Zusammenfassung
Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat „die Geschäftsführung zu überwachen.“ Die Reichweite der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats hat sich dabei in den vergangenen zwei Jahrzehnten signifikant gewandelt. War der Aufsichtsrat zunächst vor allem für eine retrospektive Kontrolle des Vorstands verantwortlich, wird diesem zunehmend auch eine zukunftsorientierte Überwachung des Vorstands zugeschrieben, welche gleichfalls Bestätigung in der Rechtsprechung findet. Der Umfang der unternehmerischen Mitgestaltung des Aufsichtsrats ist aufgrund der eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG) stark begrenzt.
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Brauchle, T. (2016). IV Interne Berichterstattung über die Informationsgrundlage bei unternehmerischen Entscheidungen als Basis der Überwachung des Vorstands im Rahmen der internen Corporate Governance. In: Unternehmerische Entscheidung und Risikomanagement. Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11420-6_4
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