.

    Die acht Facetten der Ökonomisierung im Krankenhaus sind laut Brinkmann (2014, S. 208 ff.): 1. Gestiegene Bedeutsamkeit betriebswirtschaftlicher ExpertInnen, 2. Fokussierung auf effiziente und ertragreiche Behandlungen, 3. Etablierung eines betriebswirtschaftlichen Jargons, 4. Trend zur Ambulantisierung, 5. Einsparung insbesondere von Personalkosten, 6. Optimierungsbestrebungen durch Umstrukturierungen, Privatisierungen, Fusionierungen, Outsourcing oder Schwerpunktsetzungen, 7. Externe Überprüfungen und interne Weiterentwicklung, 8. Der verstärkte Einzug von Informations- und Kommunikationstechnologien.

  4. 4.

    Ausnahme sind Abteilungen bzw. Einrichtungen der stationären Psychiatrie. Diese fallen nicht unter das DRG-System und haben seit 1990 eine vorgeschriebene Personalbemessung nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV), die aber immer wieder reformiert wurde und 2017 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG) ersetzt werden soll (Munz und Wessels 2016, S. 300).

  5. 5.

    Externe Effekte bezeichnen Auswirkungen von Konsum und Produktion auf Dritte (Kompakt-Lexikon Wirtschaft 2014, S. 187).

  6. 6.

    „Berufe sind, funktional betrachtet, Produkt der gesellschaftlichen Arbeitsteilung“ (Kalkowski 2010, S. 1). Professionen sind dagegen nach Kalkowski (2010, S. 2) durch folgende Merkmale definiert: selbstgeneriertes wissenschaftlich fundiertes Sonderwissen, spezielle Fachterminologie (Definitionsmacht für die Berufsausbildung), lang andauernde theoretisch fundierte Ausbildungsgänge auf akademischem Niveau (Berechtigung zur Berufsausübung gekoppelt an Examen und Titel), berufsständische Normen (Code of Ethics) und gesetzliche Beschränkung des Eigeninteresses, exklusives Monopol für die Handlungskompetenz, Monopolisierung von Zuständigkeiten, Tätigkeiten mit gemeinnützigen Funktionen von grundlegender Bedeutung (Gemeinwohlorientierung als berufsständische „Ideologie“), hohe Autonomie in der Berufsausübung, Selbstkontrolle der Arbeitsbedingungen (selbstgenerierte Standards der Leistungsbewertung und deren Kontrolle), Ablehnung einer Laienkontrolle, Interessenvertretung durch Berufsverbände, Definition der Anforderungen und Zugangswege.

  7. 7.

    2012 hatten KrankenhausärztInnen einen Organisationsgrad von 72 % (Greef 2012, S. 223).

  8. 8.

    Die Rechtmäßigkeit des Gewerkschaftsstatus hat das Bundesarbeitsgericht 2010 implizit bestätigt, in dem es sich in einem Verfahren zur Tarifeinheit explizit mit der Geltung eines Ärzte-Tarifvertrags beschäftigte, der vom Marburger Bund abgeschlossen wurde. Arbeitsrechtlich ist der Ärzteverband daher als tariffähige Gewerkschaft zu betrachten (Greef 2012, S. 295).

  9. 9.

    Ein generelles Streikverbot durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, wie häufig dargestellt wird, gibt es in der Praxis aber nicht (ArbG Hamburg 2011, S. 80).

  10. 10.

    Diese Bezeichnungen stammen aus den offiziellen Dokumenten der Diakonie (2013) und gehen auf den Begriff der Dienstgemeinschaft zurück. Die Dienstgemeinschaft umfasst neben den arbeitsrechtlichen Besonderheiten besondere Loyalitätsanforderungen, die auch die private Lebensführung betreffen. Der Begriff der Dienstgemeinschaft stammt aus dem „Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben“ von 1934 und wird heute nicht nur wegen seiner ideologischen und völkischen Herkunft, sondern auch wegen seines patriarchalen und vordemokratischen Verständnisses kritisiert (u. a. Dahme et al. 2012, S. 8 f.; Kreß 2015, S. 60).

  11. 11.

    Allgemeinverbindlich gelten der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011, in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Juli 2014 sowie der Lohntarifvertrag vom 8. Juli 2014 und der Mindestlohntarifvertrag 2016/2017 (Die Gebäudedienstleister – Bundesinnungsverband 2016).

  12. 12.

    Entfremdung bezeichnet laut Zima (2014, S. 1) „ein gestörtes Verhältnis zwischen individuellen oder kollektiven Subjekten und ihrem sozialen Umfeld“. Eine ausführlichere Definition liefert Mikl-Horke (2007, S. 59) im Anschluss an das Entfremdungskonzept von Karl Marx: „Die ökonomische Entfremdung beruht darauf, dass die arbeitenden Menschen die durch die Arbeitsteilung vervielfachten Produktivkräfte als eine fremde, ihnen äußerliche Gewalt erkennen, die sie nicht mehr zu beherrschen vermögen, ja, die umgekehrt sie beherrscht. Daraus folgt auch die Entfremdung des Menschen von sich selbst: die Entmenschlichung des Menschen. Und damit kommt es auch zur Entfremdung zwischen den Menschen. Die gesellschaftlichen Beziehungen, die Beziehungen zwischen Menschen, werden zu Warenbeziehungen.“

  13. 13.

    Der LohnSpiegel ist eine Online-Erhebung, auf der freiwillig über Einkommens- und Arbeitsbedingungen auf Berufsebene berichtet wird. Er wird vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) und dem Institut Arbeit und Technik (IAT) durchgeführt. Die Befragung ist nicht repräsentativ, bietet aber aufgrund der hohen Fallzahlen verlässliche Orientierungsdaten.

  14. 14.

    „… ist somit zu antworten, dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden i. S. der Richtlinie 93/104 anzusehen ist. Beim Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen“ (EuGH 2000, S. 7).

  15. 15.

    Möglich sind solche Arbeitszeitmodelle weiter aufgrund der sogenannten Drop-out-Regelung, § 7 ArbZG; demnach sind Abweichungen möglich, wenn sie in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden.

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Rose, S. (2018). Institutionelle Sicherung und Gefährdung von Arbeits- und Lebenskraft. In: Das Reproduktionsregime. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21064-9_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-21064-9_6

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-21063-2

  • Online ISBN: 978-3-658-21064-9

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