Zusammenfassung
Das GS-Zeichen ist ein Zeichen des deutschen Produktsicherheitsrechts.
Anders als die CE-Kennzeichnung ist es ein rein nationales Zeichen und hat seine Rechtsgrundlage im ProdSG (§ 20 ProdSG). Es steht für „Geprüfte Sicherheit“ und wurde bereits 1977 eingeführt.
Verwendungsfertige Produkte dürfen mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das GS-Zeichen auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten von einer GS-Stelle zuerkannt worden ist (§ 20 Abs. 1 ProdSG).
Hierbei darf die GS-Stelle das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn das geprüfte Baumuster den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 21 Abs. 1 ProdSG). Das GS-Zeichen ist jedoch kein allgemeines Qualitätszeichen, sondern ein Sicherheitszeichen. So trifft es beispielsweise keine Aussage zur Lebensdauer, Sparsamkeit oder Bedienerfreundlichkeit eines Produkts.
Anders als bei der CE-Kennzeichnung sind Hersteller nicht verpflichtet, ihre Produkte mit einem GS-Zeichen zu versehen. Die Anbringung des GS-Zeichens ist freiwillig. Auch handelt es sich bei dem GS-Zeichen – anders als bei der CE-Kennzeichnung – nicht um eine Selbst-, sondern um eine Fremdzertifizierung. Die Zuerkennung eines GS-Zeichens hat durch eine GS-Stelle zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 ProdSG).
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Lach, S., Polly, S. (2015). GS-Zeichen. In: Produktsicherheitsgesetz. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09312-9_9
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