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Gestaltungsspielräume der Gemeinden – Schulsteuerung zwischen Subsidiarität und Hierarchie

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Part of the book series: Educational Governance ((EDUGOV,volume 31))

Zusammenfassung

Im Schulbereich bildete sich seit der Entstehung der Schweizer Kantone eine außerordentlich klare subsidiäre Struktur heraus: Die Gemeinden bestimmen über sehr viele Aspekte des schulischen Alltags selber. Der Kanton hat dagegen nur diejenigen Entscheidungsbefugnisse, bei denen es zentrale, für alle geltende Rahmenbedingungen braucht. Die kommunalen Schulkommissionen und Schulpflegen können als Verkörperung dieses lokalen Anspruchs auf Selbstbestimmung verstanden werden. Im Beitrag wird nachgezeichnet, was Subsidiarität im schulischen Alltag bedeutet und wie sie konkret umgesetzt wird. Zudem stehen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Fokus, die das lange austarierte Gefüge einer von unten her gedachten Governance im Schulbereich infrage stellen.

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Notes

  1. 1.

    Siehe z. B. den Artikel von Hans Fahrländer in der Aargauer Zeitung vom 10.03.2014: „Schulpflegen wehren sich gegen Abschaffung – ‚Nun nehmen wir Säbel hervor‘“.

  2. 2.

    Der Begriff „Volksschule“ wird heute in der Schweiz zunehmend für die Primarstufe und die komplette Sekundarstufe I verwendet, seit Kurzem wird auch der obligatorische Kindergarten dazu gezählt. Die Schulkommissionen und Schulpflegen waren ursprünglich für die lokale Schule zuständig, also für die „Primarschule“ und die lokale Oberstufe. Die Sekundarschulen wurden meistens von Gemeindeverbänden geführt und waren mit eigenen Leitungsgremien ausgestattet. Im Folgenden wird mit „Schule“ jeweils dieser Teil des Bildungssystems bezeichnet, für den die kommunalen Schulkommissionen zuständig waren.

  3. 3.

    Diese Gremien werden in den Kantonen unterschiedlich bezeichnet: „Schulkommission“, „Schulpflege“, „Schulrat“, „Schulvorstand“ oder auch „Schulbehörde“. In diesem Artikel wird ab hier stellvertretend nur noch „Schulkommission“ verwendet.

  4. 4.

    Der Schweizer Bundesstaat kann in dieser Systematik als „Verband“ aus souveränen Staaten, den Kantonen, angesehen werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip hat der Bund also nur dann Bestimmungsrecht, wenn ihm die Kantone dieses verleihen, weil sie eine gemeinsame Lösung bevorzugen. Auf der unteren Ebene des Föderalismus – zwischen Kanton und Gemeinden – lässt sich das Subsidiaritätsprinzip ebenfalls anwenden, auch wenn der Gemeinde keine Souveränität im engeren Sinn zukommt und der Kanton nicht als Verband von Gemeinden konzipiert ist.

  5. 5.

    So zeigt zum Beispiel Lukas Boser Hofmann (2012 u. a.) eindrücklich, wie der Wechsel von den diversen inkompatiblen Messsystemen zum allgemeingültigen metrischen System in der Schweiz gerade nicht unter Druck von oben zustande kam, sondern durch eine initiative und pragmatisch motivierte Übernahme durch Individuen und Institutionen, und welch großen Beitrag dazu die Schule leistete (z. B. über die laufende Anpassung von Lehrmitteln und Unterrichtsinhalten).

  6. 6.

    Zu einem großen Teil gilt diese Aussage auch für die Kompetenzenverteilung in den deutschen Bundesländern. Siehe dazu z. B. die Ausführungen über die Schulträgerschaft durch die Gemeinden in Deutschland bei Siedentopf (1979).

  7. 7.

    Zum Personalmanagement im Vergleich zwischen der Schweiz und Deutschland siehe auch den Beitrag von Doris Ittner in diesem Band.

  8. 8.

    Siehe dazu das Beispiel im Abschn. 2.2 Infrastruktur.

  9. 9.

    Dies ist denn auch ein starker Topos der amerikanischen Diskussion über School-Boards.

Quellen

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Heinzer, M. (2016). Gestaltungsspielräume der Gemeinden – Schulsteuerung zwischen Subsidiarität und Hierarchie. In: Hangartner, J., Heinzer, M. (eds) Gemeinden in der Schul-Governance der Schweiz. Educational Governance, vol 31. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-13092-3_5

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