Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder bzw. den Steuerordnungen der steuererhebenden Körperschaften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung (§§ 233 bis 239 AO), die Säumniszuschläge (§ 240 AO), und das Straf‐ und Bußgeldverfahren (§§ 369 bis 412 AO)Footnote 1 sowie ggfs. über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 bis 368 AO).

Sofern die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (Regelfall) oder von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen ist (z. B. bei der Kirchensteuer nach den Grundsteuermessbeträgen), so finden auf die

  1. 1.

    als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn‐ und Kapitalertragsteuer‐Abzugsverfahren,

  2. 2.

    als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer und

  3. 3.

    als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung.