„Vor Gericht und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand.“ Dieser abgedroschene Spruch, der gerne von Anwälten zitiert wird, um auf allgemeine Risiken eines Gerichtsverfahrens hinzuweisen, hat leider auch in urheberrechtlichen Fragen des Bauwesens seine Berechtigung. Denn die Beurteilung, ob ein Gebäude nun ein Werk der Baukunst oder eine rein technisch funktionale Umsetzung zweckgebundener Vorgaben ist, hängt oft von Nuancen ab. Dies werden Gerichte oft im eigenen Ermessen beurteilen, sodass subjektive Betrachtungen eine maßgebliche Rolle spielen und den Ausgang eines Verfahrens im Vornhinein tatsächlich nicht mit absoluter Gewissheit voraussagen lassen. In den allermeisten Fällen, nämlich der Planung und Errichtung gewöhnlicher Wohn-/Geschäftshäuser oder auch von Industriegebäuden, wird ein Urheberrechtsschutz selten greifen. Architekten und Ingenieure sollten ihre Erwartungen an den Urheberrechtsschutz und den sich daraus ergebenden Verbots- wie auch Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu hoch schrauben.

Dieses essential möchte vermitteln, was es bedeutet, Urheber zu sein und wann von einem Werk der Baukunst gesprochen werden kann. Zudem soll der Unterschied zwischen Entwürfen eines Bauwerks und technischen Planungsunterlagen verdeutlicht werden, bevor auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird. Einen Schwerpunkt bildet die Darstellung der Urheberrechte bei Änderungen und Umbaumaßnahmen. Weiter wird erörtert, wie sich die Rechte in der Praxis durchsetzen lassen. Zu guter Letzt werden die Urheberrechte im Planungswettbewerb skizziert.