Zusammenfassung
Die gesetzgeberische Möglichkeit, durch freie, gemeinnützige Arbeit uneinbringliche Geldstrafen zu tilgen und damit die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden besteht, wie der historische Überblick gezeigt hat, seit den 1920er Jahren. Praktische Relevanz hat die freie Arbeit aber wie dargestellt weder in der Weimarer Republik noch in der frühen Bundesrepublik erhalten, sie galt deshalb bis in die 1980er Jahre hinein als „Totgeburt“ (vgl. Blau 1986). Der Bedeutungsverlust, den die freie Arbeit infolge der Strafrechtsreform erlebt hat, war mehr ein Abbild ihrer praktischen Bedeutungslosigkeit. Doch seit Beginn der 1980er Jahre wurde die freie Arbeit wieder zu einem Thema in der Kriminalpolitik. Die Ursache hierfür war der Anstieg der Zahl der Vollstreckungen von Ersatzfreiheitsstrafen zu Beginn der 1980er Jahre: Die Belegungszahlen (an Stichtagen) stiegen von ca. 1.600 in den Jahren 1976 bis 1980 auf bis zu 2.074 im Jahr 1982 an (Albrecht 1986, S. 73). Dies führte in den deutschen Strafanstalten zu einer Verschärfung des Problems der Überbelegung (Schädler 1983, S. 5). Daraufhin setzte eine breite kriminalpolitische Debatte über das Instrument der gemeinnützigen Arbeit als Vollstreckungsalternative zur Ersatzfreiheitsstrafe ein.
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Wilde, F. (2016). Zur Einführung der freien Arbeit in die Rechtspraxis. In: Armut und Strafe. Perspektiven kritischer Sozialer Arbeit, vol 27. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11486-2_4
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