Zusammenfassung
Unternehmen sollten sich bewusst sein, welchen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften ihre Produkte unterliegen. Insbesondere in den vergangenen Jahren war ein signifikanter Anstieg produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften zu beobachten. Dieser Prozess ging mit der Ausdehnung bereits bestehender produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften einher.
Der Anwendungsbereich des ProdSG ist weiter als der des bisherigen GPSG. Das ProdSG findet nun grundsätzlich Anwendung, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden (§ 1 Abs. 1 ProdSG). Produkte sind alle Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (§ 2 Nr. 22 ProdSG). Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt (§ 2 Nr. 2 ProdSG).
Unternehmen sollten sich im Klaren darüber sein, ob die von ihnen hergestellten, eingeführten oder gehandelten Produkte unter die Gruppe der Verbraucherprodukte fallen.
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Lach, S., Polly, S. (2015). Präventive Maßnahmen. In: Produktsicherheitsgesetz. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09312-9_15
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