Zusammenfassung
Wie schon oben beschrieben, unterfallen Geschäftsführer einer schwedischen Aktiengesellschaft (aktiebolag – AB) nicht dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dies trifft ebenfalls für Personen zu, die eine unternehmensleitende Funktion haben, nicht aber als Geschäftsführer eingetragen sind. Für andere Positionen im Unternehmen hängt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes von einer Bewertung der Einzelumstände ab. Auch Tarifverträge enthalten häufig Klauseln, in denen eine Kategorisierung der Arbeitnehmer vorgenommen wird und in denen Geschäftsführer bzw. in größeren Unternehmen auch leitende Angestellte mit gewissen Verantwortungsbereichen von der Anwendung der Tarifverträge ausgeschlossen sind. Im Zweifel sind die Grenzen hier eher eng zu ziehen und die Anwendbarkeit von Kündigungsschutzgesetz und Tarifvertrag anzunehmen.
In der Regel haben Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte individuelle Anstellungsverträge, durch welche sie für die fehlenden gesetzlichen Schutzregelungen kompensiert werden und die dadurch ein gewisses Sicherheitsnetz darstellen. In der Gestaltung des Anstellungsvertrages sind die Parteien im Grunde frei. Doch sind die Verträge nach der Rechtsprechung gewissen Einschränkungen durch zwingende arbeitsrechtliche Regelungen und dem allgemeinen Vertragsrecht unterworfen.
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Notes
- 1.
Aktiengesetz (aktiebolagslagen (2005:551)) Kap. 8, §§ 25 und 30.
- 2.
Das schwedische Urlaubsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
- 3.
Der geldwerte Vorteil, im schwedischen förmån genannt, setzt sich bei der privaten Firmenwagennutzung in der Regel aus zwei Bestandteilen zusammen: Zum einen ergibt sich ein zu versteuernder geldwerter Vorteil aus dem Gegenwert, der sich aus der Nutzung des Fahrzeuges selbst ergibt. Dieser Wert wird von den schwedischen Finanzbehörden je nach Fahrzeugmodell und Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs jährlich festgesetzt. Der zweite steuerlich zu berücksichtigende Wertfaktor ist derjenige, der sich aus dem Kraftstoffverbrauch zu privaten Zwecken errechnet, sofern der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten trägt. Beide Formen des geldwerten Vorteils sind dabei stets sowohl einkommenssteuer – als auch sozialversicherungspflichtig. Die 1 %‐Regel ist in Schweden nicht bekannt.
Literatur
D’Oliwa, Louise Ideström; Flemström, Stefan, Rätt Arbetsrätt 2015, Stockholm 2015
Källström, Kent; Malmström, Jonas, Anställningsförhållandet, 3. Auflage, Uppsala 2013
Gellner, Lars, Sydolf Lars, Swedish Labour Law – Svensk arbetsrätt, Stockholm 2008
Iseskog, Tommy, Personaljuridik, 27. Auflage, Stockholm 2014
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Häußling, E.M.K. (2016). Verträge von Geschäftsführern und leitenden Angestellten. In: Arbeitsrecht in Schweden. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10205-0_5
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