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Das europäische Kartengeschäft – „The Two-Sided-Market“

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Part of the book series: essentials ((ESSENT))

Zusammenfassung

Die nähere Betrachtung der Struktur des Kartengeschäfts zeigt, dass die Koordination aller beteiligten Parteien eine hohe Komplexität bedingt, um Kartenzahlungen abzuwickeln. Vorreiter der wissenschaftlichen Forschung zur Struktur des Kartengeschäfts sind u. a. die Ökonomen Jean-Charles Rochet, Jean Tirole, Mark Armstrong, David Sappington, David Evans und Richard Schmalensee gewesen, die die Eigenschaften von Zahlungsmärkten auf Basis der Two-Sided-Markets untersucht haben. Dabei kamen die Autoren u. a. zu der Erkenntnis, dass neben einer Vielzahl von nationalen Eigenarten vor allem die Komplexität ein Alleinstellungsmerkmal der Struktur des Kartengeschäfts ist, charakterisiert durch die Vielseitigkeit in den Produktausprägungen, Abwicklungsformen, Cash-Flows und die Anzahl der involvierten Parteien. Diese Komplexität in der Struktur der Two-Sided-Markets kennzeichnet maßgeblich auch das Verhalten der Marktteilnehmer und -prozesse. Darüber hinaus haben die Autoren die besondere Eigenschaft der Two-Sided-Markets erkannt, die interessante wirtschafts- und wettbewerbspolitische Implikationen hervorhebt.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. Huch (2013, S. 7 ff.).

  2. 2.

    Regulatorische Eingriffe wie die Gebührensenkung, die bei einseitigen Märkten zur Wohlfahrtsförderung führen, können in zweiseitigen Märkten zu einer Wohlfahrtsminderung führen. Vgl. Abele et al. (2007, S. 8).

  3. 3.

    Vgl. Huch (2013, S. 31 ff.).

  4. 4.

    Vgl. Bolt und Schmiedel (2009, S. 7); Rochet und Tirole (2006, S. 2); Armstrong (2006, S. 669).

  5. 5.

    Vgl. Huch (2013, S. 7 ff.).

  6. 6.

    Wechselkosten (Switching Costs) sind Kosten die beim Übergang von einer Recheneinheit zu einer anderen anfallen und vor allem psychologische Kosten (Umgang mit Preisen in anderen Recheneinheiten – siehe Euro-Einführung) sowie Kosten der Umstellung von Buchhaltungs- und Preisauszeichnungssystemen darstellen. Wechselkosten fallen i.d.R. nur einmal an.

  7. 7.

    Das Multi-Homing auf zweiseitigen Märkten beschreibt die Fähigkeit der Marktteilnehmer einer Marktseite, mehrere miteinander konkurrierende Angebote wahrnehmen zu können.

  8. 8.

    Im Kartengeschäft ist das Multi-Homing auf beiden Marktseiten (Händler, Karteninhaber) vorzufinden. Kennzeichenend dafür ist, dass Händler bspw. den Zugang zu mehreren Schemes anbieten und Karteninhaber über mehrere Zahlungskarten unterschiedlicher Schemes verfügen.

  9. 9.

    Skaleneffekte entstehen im Kartengeschäft, wenn bspw. ein Scheme die Fixkosten durch eine zunehmende Anzahl von Nutzern (Karteninhabern und Händler) senken kann. Vgl. Huch (2013).

  10. 10.

    Der Nutzen von Netzwerkdienstleistungen im Kartengeschäft nimmt mit der Anzahl der Marktteilnehmer (z. B. Schemes) sowohl auf der Händler- als auch der Karteninhaberseite zu, so dass positive Netzwerkeffekte entstehen. Je mehr Marktteilnehmer bspw. über die Infrastruktur eines Schemes erreichbar sind, desto höher ist der Gesamtnutzen, was kontinuierlich weitere Nutzer anzieht. Vgl. Huch (2013).

  11. 11.

    Quasi-Monopole sind eine Marktstruktur, wenn zwar mehrere Anbieter am Markt existieren, jedoch diese aufgrund eines sehr starken natürlichen Wettbewerbsvorteils von einem Anbieter dominiert werden. Vgl. Goldschmidt (2008, S. 548).

  12. 12.

    Vgl. Evans (2004, S. 55 f.).

  13. 13.

    Es gilt zu beachten, dass im Kartengeschäft unterschiedliche Sichtweisen zur Darstellung der Wertschöpfungskette, z. B. mit einer unterschiedlichen Anzahl von Phasen oder mit differenzierten Funktionsweisen, bestehen. Vgl. Capgemini (2014).

  14. 14.

    Der Fokus des Kartengeschäfts liegt in der vorherrschenden Literatur auf dem Issuing, Acquiring sowie auf den damit primär verbundenen Prozessen. Vgl. Huch (2013, S. 8 ff.).

  15. 15.

    Ein Nischenanbieter (oder auch niche vendor) ist ein Dienstleister, der sich hinsichtlich der Zusammensetzung seines Produktportfolios speziell an den Bedürfnissen einer Marktnische orientiert.

  16. 16.

    Die Gateways/Kopfstellen sind eine Eigenart des deutschen Kartengeschäfts und fungieren als technische Schnittstelle zwischen den drei Banksäulen (Privat-, Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Institute).

  17. 17.

    Zu den Dienstleistungen zählt auch die Gewährleistung der Akzeptanz auf nationaler und europäischer Ebene, was im Rahmen von Co-Badging-Verträgen geregelt wird.

  18. 18.

    Handelskarten sind Zahlungskarten, die ohne ein Co-Badging nur eingeschränkt als Zahlungsmittel zugelassen sind, z. B. im Verbund einer Handelskette, jedoch nicht darüber hinaus (z. B. IKEA Family Card).

  19. 19.

    Unter dem klassischen POS-Geschäft wird der Vertrieb der Hardware und Akzeptanz- und Serviceverträge (kaufmännische Dienstleistung und der Netzbetrieb) sowie die Betreuung der Kunden subsumiert.

  20. 20.

    Dienstleistungen des POS-Geschäfts werden sowohl von Banken als auch von Acquirern in Konkurrenz angeboten. Händlern (Kunden) ist es somit möglich, diese ausschließlich von einem Issuer, von einem Acquirer oder aber als Split zwischen Hardware und Akzeptanz- und Serviceverträgen zu beziehen.

  21. 21.

    Der Prozess der Autorisierung ist ein komplexer Vorgang im Kartengeschäft. Abhängig davon, ob es sich um die Zahlung, basierend auf einem nationalen (Debit) oder einem internationalen Scheme (Charge- oder Kreditkarte), handelt, sind unterschiedliche Parteien und Abläufe in den Prozess involviert. Ähnlich komplex gestaltet sich das Prozessing einer Kartenzahlung. Das Prozessing kann sowohl ein dem Acquiring zugeordneter als auch ein eigenständiger Prozess sein. Abhängig ist die Zuordnung davon, in welchem Scheme die Zahlung abgewickelt wird und welchem Kooperationsmodell die Transaktion unterliegt.

  22. 22.

    Je nach Art der Kartenzahlung ist die Wahrnehmung in der Literatur unterschiedlich. Während das Prozessing einer Kartenzahlung bei Transaktionen über nationale Schemes dem Acquiring zugeordnet wird, ist es bei der Zahlung über ein internationales Scheme ein eigenständiger Bereich.

  23. 23.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004, S. 20); http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  24. 24.

    In Deutschland werden bspw. die Anforderungen für die Akzeptanz von Kartenzahlungen am POS oder ATM durch den ZKA festgelegt und mittels Acquirer und NSP überprüft sowie umgesetzt.

  25. 25.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004, S. 21).

  26. 26.

    Vgl. http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  27. 27.

    Oftmals wird in der Literatur im Zusammenhang mit den Acquirer auch die Händlerbank genannt. Diese fungiert als die bankseitige Abwicklungsanstalt des Konto- und Zahlungsverkehrs für den Händler. Es besteht die Möglichkeit, dass Acquirer und Händlerbank in einer Körperschaft vereint sind. Da die Händlerbank im Regelfall jedoch keinen direkten Einfluss auf das Kartengeschäft hat und sich primär auf das Retail-Banking-Geschäft mit dem Händler fokussiert, wird die Händlerbank nicht näher betrachtet.

  28. 28.

    Vgl. Bundeskartellamt (2006, S. 20).

  29. 29.

    Für den technischen und kaufmännischen Vertrieb sowie die Abwicklung von Kartentransaktionen bei Händlern benötigen Acquirer und NSP eine Lizenz des jeweiligen Schemes.

  30. 30.

    Ein NSP kann auf Grund des Mangels einer Teilbanklizenz nur Debit-Kartentransaktionen mit sofortiger Wertstellung abwickeln, da dieser kein Zahlungsziel, wie bei Kreditkartentransaktionen notwendig, gewähren kann. Deshalb sind NSP auf die Abwicklung nationaler Transaktionen spezialisiert, wohingegen sich die Acquirer auf die Abwicklung nationaler als auch internationaler Karten-Schemes konzentrieren.

  31. 31.

    Vgl. http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  32. 32.

    Vgl. Bundeskartellamt (2006, S. 17); Kubis-Labiak (2004, S. 21).

  33. 33.

    Das europäische Kartengeschäft wird neben einer Vielzahl nationaler Schemes von den drei großen internationalen Karten-Schemes VISA, MasterCard und American Express (Amex) dominiert. Das Marktvolumen der einzelnen internationalen Karten-Schemes hat für VISA in 2010 nach Angaben von VISA Europe in Europa ca. 237 Mio. VISA Debit-Karten und ca. 158 Mio. VISA Charge- und Kreditkarten betragen. MasterCard hingegen hat nach eigenen Angaben in 2010 über ca. 300 Mio. Maestro Debit-Karten und ca. 212 Mio. MasterCard Charge- und Kreditkarten verfügt. Zusammen decken VISA und MasterCard damit ca. 50 % aller ausgegebenen Karten und 67 % des Transaktionsvolumens weltweit ab. Zahlenmäßig geringer, aber nicht weniger bedeutend ist der Markteinfluss von Amex, mit einem Marktvolumen nach eigenen Angaben von ca. 39 Mio. Kreditkarten außerhalb der USA (Nach Angaben von Amex liegt das Marktvolumen in den USA bei ca. 49 Mio. Kreditkarten). Die innerhalb der SEPA existierenden nationalen Karten-Schemes weisen in dem jeweiligen Heimatmarkt meist eine hohe Marktdominanz von bis zu 90 % im Bereich der Debit-Karten auf. Ähnlich wie bei den internationalen Karten-Schemes ist es auch bei den nationalen Schemes nicht ungewöhnlich, dass es in einigen Ländern mehr als nur ein nationales Scheme gibt, z. B. in Spanien mit ServiRed, Systeme 4B und € 6000. Zu den bedeutendsten nationalen Schemes in Europa zählen u. a. Cartes Bancaires, Girocard, Bankcomat, Link, EUFISERV (EUFISERV ist ein Gemeinschaftsunternehmen der europäischen Sparkassen, was vor allem im grenzüberschreitenden ATM-Bereich Einsatz findet) und ServiRed, gemessen an deren nationaler Marktdominanz in Anzahl ausgegebenen Karten. In Frankreich sind die Debit-Karten oftmals parallel auch mit der Funktion der Deferred-Debit-Funktion (Charge-Funktion) ausgestattet. Vgl. Huch (2013).

  34. 34.

    Vgl. Bundeskartellamt (2006, S. 17 f.); Kubis-Labiak (2004, S. 21); http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  35. 35.

    Siehe Kap. 2.1.3.

  36. 36.

    Der Magnetstreifen befindet sich auf der Rückseite einer Zahlungskarte und beinhaltet die Zahlungsdaten des Karteninhabers, die elektronisch am POS oder ATM durch den Durchzugleser ausgelesen werden.

  37. 37.

    EMV is an acronym describing the set of specifications developed by the consortium EMVCo, which is promoting the global standardisation of electronic financial transactions, in particular the global interoperability of chip cards. EMV stands for Europay, MasterCard and Visa. Vgl. European Central Bank (2012).

  38. 38.

    Aus der Vergangenheit sind weitere Verfahren, z. B. das „Ritsch-Ratsch“ (auch Imprinter genannt) bekannt, wobei die gestanzten Kreditkartennummern mittels einer manuellen Technik auf einen beleghaften Lastschrifteneinzug übertragen worden sind. Diese älteren Kartenleser arbeiten offline und sind nicht an das Datennetz der Kreditkartenfirma angebunden. Es kann daher auch nicht kontrolliert werden, ob die Karte gedeckt oder gefälscht ist.

  39. 39.

    Die Bestätigung der Zahlung mittels Unterschrift des Karteninhabers basiert auf zwei Verfahren. Erstens: Die Unterschrift dient der Autorisierung der Kartenzahlung wie bei Eingabe der PIN. Dieses Verfahren kommt oftmals noch bei Charge- und Kreditkarten zum Einsatz. Zweitens: Die Unterschrift autorisiert den Händler zu Belastung des Kontos des Karteninhabers mittels Abbuchungsverfahren, was allerdings keine Kartenzahlung ist, sondern das sogenannte ELV und eine Sonderform (Exot) in Deutschland darstellt.

  40. 40.

    Prepaid-Karten und Handelskarten stellen eine besondere Form von Karten dar. Während Prepaid-Karten vorab aufgeladen werden müssen („pay-before-Verfahren“), sind Handelskarten auf einzelne Händler oder Händlergruppen beschränkt. Die Zahlungsfunktion kann dabei sowohl Debit, Charge als auch Kredit sein.

  41. 41.

    Die Vielzahl der Unterscheidungen kann auf einzelne Länderspezifika zurückgeführt werden. So ist beispielsweise in Deutschland die Debit- und Charge-Karte weiter verbreitet als die Kreditkarte. Wiederum ist im UK die Kreditkarte der am häufigsten genutzte Kartentyp. Dies führt u. a. dazu, dass regionale Erhebungen oftmals den Fokus auf die jeweiligen Besonderheiten des Landes oder der Region legen.

  42. 42.

    Die Akzeptanzseite und die damit vorherrschenden unterschiedlichen Kostenhöhen sowie Abwicklungsarten der Zahlungskarten können vernachlässigt werden, da die Gutschrift bei allen Kartentypen stets umgehend beim Händler erfolgt und somit der Kartentyp keine weiteren Auswirkungen für den Händler hat.

  43. 43.

    Die EPC Definition für Cash Substitution ist: A pure „cash substitution“ transaction should fulfill all of the four following criteria: 1) Transactions takes place face to face with cardholder present at the merchant location; amount known to cardholder and merchant; 2) The cardholder pays immediately: with his/her own available funds at the account (current account or prepaid account); 3) Authentication is full: Chip & PIN or Chip & Signature, as defined by the issuer; 4) Service or good purchased is delivered to the merchant on-site at the time of the transaction. Vgl. Capgemini (2014).

  44. 44.

    Eine Besonderheit der Debit-Karten ist, dass diese oftmals von einem nationalen Scheme abgewickelt und überwiegend in Kooperation mit einem nationalen Issuer ausgegeben werden. Deshalb haben die Debit-Karten ursprünglich auch nur eine nationale Akzeptanz gehabt. Diese eingeschränkte Akzeptanz kann mit Hilfe eines sogenannten Co-Badgings mit einem internationalen Scheme erweitert werden. Beispiele solcher Debit-Karten sind die in Deutschland ausgegebenen Girocard-/Maestro-Karten oder die Visa-/CB-Karten in Frankreich. Vgl. Huch (2013, S. 285 ff.).

  45. 45.

    Vgl. European Central Bank (2012).

  46. 46.

    Die Charge-Karte und die delayed debit card (in den Angaben der EZB wird die Charge-Karte als Delayed- Debit bezeichnet) werden umgangssprachlich oft auch als Kreditkarte bezeichnet, was eine falsche Betitelung ist. Eine übergeordnete Begrifflichkeit für Charge- und Kreditkarten stellt das Akkreditierungsinstitut dar. Hierzu zählen Issuer, die ihre Karteninhaber Händlern gegenüber durch ein entsprechendes Zahlungsversprechen kreditwürdig machen.

  47. 47.

    Bei der Charakterisierung von Charge- und Kreditkarten wird oftmals von drei Funktionsbereichen gesprochen: 1) Garantie-, 2) Kreditfunktion und 3) Ausgleichkonzentration.

  48. 48.

    Das Zahlungsziel kann bspw. zwischen einem Tag nach Rechnungsstellung, z. B. Lufthansa Air Plus Charge-Karte, und bis zu 22 Werktagen nach der Rechnungsstellung wie bei der Amex-Firmenkreditkarte variieren.

  49. 49.

    Vgl. European Central Bank (2012).

  50. 50.

    Der Revolving Credit oder auch rollierender Kredit oder flexibler Rahmenkredit ist ein Kredit mit variabler Verzinsung und Sondertilgungsoptionen. Dabei handelt es sich um ein Revolvingkonto, das ausschließlich im Soll geführt wird und dessen Kreditzinsen meist höher sind als bei einem gewöhnlichen Kredit. Die Tilgung erfolgt in festgelegten Raten.

  51. 51.

    Bspw. wird der Anteil des privaten US-Konsums am BIP auf ca. 70 % geschätzt. Vgl. Huch (2013).

  52. 52.

    Vgl. European Central Bank (2012). Eine weitere Besonderheit bei Charge- und Kreditkarten ist die Kartennummer, die eine zwölf- bis sechzehnstellige eindeutige Identifikationsnummer ist und die Karte identifiziert.

  53. 53.

    Vgl. Artzt (2011, S. 589).

  54. 54.

    Der Cash-Flow beschreibt den effektiven Geldstrom, d. h. welches Konto belastet worden und auf welchem Konto eine Gutschrift erfolgt ist. Bei einer Debit-Karten-Transaktion sind lediglich zwei Parteien in den Gebührenfluss involviert, der Issuer und die Händlerbank. Der Gebührenfluss verläuft entgegengesetzt zum Warenstrom. Eine Belastung des Verrechnungskontos des Karteninhabers beim Issuer und eine Gutschrift auf dem Händlerkonto bei der Händlerbank.

  55. 55.

    Vgl. Kokkola (2010, S. 200).

  56. 56.

    Vgl. Huch (2013, S. 164 ff.).

  57. 57.

    Neben den Onlineautorisierungen am Konto gibt es die Autorisierung durch die Issuer-Kopfstelle für den Fall, dass der Issuer nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Weiterhin existiert die Autorisierung durch den NSP bzw. die Zustimmung der Transaktion ohne Autorisierung mittels ELV durch den Händler selbst.

  58. 58.

    On-Us-Transaktionen stehen im Gegensatz zu den Off-Us-Transaktionen für eine interne Abwicklung (bankintern oder innerhalb einer Bankengruppe) von Prozessen. Bei On-Us-Transaktionen sind keine externen Vertragsparteien für die Abwicklung einer Kartentransaktion in den Prozess involviert. Die On-US-Autorisierung setzt allerdings voraus, dass sowohl der Karteninhaber als auch der Händler bei derselben Bank oder Bankengruppe Kontoinhaber sind. Vgl. Kokkola (2010, S. 200); Huch (2013, S. 286 ff.).

  59. 59.

    Bei den Debit-Karten wird vom NSP gesprochen, um die Unterscheidung zu den Prozessen der Charge- und Kreditkarten besser hervorzuheben. Die Dienstleistung des NSP könnte aber auch vom Acquirer erfolgen.

  60. 60.

    Auf Grund der Vielzahl von Abwicklungen von Kartentransaktionsautorisierungen und die darin involvierten Marktteilnehmer stehen die NSP hier sinnbildlich für alle die Marktteilnehmer im Kartengeschäft, die Autorisierungen von Kartenzahlungen übernehmen.

  61. 61.

    Die Händler-Kopfstelle ist dem NSP über die Vertragsbeziehung zum Händler bereits bekannt, weshalb nur noch die Issuer-Kopfstelle ermittelt werden muss, um die Zahlung abzuwickeln.

  62. 62.

    The role of the switch is defined by switching process. More precisely, switching it is part of the routing of a transaction information to the appropriate receiver within the payment process. Switching is necessary when the acquiring bank has to identify the appropriate issuing bank and to identify the appropriate clearing and settlement mechanism. Switching also covers data conversion of formats e.g. Gateway converts the external format into a in-house format to process authorization and settlement. Vgl. Capgemini (2014).

  63. 63.

    Vgl. Capgemini (2014).

  64. 64.

    Barabhebungen sind immer autorisierte Kartenzahlungen und erfordern immer die Eingabe der PIN durch den Karteninhaber, unabhängig davon, ob es sich um eine Off-Us- oder eine On-Us-Transaktion handelt.

  65. 65.

    Vgl. Capgemini (2014).

  66. 66.

    Die Notwendigkeit dieser Informationsspeicherung besteht in der zeitlichen Differenz zwischen der Autorisierungsanfrage und der Verrechnung der Zahlung.

  67. 67.

    Es ist am Markt durchaus üblich, dass der Händler die Zahlungsinformation aus dem POS-Geschäft nur zu bestimmten Tageszeiten, z. B. täglich 18 Uhr, oder an bestimmten Werktagen, z. B. jeden zweiten Werktag, an die Händlerbank übermittelt, um die Verarbeitung der Zahlung (Belastung der Kreditorenkonten) einzuleiten.

  68. 68.

    Vgl. Capgemini (2014).

  69. 69.

    Während das CSM den Handlungsbereich beschreibt und als übergeordnete Bezeichnung fungiert, charakterisiert die Bezeichnung des C&S den tatsächlichen Vorgang der Abwicklung einer Zahlung.

  70. 70.

    Eine Bankengruppe beschreibt in Deutschland bspw. den Zusammenschluss der Sparkassen, WGZ Bank etc.

  71. 71.

    Vgl. Capgemini (2014).

  72. 72.

    Vgl. European Commission (2007, S. 85).

  73. 73.

    Es muss beachtet werden, dass bei Debit-Kartenzahlungen oftmals die Bezeichnung „Händlerentgelt“ als Synonym für die Interchange Fee genannt wird. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass das Händlerentgelt und die Interchange Fee bei Debit-Kartenzahlungen dieselbe Gebühr sind und nicht wie bei den Charge- und Kreditkarten differenziert werden müssen, bei denen die Interchange Fee ein Bestandteil des Händlerentgelts ist. Das Händlerentgelt (auch Merchant Service Charge/Disagio) ist wiederum der Preis, den der Händler dem Acquirer je Transaktion für die Abwicklung der Kartenzahlung innerhalb des jeweiligen Schemes bezahlen muss. Vgl. European Commission (2007, S. 102 ff.).

  74. 74.

    Zusätzliche Dienstleistungen, die von den Händlern bei der Händlerbank in Anspruch genommen werden können, sind u. a. das Bündeln einzelner Lastschriften zu Sammellastschriften, Klärung von Rückläufern (Lastschriften, die beim Debitor abgelehnt worden sind bspw. mangels Kontodeckung etc.) oder Bereitstellen zusätzlicher Transaktionsinformationen bspw. in Form untertägiger Kontoauszüge.

  75. 75.

    Vgl. Capgemini (2014).

  76. 76.

    Ein technischer NSP stellt im Grunde nur die Infrastruktur und bietet keine Vertrags- oder Abwicklungsverträge gegenüber den Händlern an. Der kaufmännische NSP hingegen nutzt vertraglich die Infrastruktur und offeriert dem Händler zudem kaufmännische Dienstleistungen, z. B. die vertragliche Akzeptanz und Gewährleistung der Schemes für die Abwicklung von Transaktionen. Ein NSP kann sowohl technischer als auch kaufmännischer Dienstleister gegenüber dem Händler sein.

  77. 77.

    Vgl. Capgemini (2014).

  78. 78.

    Dies ist ein Aufpreis bzw. Aufschlag, den die Drittbank für die Bereitstellung von ATM von anderen Instituten verrechnen kann.

  79. 79.

    Bei Überweisungen und Lastschriften gilt zum Teil der Verrechnungsschlüssel SHARE, OUR oder BEN. Bei einer strategischen Handlung der Bank besteht die Möglichkeit, dass die Bank die Gebühren in voller Höhe selbst trägt, um somit Kunden zu werben. Siehe Kap. 2.3.

  80. 80.

    Vgl. Capgemini (2014).

  81. 81.

    „Eine Abschaffung des ELV aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung des Markts wäre (prima facie) kartellrechtlich problematisch“; Hossenfelder (2010).

  82. 82.

    Das ELV stellt im europäischen Kartengeschäft die bedeutendste Mutation von Kartenzahlungen dar. So gibt es zwar in anderen Ländern, z. B. in Frankreich das „Electronic Debit“, in Italien verschiedene nationale Credit-Transfer-Methoden oder in Spanien und Portugal Besonderheiten bei den einzelnen Kartentypen, bspw. die Travel- und Entertainment-Card oder Retailer-Card, aber keine dieser Ausprägungen kommt dabei in ihrer Verbreitung und Marktdominanz dem ELV gleich.

  83. 83.

    Nur die Anzahl der Debit-Kartentransaktionen liegt noch über denen der ELV-Transaktionen.

  84. 84.

    Auch wenn eine ELV-Zahlung rechtlich eine Lastschrift darstellt, wird sie im Rahmen dieser Arbeit als Kartenzahlung klassifiziert, da der Zahlungsvorgang durch die Nutzung einer Debit-Karte ausgelöst wird. Im Gegensatz zum POS findet das ELV am ATM keine Anwendung, da ATM-Transaktionen immer vom Issuer autorisierte Transaktionen unter der Eingabe der PIN sind.

  85. 85.

    Eine ELV-Zahlung wird im Rahmen dieser Arbeit als eine vom Issuer nicht garantierte und nicht kartensystemseitig angebotene lastschriftbasierte Zahlung am physischen POS definiert, die von einer Zahlungskarte initiiert wird. Die vertragliche Grundlage für diese Art der Kartenzahlung ist das Lastschriftabkommen des deutschen Kreditgewerbes. Das ELV wiederum entspricht nicht der Philosophie des Issuers, der die Karten an seine Kunden ausgibt, um damit kartenbasierte Transaktionsentgelte zu generieren.

  86. 86.

    Es ist aber möglich, dass sich der Händler gegen das Risiko bei Bedarf bspw. durch den Abschluss von Versicherungen oder die Nutzung von Sperrdateien absichern kann.

  87. 87.

    Vgl. Huch (2013).

  88. 88.

    Switching is part of processing. More precisely, it is part of the routing of a transaction information to the appropriate receiver within the payment process. Switching is necessary when the acquiring bank has to identify the appropriate issuing bank and to identify the appropriate clearing and settlement mechanism. Also covers data conversion of formats – e.g. Gateway converts the „external“ format into a in-house format to process authorization and settlement. Vgl. Huch (2013).

  89. 89.

    Vgl. Capgemini (2014).

  90. 90.

    Der Grad der Spezifität bestimmt im Wesentlichen die Höhe der Komplexität und somit den Aufwand, der für die Durchführung eines Prozesses notwendig ist. Je höher der Grad der Spezifität, desto höher ist auch die notwendige Spezialisierung des jeweiligen Prozessanbieters. D. h., je allgemeiner ein Prozess ist, desto einfacher kann er von Dritten übernommen und kostengünstig angeboten werden.

  91. 91.

    Für den Vertrieb von Zahlungskarten ist bis zur Einführung der PI eine Banklizenz notwendig gewesen. Ausgeschlossen sind hiervon jedoch Handelskarten, die nur einen begrenzten Akzeptanzbereich haben.

  92. 92.

    Beispielhaft ist hierfür die MasterCard Platinum-Karte für vermögende Kunden des Wealth-Banking mit einer Jahresgebühr deutlich über dem Durchschnitt von Charge- und Kreditkarten und einem besonderen Serviceangebot wie dem Concierge-Service zu nennen.

  93. 93.

    Als Beispiel kann u. a. eine Kooperation mit dem MasterCard Maestro-Brand im Debit-Kartengeschäft im Vergleich zu einer Kooperation mit dem Visa V-PAY-Brand angeführt werden. Strebt der Issuer eine breite Akzeptanz an, so wird er wohl eher das Maestro-Brand bevorzugen. Ist hingegen ein eher innovatives Brand gefragt, dann wird sich der Issuer wohl eher für V-PAY entscheiden.

  94. 94.

    Das technische POS-Geschäft bedeutet, dass primär nur der Netzzugang sowie Soft- und Hardware dem Händler angeboten werden, nicht jedoch die kaufmännischen Akzeptanzverträge mit den Schemes. Die Geschäftsfelder können von einem Anbieter sowohl jeweils separat als auch kombiniert dem Händler zur Verfügung gestellt werden.

  95. 95.

    Die Autorisierungsanfrage wird online vom POS zum Issuer transferiert und mittels Prüfung des Saldos des Verrechnungskontos des Karteninhabers autorisiert.

  96. 96.

    Eine Offlineautorisierung liegt u. a. bei einer fehlenden Verbindung zum Issuer vor und kann in diesem Fall durch den Acquirer auf eigenes Risiko (Ausfallrisiko der Zahlung) dem Händler erteilt werden.

  97. 97.

    Üblich ist, dass Lastschriften, die auf Basis von Kartenzahlungen initiiert werden, mit einem Textschlüssel im DTA-Zahlungsformat gekennzeichnet sind.

  98. 98.

    VAD bieten bspw. dem Händler die Möglichkeit, dass Zahlungen direkt nach Abschluss der Transaktion am POS vom Vertragspartner, z. B. der Händlerbank, dem Händler umgehend kreditiert werden.

  99. 99.

    Vgl. Riedl (2002, S. 408 ff.); Kokkola (2010, S. 37 ff.).

  100. 100.

    An einem Scheme partizipieren zu können bedeutet, dass die Marktteilnehmer, z. B. der Händler, das Scheme am POS akzeptieren können und den Karteninhabern diese Schemes seitens der Issuer angeboten werden.

  101. 101.

    Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal der Schemes, basierend auf der unterschiedlichen Modellstruktur, liegt in der Gebührenverrechnung zwischen Acquirer und Issuer. Das vom Händler an den Acquirer zu entrichtende Händlerentgelt, das Disagio, beinhaltet eine Gebühr für die Zahlungsgarantie des Issuers, das sogenannte Interbankenentgelt, die Interchange Fee. Während bei einer Trennung zwischen Issuer und Acquirer die Interchange Fee vom Acquirer für die Autorisierung und Durchführung der Kartentransaktion an den Issuer zu zahlen ist, entfällt diese Gebühr in einem 3-Corner-Scheme. Grund dafür ist, dass eine Zusammenlegung von Issuing- und Acquiring-Aktivitäten erfolgt und Händler und Karteninhaber von derselben Institution Dienstleistungen beziehen. Typisch für 3-Corner-Schemes ist in diesem Fall, dass Dienstleistungen für Händler und Karteninhaber unterschiedlich bepreist werden.

  102. 102.

    In Anlehnung an die Wertschöpfungskette für Kartenzahlungen lassen sich die im 3-Corner- bzw. 4-Corner-Scheme beteiligten Parteien in einer klassischen Zweiteilung nach Nachfrage- und Angebotsseite separieren. Händler und Karteninhaber zählen diesbezüglich zur Nachfrageseite, während Acquirer und Issuer der Angebotsseite subsumiert werden. Diese Aufteilung ist insbesondere für die Generierung von neuen Geschäftsfeldern, z. B. E-Payment oder M-Payment, für das Verständnis und die Funktionsbeschreibung von zunehmender Bedeutung, wenn Rollen und Aufgaben der einzelnen Parteien definiert werden müssen.

  103. 103.

    Im 3-Corner-Scheme fallen die Prozesse (3a), (3b) und (4) auch an, werden jedoch intern innerhalb des Schemes verrechnet. Eine detaillierte und nach den jeweiligen Kartentypen getrennte Beschreibung der einzelnen Prozesse einer Kartentransaktion (wie Autorisierung, Cash-Flow, etc.) erfolgt bei Huch (2013).

  104. 104.

    Das Disagio ist das Händlerentgelt. Siehe Fußnote 80.

  105. 105.

    In Abhängigkeit, ob es eine Debit- oder Charge- und Kreditkartenzahlung ist, können unterschiedliche Marktteilnehmer in den Prozess involviert sein.

  106. 106.

    Die Genehmigungsanfrage prüft u. a., ob die Karte aktiv oder gesperrt und ob das Konto- bzw. Kartenlimit für den angefragten Betrag ausreichend ist.

  107. 107.

    Vgl. Huch (2013, S. 88 ff.).

  108. 108.

    Primär gilt die Unterteilung in nationale und internationale Architekturen nur für die 4-Corner Schemes.

  109. 109.

    Bei der Debit-Karte konzentrieren sich die Aktivitäten der internationalen Schemes auf die grenzüberschreitenden Transaktionen, da die nationalen Schemes in den einzelnen Ländern dominieren. Im Charge- und Kreditkartengeschäft hingegen dominieren die internationalen Schemes auch bei nationalen Transaktionen innerhalb der SEPA, da bspw. die nationalen Schemes diese Zahlungsfunktion nicht anbieten.

  110. 110.

    Vgl. European Central Bank (2006, S. 5 f.).

  111. 111.

    Vgl. Maurer (2009, S. 17).

  112. 112.

    Unter dem Issuing- und Acquiring-Prozessing werden alle Kosten verstanden, die dem Issuer bzw. Acquirer vom Drittdienstleister des Prozessors in Abhängigkeit der in Anspruch genommenen Dienstleistung in Rechnung gestellt werden.

  113. 113.

    Die Kosten der Händlerbank muss der Händler zahlen, wenn dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des C&S in Anspruch genommen hat. Vgl. European Commission (2007).

  114. 114.

    Die Kosten für die Kontoführung sind gleichzusetzen mit den Kosten für die Bereitstellung des Girokontos eines Bankkunden/Karteninhabers. Vgl. Huch (2013).

  115. 115.

    Die Kosten des Schemes sind die Kosten, die seitens des Schemes dem Acquirer, Prozessor bzw. dem Issuer in Rechnung gestellt werden. Vgl. www.girocard.eu; www.mastercard.de; www.visa.de.

  116. 116.

    Unter den Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur und Services werden die Kosten des Händlers am POS subsumiert, die für den reibungslosen Ablauf der Kartentransaktionen fällig werden. Zu diesen Kosten zählen u. a. die Kosten für Hard- und Software (z. B. POS Terminal, Betrugsbekämpfungssoftware), Hotline, Netzanbindung zum Issuer, Instandsetzung, Garantien etc.

  117. 117.

    Vgl. European Commission (2006, S. 20 ff.).

  118. 118.

    Den Aussagen von u. a. Evans und Schmalensee (2005) und Deutscher Bundesbank (2009) zufolge führt eine Abweichung zwischen sozialem und privatem Optimum durch eine überhöhte Interchange Fee zu einer Wohlfahrtsminderung in einer Volkswirtschaft.

  119. 119.

    Einige wenige Autoren, z. B. Bergman (2007), untersuchen die sogenannten social und private cost einzelner Zahlungsinstrumente am POS, was einer Gesamtkostenbetrachtung nahekommt, jedoch nicht vollumfänglich ist. Bergmann (2007) kommt im Rahmen seiner Analyse u. a. zu der Erkenntnis: „We estimate social and private costs of cash, debit and credit card payments in Sweden in 2002. The combined social cost of providing these payment services is approximately 0.4 per cent of GDP. Debit and credit cards are socially less costly than cash for payments above € 8 and 18, respectively.“ Bergman (2007, S. 1).

  120. 120.

    Auf die Darstellung der Kosten der 3-Corner-Schemes wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet, da diese identisch mit den 4-Corner-Schemes ist mit der Ausnahme, dass einzelne Kosten wie die Interchange Fee ausschließlich intern verrechnet werden.

  121. 121.

    Vgl. Huch (2014).

  122. 122.

    Unter kartenbasierten Zahlungsdiensten wird in diesem Zusammenhang bspw. die Vereinbarung von Regeln, Normen und Standards durch die Issuer verstanden.

  123. 123.

    Vgl. Huch (2013, S. 12 ff.).

  124. 124.

    Vgl. Bolt und Schmiedel (2009, S. 7); Rochet und Tirole (2006, S. 2); Armstrong (2006, S. 669); siehe Kap. 2.3.

  125. 125.

    Voraussetzung für die Existenz der Interchange Fee ist die Architektur des 4-Corner-Schemes. Bei 3-Corner-Schemes fällt die Interchange Fee zwar theoretisch auch an, wird aber in der internen Verarbeitung nicht so betitelt und fällt demnach auch nicht unter die EU-Regulierung. Weiterhin muss das 4-Corner-Scheme ein offenes Scheme sein, d. h., dass geschlossene Handelskartenschemes, die nur für eine bestimmte Handelsmarke bestehen, ggf. auf die interne Zahlung einer Interchange Fee verzichten.

  126. 126.

    Vgl Huch (2013).

  127. 127.

    Vgl. Bedre-Defolie (2009). Auf Grund der geringen Marktanwendung der BIF wird im Rahmen dieser Arbeit stets von der MIF gesprochen, die unter der Bezeichnung der Interchange Fee subsumiert wird.

  128. 128.

    Siehe Fußnote 80, die Definition des Händlerentgelt bzw. der MSC.

  129. 129.

    Rechenbeispiel: Bei einem Transaktionswert von € 125, einem Disagio von 3 %, einer Interchange Fee von 1,58 % und einer 25 %igen Umsatzbeteiligung des Issuers beläuft sich der Gesamtertrag des Issuers auf 1,98 %, also € 2,40. Die effektive Umsatzbeteiligung des Issuers beträgt 0,34 %, dies entspricht 25 % auf das Disagio, abzüglich der Interchange Fee von 1,58 % und einer Acquiring Gebühr von 0,06 %.

  130. 130.

    Zurückgeführt werden kann diese Form der Berechnung auf den Zeitraum, als keine Onlineautorisierungen mit Charge- und Kreditkarten möglich gewesen sind und lediglich die Autorisierung per Unterschrift erfolgt ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit Zunahme der PIN autorisierten Transaktionen im Charge- und Kreditkartengeschäft auch mit einer Angleichung des Disagio per Branche zu rechnen ist.

  131. 131.

    Vgl. Huch (2013, S. 287 ff.).

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Huch, S. (2015). Das europäische Kartengeschäft – „The Two-Sided-Market“. In: Grundlagen des EU-Kartengeschäfts. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-08625-1_2

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