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Kommunitarismus und Grundgesetz

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Zusammenfassung

Die Individualisierungstendenzen der Postmoderne begründen eine enorme Herausforderung für die Demokratie. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Rückgriff auf kommunitaristische Vorstellungen hier möglicherweise Abhilfe schaffen könnte, gilt es das verfassungsrechtliche Leitbild im Hinblick auf das Verhältnis des Individuums zur Gemeinschaft zu beachten. Insoweit wird aufgezeigt, dass das grundgesetzliche Leitbild eine liberal-kommunitaristische Tendenz aufweist. Diese Erkenntnis kann sodann für die Beantwortung konkreter Fragestellungen (Wahlpflicht, Sozialstaat) genutzt werden.

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Notes

  1. 1.

    Radikal formuliert etwa bei R. Nozick, Anarchy, State, Utopia, 1974, der später allerdings von dieser Ansicht wieder abrückte.

  2. 2.

    Vertreter solch klassisch liberaler Vorstellungen sind etwa John Rawls oder Karl Popper.

  3. 3.

    Siehe vor allem K. Popper, The Open Society and Its Enemies, 1945. Mit zunehmenden Alter wurde Popper immer Konservativer, auch wenn er sich selbst weiterhin stets als liberal bezeichnet hat, vgl. J. Nasher, Die Staatstheorie Karl Poppers, S. 100 f.

  4. 4.

    Sichtbar nicht zuletzt in der besonderen Eventkultur: Während früher der gewöhnliche Urlaub als erstrebenswert angesehen wurde, werden heute besondere Aktivitäten erwartet, die den Urlaub zu einem individuellen Erlebnis machen. Pauschalurlaub wird eher als rückständig angesehen.

  5. 5.

    Vgl. C. Taylor, Wieviel Gemeinschaft braucht die Demokratie?, S. 16: „Das aber setzt voraus, dass die Bürger einen starken Sinn für die Zugehörigkeit zu ihrem Gemeinwesen haben, ja dass sie im äußersten Fall dazu bereit sind, für es zu sterben.“

  6. 6.

    Siehe auch P. Rosanvallon, Die Gesellschaft der Gleichen, S. 337: „Man kann aber auch sagen, dass die Reduktion von Heterogenität die Äußerung eines egalitären Gefühls erleichtert.“

  7. 7.

    C. Taylor, Wieviel Gemeinschaft braucht die Demokratie?, S. 21: „Folglich verträgt sich Demokratie nicht mit Verhältnissen, seien sie kulturell oder ökonomisch, die es dem Menschen unmöglich machen, sich als Gleiche zu betrachten.“

  8. 8.

    Untersagt dieser etwa explizit eine Wahlpflicht, kann diese verfassungsrechtliche Entscheidung offenkundig nicht durch den Rückgriff auf verfassungstheoretisch-kommunitaristische Vorverständnisse überwunden werden. Möglich ist dann allenfalls die Änderung der Verfassung. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung einer Wahlpflicht noch unten.

  9. 9.

    Vgl. auch BVerfGE 124, 300 (328): „Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.“

  10. 10.

    Dessen grundlegendes Werk (Anarchy, State, Utopia) beginnt dementsprechend mit dem Satz „Individuen haben Rechte“. Siehe dazu auch knapp J. Nida-Rümelin, Demokratie und Wahrheit, S. 118 ff.

  11. 11.

    An der schwachen Vorstellung des „Guten“ im Liberalismus setzt denn auch die zentrale Kritik der Kommunitaristen an, vgl. J. Nida-Rümelin, Demokratie als Kooperation, S. 142.

  12. 12.

    Vgl. dazu E.-W. Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529 (1529): „Die Grundrechtsbestimmungen des GG wie auch anderer rechtsstaatlicher Verfassungen sind ihrer Wortfassung und Sprachgestalt nach Lapidarformeln und Grundsatzbestimmungen, die aus sich selbst inhaltlicher Eindeutigkeit weithin entbehren.“

  13. 13.

    Vgl. auch F. Reimer, Verfassungsprinzipien, S. 459: „So ist jedes Prinzip konkretisierungsbedürftig, und Konkretisierung erfordert fast immer Wertungen (d. h. voluntative und damit subjektive Zwischenschritte), hängt also von der Person des Interpreten ab.“ Siehe auch A. Voßkuhle, Die politischen Dimensionen der Staatsrechtslehre, Die Verwaltung, Beiheft 7, 2007, 135 (137), der von der „kreativen Tätigkeit“ der Auslegung spricht.

  14. 14.

    Die Abkehr vom Nationalsozialismus umfasste insoweit zweifellos die Abkehr von jeder „kollektivistischen Ideologie“, wie D. v. d. Pfordten, Normativer Individualismus und das Recht, JZ 2005, 1071 (1073) treffend festhält. Damit einher ging aber sicher nicht eine negative oder ablehnende Grundhaltung gegenüber jedweder gesellschaftlichen oder politischen Gruppierung.

  15. 15.

    BVerfGE 4, 7 (15). Siehe auch G. W. Wittkämper, Grundgesetz und Interessenverbände, S. 2.

  16. 16.

    W. Brugger, Kommunitarismus als Verfassungstheorie des Grundgesetzes, AöR 123 (1998), 337 (366). Dieser Befund zeigt zugleich, dass die Leitidee einer Verfassung jedenfalls durch förmliche Verfassungsänderungen auch veränderbar ist.

  17. 17.

    1976: 90,7 %; 1980: 88,6 %; 1983: 89,1 %; 1987: 84,3 %; 1990: 77,8 %; 1994: 79 %; 1998: 82,2 %; 2002: 79,1 %; 2005: 77,7 %; 2009: 70,8 %. Auffällig ist hier vor allem der Rückgang um rund 7 % nach der ersten Amtszeit von Angela Merkel im Jahr 2009 (70,8 %). Der Verdacht liegt nahe, dass dies auch mit ihrem Regierungsstil zu tun hatte. Siehe auch H. Oberreuter, Do Elections Matter?, ZfP 59 (2012), 168 (170).

  18. 18.

    Diese bemerkenswerte Abnahme der Wahlbeteiligung mit größerer Bürgernähe ist kein neues Phänomen. Siehe bereits H. Kremendahl, Politische Wahlen und Willensbildung durch Parteien, in: Landeszentrale für Politische Bildung NRW, Demokratie als Teilhabe, S. 19 (23).

  19. 19.

    Siehe dazu die Aufzählung der „Nichtwählerhochburgen“ bei A. Schäfer/R. Vehrkamp/J. Gagné, Prekäre Wahlen. Milieus und soziale Selektivität der Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2013, S. 22.

    Siehe erneut A. Schäfer/R. Vehrkamp/J. Gagné, Prekäre Wahlen. Milieus und soziale Selektivität der Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2013, S. 22 f.

  20. 20.

    F. Decker, Populismus und der Gestaltwandel des demokratischen Parteienwettbewerbs, APuZ 5–6/2012, 10 (10). Insgesamt zeigt sich im Übrigen bereits seit dem Ende des Ost-West-Konflikts eine programmatische Annäherung der großen Volksparteien, vgl. F. Decker, Populismus und der Gestaltwandel des demokratischen Parteienwettbewerbs, APuZ 5–6/2012, 10 (11).

  21. 21.

    Nicht zuletzt die SPD hätte die Möglichkeit ihre Fixierung „auf die Mitte“ partiell aufzugeben und sich stärker von der CDU/CSU abzugrenzen. Dezidiert „linke“ Positionen könnten artikuliert werden ohne befürchten zu müssen, dafür bei der nächsten Wahl „abgestraft“ zu werden. Damit würde die SPD als eigenständige alternative Kraft sichtbar. Das käme der politischen Streitkultur zu- gute und würde zur Wiederbelebung zweier mehr oder weniger gleichberechtigter Volksparteien beitragen.

  22. 22.

    Vgl. H. M. Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, S. 546: „Da Art. 20 Abs. 1 GG streng freiheitsfunktional zu verstehen ist, können mit dem Normativ des Sozialstaats nur solche staatlichen Handlungen eine besondere Rechtfertigung erfahren, die tatsächlich der individuellen Selbstbestimmung des Betroffenen oder eines Dritten dienen.“

  23. 23.

    Siehe auch H. G. Frankfurt, Ungleichheit. Warum wir nicht alle gleich viel haben müssen, S. 24: „Unnötig zu erwähnen, dass alles andere als klar ist, was genau das Prinzip der Suffizienz bedeutet und was es heißt, sich an ihm zu orientieren.“

  24. 24.

    Vgl. J. Nida-Rümelin, Demokratie und Wahrheit, S. 131: „Jede Ungleichverteilung ohne Grund kränkt zu Recht, verletzt die Selbstachtung des Betroffenen.“

  25. 25.

    Das Individuum ist insofern zur Befriedigung der eigenen freiheitlichen Bedürfnisse darauf angewiesen, ausreichend solidarisch in diesem Sinne zu sein, Freiheit ist ohne Solidarität nicht denkbar. Das ähnelt der (allerdings wohl radikaleren) Idee der sozialen Freiheit, vgl. A. Honneth, Die Idee des Sozialismus, S. 123: „(…) mit der Entgegensetzung von Freiheit und Brüderlichkeit würde zugleich auch die von arm und reich entfallen, weil jedes Gesellschaftsmitglied im anderen den Interaktionspartner sehen müsste, dem er schon aus Gründen der eigenen Freiheit ein gewisses Maß der solidarischen Anteilnahme schuldet.“

  26. 26.

    P. Rosanvallon, Die Gesellschaft der Gleichen, S. 283: „Doch versagt die Wirtschaftstheorie bei einer objektiven Begründung der Spitzengehälter. Genau das ist der springende Punkt.“ Und ders., aaO, S. 284: „Die noch viel spektakuläreren Einkommen des Finanzsektors gehorchen ebenso wenig einem einfachen Marktgesetz, das in abgestufter Form die produktiven Leistungen der Einzelnen vergüten würde.“ Siehe auch A. Honneth, Die Idee des Sozialismus, S. 108 f.

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Thiele, A. (2019). Kommunitarismus und Grundgesetz. In: Reese-Schäfer, W. (eds) Handbuch Kommunitarismus. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-16859-9_22

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