Zusammenfassung
Arbeit ist im deutschen Strafrecht nicht als eine eigenständige Strafe im Strafgesetzbuch verankert. Als Hauptstrafen sind die Geld- und Freiheitsstrafe vorgesehen, als Nebenstrafe gibt es das Fahrverbot. Die Gerichte können also gegen Angeklagte eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe, in keinem Fall aber eine Arbeitsstrafe verhängen. Das Sanktionsmittel der unbezahlten gemeinnützigen Arbeit, also der sogenannten freien Arbeit, das Gegenstand dieser Untersuchung ist, kommt im heutigen Strafrecht in Deutschland erst außerhalb des eigentlichen Verfahrens der Verurteilung zur Anwendung. Zunächst wird entsprechend den Regeln der Strafzumessung eine Geldstrafe verhängt.
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Wilde, F. (2016). Zur Problematik der Geldstrafe bei der Bestrafung der Armen. In: Armut und Strafe. Perspektiven kritischer Sozialer Arbeit, vol 27. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11486-2_2
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