Zusammenfassung
Im Hinblick auf gefährliche Produkte macht die BAuA Anordnungen – nachdem diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Verzug angeordnet worden ist – öffentlich bekannt (§ 31 Abs. 1 S. 1 ProdSG). Personenbezogene Daten dürfen hierbei nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind (§ 31 Abs. 1 S. 2 ProdSG).
Des Weiteren haben Marktüberwachungsbehörden und die BAuA auch über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Informationen zu unsicheren Produkten zu unterrichten (§ 31 Abs. 2 ProdSG). Hierbei kann die Öffentlichkeit sogar auf bereits durch den Betroffenen freiwillig und selbstständig vorgenommene Maßnahmen hingewiesen werden (§ 31 Abs. 4 ProdSG).
Die BAuA nutzt hierfür in erster Linie ihre Homepage www.baua.de. Unter www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Produktrueckrufliste.html werden Produktrückrufe und Produktwarnungen veröffentlicht. Eine Aktualisierung erfolgt monatlich.
Für die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen (§ 31 Abs. 2 S. 3 ProdSG) und personenbezogenen Daten (§ 31 Abs. 2 S. 4 ProdSG) bestehen besondere Hürden.
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Lach, S., Polly, S. (2015). Information der Öffentlichkeit. In: Produktsicherheitsgesetz. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09312-9_12
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