Zusammenfassung
Umgangssprachlich hat sich der Begriff „Flüchtling“ für diejenigen Menschen etabliert, die sich auf der Suche nach einer besseren Zukunft aus Schwellenländern, der sogenannten „Dritten Welt“ und aus Kriegs- und Krisengebieten mehr oder weniger zielgerichtet nach Deutschland begeben. Die rechtlichen Definitionen des „Flüchtling“ sind aber enger. Nach Art. 1 Abs. 2 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK), das von der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 1. September 1953 ratifiziert wurde, handelt es sich bei einem Flüchtling um eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ Über § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) wird diese Definition in das nationale Recht übernommen. Noch enger ist die Definition des Asylberechtigten.
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Gyo, C. (2016). Grundlagen. In: Beschäftigung von Flüchtlingen. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-12713-8_2
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