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Zum Gegenstand: Das kanonische Recht

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Part of the book series: Organisationsstudien ((OS))

Zusammenfassung

Das zweite Kapitel bietet einen kurzen, einführenden Überblick über den Gegenstand der Studie: das kanonische Recht. Beim römisch-katholischen Kirchenrecht handelt es sich um eine überaus komplexe Rechtsordnung mit nahezu zweitausendjähriger Geschichte, umfassender judikatorischer, legislatorischer und administrativer Rechtspraxis, eigener wissenschaftlicher Disziplin und dementsprechenden Fachleuten. Das Kapitel gibt eine Einführung in die wichtigsten Entwicklungen, Zusammenhänge und Begrifflichkeiten des kanonischen Rechts und bereitet so die sich anschließende eingehendere Beschäftigung mit diesem Gegenstand vor.

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Notes

  1. 1.

    Zu den zwei großen Rechtskreisen der römisch-katholischen Gesamtkirche – der Lateinischen Kirche und den mit Rom unierten Ostkirchen – vgl. de Wall und Muckel (2012, S. 98 f.). Auch die orthodoxen, seit dem morgenländischen Schisma im Jahre 1054 von der Westkirche getrennten Kirchen sowie die Anglikanische Kirche verwenden für ihr Recht den Begriff des „kanonischen Rechts“ (vgl. ebd., S. 97 Anm. 3; Rhode 2015, S. 18). Zur Einführung in das kanonische Recht (vorwiegend dieses der Lateinischen Kirche) vgl. etwa die anschaulichen Studienbücher von Brosi (2013), Demel (2014), de Wall und Muckel (2012, S. 97 ff.), Lüdecke und Bier (2012) oder Rhode (2015); umfassender jedoch das Lehrbuch von Aymans und Mörsdorf (1991–2007) sowie das Handbuch von Listl und Schmitz (1999). Letzteres ist jüngst in dritter, vollständig neu bearbeiteter Auflage erschienen (Haering et al. 2015). Als Lexikon zum kanonischen Recht empfiehlt sich jenes herausgegeben von Haering und Schmitz (2004).

  2. 2.

    Zu den aktuellen Gesetzbüchern der römisch-katholischen Kirche vgl. de Wall und Muckel (2012, S. 109 f.). Der Codex Iuris Canonici von 1983 gilt für die Lateinische Kirche, für die bereits erwähnten unierten Ostkirchen gilt seit 1991 der sog. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO). Jeder Rechtskreis der römisch-katholischen Gesamtkirche hat damit sein eigenes Gesetzbuch (vgl. ebd., S. 109). Wie für die allermeisten gesamtkirchlichen Normen sind der CIC und der CCEO allein in der lateinischen Originalversion rechtsverbindlich. Übersetzungen werden, sollten sie auch von der jeweiligen Bischofskonferenz genehmigt oder in Auftrag gegeben worden sein, nicht als das Gesetz selbst angesehen, sondern eben nur als Übersetzungen (vgl. ebd., S. 110). Für die im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz erfolgte deutsche Übersetzung des CIC vgl. Deutsche Bischofskonferenz (2012).

  3. 3.

    Zur Geschichte des kanonischen Rechts vgl. neben den einführenden Darstellungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte etwa bei de Wall und Muckel (2012, S. 6 ff.) oder Link (2009), klassisch Feine (1972) sowie Plöchl (1953–1969); ferner auch Erdő (2002, 2006). Zur mittelalterlichen Geschichte des Kirchenrechts vgl. vor allem auch Brundage (1995a) sowie Hartmann und Pennington (2008).

  4. 4.

    Nicht mit dem „Kanonisten“, diesem Kenner oder Lehrer des kanonischen Rechts bzw. dem Wissenschaftler der Kanonistik, zu verwechseln ist der „Kanoniker“, jenem Mitglied eines Dom-(Kathedral-) oder Kollegiat-(Stifts-)Kapitels (vgl. Hirnsperger 2004a). Im Gegensatz zum Kanoniker muss der Kanonist nicht zwingend gleichzeitig auch Kleriker sein (vgl. ebd.).

  5. 5.

    Brundage (1995a, S. 61 ff., 2008, S. 75 ff.) vertritt die These der Entstehung einer juristischen Profession seit Ende des 12. Jahrhunderts und sieht dabei die Kanonisten als die erste Berufsgruppe, die im Übergang zum Spätmittelalter eine professionelle Identität im engeren Sinne entwickelt hätten. Vgl. dazu vor allem auch Brundage (1995b, hier S. 30 ff.) mit einem vierstufigen Phasenmodell der kanonistischen Professionalisierung. Zum – auch aus professionssoziologischer Sicht überzeugenden – Professionsbegriff des Autors vgl. Brundage (ebd., S. 26 ff., insb. 30, ferner 1995a, S. 62 f. m. Anm. 57 sowie 2008, S. 2).

  6. 6.

    Ausschlaggebend war dafür nach Stichweh (1991, S. 365) nicht zuletzt der Primatswechsel der System/Umwelt-Beziehungen der frühmodernen Universität von Kirche/Religion hin zu Politik, welcher die Stellung und Dominanz professioneller Berufsgruppen, darunter eben auch die der Kanonisten, merklich verschob.

  7. 7.

    Eine gute Übersicht über die einzelnen Bestandteile des CorpIC findet sich bei Link (2009, S. 36 ff.), Puza (2004) sowie – umfassender – bei Zapp (1986). Die Bezeichnung Corpus Iuris Canonici hatte sich bereits seit dem 13. Jahrhundert eingebürgert, wurde aber erst mit der amtlichen Ausgabe von 1582 offiziell (vgl. Link 2009, S. 40). Nach dem Vorbild der Bezeichnung dieser Sammlung kanonischen Rechts nannte der in Paris lehrende französische Jurist Dionysius Gothofredus seine Gesamtausgabe der justinianischen Kodifikation 1583 Corpus Iuris Civilis. Damit standen die beiden großen Texte des europäischen ius commune ordentlich nebeneinander, der eine kirchliche für das größere, der andere römische für das kleinere, kontinentale Kerneuropa (vgl. Wesel 2010, S. 238; Feine 1972, S. 4, 273).

  8. 8.

    Der Systembegriff Bermans ist erwartungsgemäß kein systemtheoretischer und wurde zum Teil selbst von dessen Fachkollegen als zu „unspezifisch“ und „diffus“ kritisiert (vgl. etwa Vesting 2008, S. 59). Unter einem „Rechtssystem“ versteht Berman m. E. am ehesten ein logisches System von Rechtsgrundsätzen (vgl. 1991, S. 410). Das seinem Systembegriff entsprechende Adjektiv wäre demnach „systematisch“ und nicht, wie etwa beim systemtheoretischen Systembegriff, „systemisch“ (vgl. ebd. S. 410 ff., aber auch 26 ff., 193 ff., 327 ff.). Gleichwohl lässt sich eine gewisse Nähe der bermanschen Vorstellung von einem Rechtssystem – insb. durch die für sie konstitutive Unterscheidung von Rechtssystemen und Rechtsordnungen – zum systemtheoretischen Verständnis der „Ausdifferenzierung des Rechts“ (Luhmann 1981a) feststellen: Im Gegensatz zum Recht der historisch ersten Rechtssysteme des Okzidents war nach Berman (1991, S. 86) das Recht der vielfältigen Rechtsordnungen, die für die Zeit vor dem späten 11. und frühen 12. Jahrhundert in Europa kennzeichnend gewesen sind, „weitgehend ungeschieden vom gesellschaftlichen Herkommen und den politischen und religiösen Institutionen“, „noch nicht herausgelöst aus dem gesamten sozialen System, zu dem es gehörte. Es gab keinen selbstständigen, einheitlichen, sich entwickelnden Korpus von Rechtsgrundsätzen und -verfahren, der deutlich von anderen sozialen Organisationsprozessen abgegrenzt wäre und von einer dazu besonders ausgebildeten Personengruppe bewußt formuliert worden wäre.“ Auf die institutionelle Trennung und Verselbstständigung des Rechts von bzw. gegenüber anderen gesellschaftlichen Bereichen kommt es also auch diesem Autor besonders an (vgl. ebd., S. 85 f., 129, 144 f.). Die „verhältnismäßig starke Unterscheidung zwischen Rechtsinstitutionen […] und anderen Institutionen“ wird von ihm daher auch als erster von insgesamt zehn „Hauptzüge[n] der westlichen Rechtstradition“ genannt (vgl. ebd., S. 24 ff., Herv. i. Orig. u. Einf. d. Verf.).

  9. 9.

    Pfingsten 1917 von Papst Benedikt XV. promulgiert, wurde der Codex Iuris Canonici zu Pfingsten des darauffolgenden Jahres (19.5.1918) in Kraft gesetzt. Er wird, zur Abgrenzung von dem 1983 in Kraft getretenen, überarbeiteten CIC, üblicherweise als CIC/1917 zitiert (vgl. de Wall und Muckel 2012, S. 48).

  10. 10.

    Wohl aber in Angelegenheiten des Glaubenslebens – man denke nur etwa an die fünf sog. „Kirchengebote“: die Sonntagspflicht (c. 1246–1248 CIC), das Beichtgebot (c. 989 CIC), das Gebot des Eucharistieempfangs mindestens einmal im Jahr zu Ostern (c. 920 CIC), das Gebot zur Einhaltung von Feiertagen (c. 1246 CIC) und von Fasten- und Abstinenztagen (cc. 1249–1251 CIC) sowie zusätzlich die Beitrags- und Sozialpflicht (c. 222 CIC).

  11. 11.

    Für die mithin heftigen „Kämpfe“ zwischen den Fakultäten von Theologen und Kanonisten im Zuge ihrer Differenzierung ab Mitte des 12. Jahrhunderts vgl. auch Brundage (2012) mit weiterer Literatur. Auch Stichweh (1991, S. 350 ff.) geht auf den Sachverhalt der Trennung mit Blick auf die spätmittelalterliche Kirche ein. Diese zeichne sich „ja dadurch aus – und diese Besonderheit ist dem Katholizismus bis heute erhalten geblieben –, daß sie Theologie und kanonisches Recht als zwei alternative gelehrte Wissenssysteme und zwei alternative Studienwege kennt, die beide in kirchliche Elitepositionen führen können“ (ebd., S. 351, Herv. i. Orig.).

  12. 12.

    Zum Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur vgl. auch die vielfältigen Einzelfallstudien versammelt in der Reihe Condorelli et al. (2009), Roumy et al. (2011), Schmoeckel et al. (2012) und zuletzt Mausen et al. (2014).

  13. 13.

    Zu den theologischen Begründungen der einzelnen Rechtsinstitute vgl. insb. Berman (1991, S. 272 ff.). Zur Bedeutung des kanonischen Rechts in der Geschichte des Vertragsrechts, insb. in der Entstehung des Grundsatzes Pacta sunt servanda und der damit erreichten Beseitigung des römischrechtlichen Typenzwangs vgl. Dilcher (1960, insb. S. 281 ff.), Landau (2013) oder auch Meder (2008, S. 144 ff.).

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Hecke, S. (2017). Zum Gegenstand: Das kanonische Recht. In: Kanonisches Recht. Organisationsstudien. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-15749-4_2

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