Eine Gründung nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes bietet sich an, wenn bereits ein Unternehmen in einer anderen Rechtsform betrieben wird und der Inhaber dieses Unternehmens (sei es eine GmbH, eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Einzelkaufmann) nicht den umständlichen Weg einer Auflösung und Liquidation der alten Gesellschaft, Neugründung einer Aktiengesellschaft und Einbringung des Vermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge beschreiten möchte. Zwar verweisen die umwandlungsrechtlichen Vorschriften auf die Gründungsvorschriften der §§ 23 ff. AktG, sofern es sich um Umwandlungen zur Neugründung handelt und Zielrechtsträger eine AG sein soll; immerhin sind aber an einigen Stellen, so z. B. bei der Verschmelzung zur Neugründung, Erleichterungen im Gründungsverfahren vorgesehen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 75 Abs. 2 UmwG).

Außerdem entfällt bei einer AG, die im Wege der Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz gegründet wird, das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis bei der Vermögensumschichtung von der alten auf die neue Gesellschaft sowie – bei Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen der übertragende Rechtsträger nach der Maßnahme nicht mehr benötigt wird – das Auflösungs- und Liquidationserfordernis. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, bei Spaltungen i. V. m. § 125 Satz 1 UmwG). Bei Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen der übertragende Rechtsträger nach der Maßnahme nicht mehr benötigt wird, vollzieht sich die Auflösung mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister von selbst (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, bei Spaltungen i. V. m. § 125 Satz 1 UmwG). Beim Formwechsel schließlich gibt es wegen der Rechtsträgeridentität keine Vermögensübertragung und keinen aufzulösenden und abzuwickelnden Rechtsträger.