Zusammenfassung
In Deutschland sind im § 8a SGB VIII bereits konkrete eigenständige Verfahrensvorschriften bei einer Kindeswohlgefährdung geregelt. Das Jugendamt hat das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften einzuschätzen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Dabei finden die Erziehungsberechtigten, sowie das Kind oder der Jugendliche in der Gefährdungseinschätzung Berücksichtigung (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Sind die Erziehungs-berechtigten nicht bereit oder in der Lage, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken, so hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII) oder andere zuständige Stellen, wie die Polizei oder Einrichtungen der Gesundheitshilfe außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe einzuschalten (§ 8a Abs. 3 SGB VIII).
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Hong, M. (2016). Sozialpädagogische Handlungen und deren Grenzen in Deutschland. In: Kinderschutz in institutionellen Arrangements. Kasseler Edition Soziale Arbeit. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10742-0_12
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