4.1 Handelsrechtliche Grundlagen

Jeder Kaufmann im Sinne der §§ 1–3, 6 HGB unterliegt grundsätzlich der Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB und ist gemäß § 242 HGB dazu verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres, dem Bilanzstichtag, einen Jahresabschluss , d. h. eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung , aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften erweitert sich gemäß § 264 Abs. 1 HGB der Jahresabschluss grundsätzlich um einen Anhang und einen Lagebericht . Die Vorschriften darüber, wie die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern sind, sind in den §§ 266 bzw. 275 HGB kodifiziert. Die zu leistenden Anhangangaben werden in den §§ 284–285 HGB beschrieben. § 289 HGB beschreibt, welche Informationen der Bilanzierende im Lagebericht bereitzustellen hat.

Der Jahresabschluss richtet sich an eine Vielzahl von außen stehenden Adressaten. Hier sind zum einen Aktionäre oder andere Eigentümer des Unternehmens und Gläubiger sowie Geschäftspartner zu nennen. Zum anderen stellt der Jahresabschluss auch Informationen für Arbeitnehmer und Gewerkschaften als Tarifpartner sowie die interessierte Öffentlichkeit bereit. Schließlich richtet sich der handelsrechtliche Jahresabschluss aber auch an die Finanzverwaltung – hier als Grundlage für die Einkommens- bzw. Ertragsbesteuerung – sowie weitere Interessierte wie Wirtschaftsprüfer, Rating-Agenturen oder Medien.

Aus der Vielzahl der unterschiedlichen Interessen der Adressaten des Jahresabschlusses definieren sich seine wesentlichen Aufgaben und Ziele. Der Jahresabschluss hat zunächst die Aufgabe, sämtliche Geschäftsvorfälle für Rekonstruktions- und Kontrollzwecke zu dokumentieren. Weitere grundlegende Aufgaben eines Jahresabschlusses sind die Informationsbereitstellung sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung des überlassenen Kapitals der Eigentümer sowie den Erfolg der Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus verfolgt ein handelsrechtlicher Jahresabschluss die folgenden drei zentralen Funktionen:

  • Information: Durch die Offenlegung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sollen die Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie weitere Interessierte, wie oben beschrieben, über die Situation des bilanzierenden Unternehmens informiert werden.

  • Ausschüttungsbemessungsgrundlage: Der handelsrechtliche Jahresüberschuss bildet die Grundlage für Gewinnausschüttungen an die Eigner.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (vergleiche hierzu auch Abschn. 1.3 und 5.1) stellt der handelsrechtliche Jahresabschluss die Ausgangsbasis zur Ermittlung der Ertragsteuerlast des Unternehmens dar.

Neben den originär handelsrechtlichen Vorschriften sind möglicherweise auch steuerliche Regelungen (z. B. aus den Einkommensteuerrichtlinien) zu beachten, sofern sie als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) in das Handelsrecht übernommen werden. Es wird im Allgemeinen bspw. davon ausgegangen, dass die steuerlichen Vorschriften zur Inventurerleichterung handelsrechtlichen GoB entsprechen. Zum Inventurvereinfachungsverfahren ist grundsätzlich anzumerken, dass gemäß § 240 Abs. 2 HGB der Bestand der Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag festzustellen ist. § 241 Abs. 3 HGB erlaubt es jedoch, das Pensionsmengengerüst auch zu einem Tag vorzunehmen, der innerhalb von 3 Monaten vor und 2 Monate nach dem Bilanzstichtag liegt. Die zugehörigen steuerlichen Vorschriften des R 6a EStR (vergleiche hierzu Abschn. 5.2.5) über die Verfahrensweise mit Veränderungen zwischen Datenerhebungs- und Bilanzstichtag gelten als GoB in der Handelsbilanz.

4.1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Das deutsche Handelsrecht folgt im Unterschied zu den eher kasuistischen Vorschriften der internationalen Rechnungslegung vielmehr prinzipienbasierten Grundsätzen, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Auch gibt es anders als im Steuerrecht im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich keine umfassende Spezialvorschrift für die Bewertung und Bilanzierung von Pensionsrückstellungen.

Bei den GoB handelt es sich um grundlegende Richtlinien, von denen nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Im Folgenden werden die wesentlichen handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dargestellt, und es wird kurz skizziert, welche Auswirkungen diese auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen haben, bevor in den folgenden Kapiteln eine detaillierte Darstellung der Bilanzierungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen folgt.

Der hier aufgeführte erste Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung ergibt sich aus § 246 HGB.

Grundsatz der Vollständigkeit und des Saldierungsverbots/-gebots

Gemäß § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, somit auch Pensionsverpflichtungen, zu enthalten. Daher ist es nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich nicht zulässig, eine Verrechnung von Bilanzposten der Aktiv- und Passivseite und von Aufwendungen und Erträgen vorzunehmen; es gilt ein Saldierungsverbot. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Falls zur Erfüllung der Verpflichtungen zweckgebundenes Vermögen vorhanden ist, und dieses Vermögen als Deckungsvermögen zu qualifizieren ist (vergleiche Abschn. 4.4), ist dieses mit den korrespondierenden Pensionsverpflichtungen zu saldieren. In diesem Fall werden in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend die zugehörigen Aufwendungen aus der Abzinsung und Erträge aus dem zu verrechnenden Deckungsvermögen miteinander saldiert.

Die folgenden wesentlichen GoB beziehen sich auf Bewertungsvorschriften und ergeben sich aus § 252 HGB.

Vorsichtsprinzip

Vor dem Hintergrund der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist das Vorsichtsprinzip ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Das Vorsichtsprinzip drückt sich bei Gewinnen im Realisationsprinzip , d. h. Gewinne dürfen erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung erfasst werden, und bei drohenden Verlusten im Imparitätsprinzip aus: Danach sind Verluste im Unterschied zu Gewinnen bereits dann zu bilanzieren, wenn diese mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit drohen. Ergebnis des Vorsichts- und des damit einhergehenden Realisationsprinzips ist somit das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip, wonach Vermögensgegenstände gemäß § 253 Abs. 1 HGB maximal zu diesen Werten angesetzt werden können, sofern sie nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB nicht zum niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen sind (Niederstwertprinzip ). Für die Schulden gilt aufgrund des Imparitätsprinzips grundsätzlich, dass diese zum Erfüllungsbetrag, dies dürfte in der Regel der Rückzahlungsbetrag sein, zu bewerten sind. Dieser Rückzahlungs- oder Erfüllungsbetrag berücksichtigt auch Sachverhalte, die die Verpflichtung mit ausreichend großer Wahrscheinlichkeit erhöhen (z. B. gesetzliche Anpassung von Betriebsrenten bei Pensionsverpflichtungen). Bei der Bewertung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wird dieser Grundsatz durch die Diskontierungsregel des § 253 Abs. 2 HGB spezifiziert.

Going Concern -Prinzip

Bei diesem Grundsatz wird unterstellt, dass die Unternehmenstätigkeit über das Ende des Berichtsjahres hinaus fortgeführt wird, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen bedeutet dies, dass von einer Fortsetzung der bestehenden Arbeitsverhältnisse und Pensionszusagen auszugehen ist und nicht beispielsweise der Betrag zu bilanzieren ist, der einem Versicherer bei Übertragung der Verpflichtung zu zahlen wäre.

Einzelbewertungsgrundsatz

Jede Pensionsverpflichtung ist einzeln zu bewerten.

Stichtagsprinzip

Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hat zum Bilanzstichtag zu erfolgen unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung erfolgt.

Periodisierungsprinzip

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den jeweiligen Zahlungszeitpunkten zu berücksichtigen, d. h. sie werden in dem Wirtschaftsjahr erfasst, in dem sie verursacht werden. Hieraus ergibt sich, dass der Aufwand für die Bildung von Pensionsrückstellungen bereits während der Dienstzeit entsteht und nicht erst bei Auszahlung der Pensionsleistungen.

Ansatz- und Bewertungsstetigkeit

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Die Konkretisierung dieses Grundsatzes für die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

4.1.2 Begriffliche Abgrenzungen

Im deutschen Handelsrecht ist die Sprachregelung nicht einheitlich. Zum einen sprechen die Regelungen der §§ 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und 253 Abs. 2 Satz 2 HGB von Altersversorgungsverpflichtungen (und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen), zum anderen werden in den §§ 266 Abs. 3 B. 1., 285 Nr. 24 HGB sowie Art. 28 Abs. 1 EGHGB Vorschriften zu Pensionen (und ähnlichen Verpflichtungen) getroffen. Man geht jedoch allgemein davon aus, dass zwischen den beiden Begriffen der Altersversorgungs- und Pensionsverpflichtung eine inhaltliche Übereinstimmung besteht.

Unter Pensions- bzw. Altersversorgungsverpflichtungen im handelsrechtlichen Sinne sind Verpflichtungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu verstehen. Das sind Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die dem Begünstigten aus Anlass seiner Tätigkeit für den Bilanzierenden zugesagt worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V m. 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Demzufolge zählen neben Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern auch Verpflichtungen gegenüber Organmitgliedern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft sowie gegenüber externen Beratern, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Bilanzierenden eine Pensionszusage erteilt worden ist, zu den Altersversorgungsverpflichtungen im handelsrechtlichen Sinne.

Bei mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen handelt es sich um Verpflichtungen, die mit einem biometrischen Risiko behaftet sind, aber nicht bereits Altersversorgungsverpflichtungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind. Als Beispiele für derartige Verpflichtungen sind Jubiläums-, Sterbegeld-, Vorruhestands-, Übergangsgeld-, Beihilfe-, Altersteilzeit-, Zeitwertkontenverpflichtungen zu nennen. Der Bewertung und Bilanzierung solcher Verpflichtungen ist mit dem Kap. 9 ein eigenes Kapitel gewidmet.

Das HGB unterscheidet in Art. 28 Abs. 1 EGHGB zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtung en. Kennzeichen der unmittelbaren Zusage (man spricht hier auch von einer Direktzusage) ist es, dass sich der Bilanzierende selbst durch die Erteilung einer Pensionszusage dazu verpflichtet, bei Eintritt des Leistungsfalls direkt die Leistungen an den Berechtigten zu erbringen. Bei der Direktzusage handelt es sich somit um ein Zwei-Parteien-Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Charakteristikum der mittelbaren Verpflichtungen ist, dass diese zwar unmittelbar von einem anderen Rechtsträger erfüllt werden, das zusagende Unternehmen jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die zugesagten Leistungen einzustehen hat (Drei-Parteien-Verhältnis). Die Mittelbarkeit dieser Verpflichtungen bezieht sich also auf das zusagende Unternehmen. Mittelbare Verpflichtungen werden im Wege der Unterstützungskasse, Pensionskasse, des Pensionsfonds oder Direktversicherung (vgl. Abschn. 2.3) durchgeführt.

4.2 Handelsrechtliche Vorschriften zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtung en

Pensionsverpflichtungen sind Schulden des Arbeitgebers gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern. Diese Schulden zeichnen sich durch eine Ungewissheit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Höhe und des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit aus. Denn bei Versorgungsanwärtern ist – je nach Gestaltung – beispielsweise die Höhe der künftig zu zahlenden Rentenleistungen ungewiss, ebenso bei Leistungsempfängern beispielsweise die Dauer der Zahlungen. Aus diesem Grund zählen Pensionsverpflichtungen zu den ungewissen Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB. Für ungewisse Verbindlichkeit en sind gemäß § 249 Abs. 1 HGB grundsätzlich Rückstellungen zu bilden. Es besteht für Pensionsverpflichtungen also eine prinzipielle handelsrechtliche Passivierungspflicht des Bilanzierenden.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB gilt diese Passivierungspflicht jedoch nur für nach dem 31.12.1986 erteilte unmittelbare Pensionszusagen (so genannte „Neuzusagen“). Für vor dem 1.1.1987 erteilte „Altzusagen“ sowie für nach dem 31.12.1986 eintretende Erhöhungen dieser Altzusagen besteht ein Passivierungswahlrecht . Ein derartiges Bilanzierungswahlrecht besteht gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB darüber hinaus auch für mittelbare Pensionsverpflichtungen (siehe Abb. 4.1). Auf eine Rückstellungsbildung für mittelbare Pensionsverpflichtung en kann somit danach grundsätzlich verzichtet werden.

Abb. 4.1
figure 1

Handelsrechtliche Passivierungspflichten und -wahlrechte von Pensionsverpflichtungen

Beispiel 1

Die Betriebsvereinbarung der Automobil AG vom 17.5.1984 sieht vor, dass allen Arbeitern und Angestellten eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Für alle diejenigen, die am 31.12.1986 zum Begünstigtenkreis dieser Vereinbarung zählten, besteht ein Wahlrecht zur Passivierung dieser Pensionsverpflichtung.

Mit Betriebsvereinbarung vom 16.11.1992 wird bei der Bemessung der pensionsfähigen Bezüge zusätzlich ein Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgelds berücksichtigt. Für den oben genannten Begünstigtenkreis (Eintritt bis zum 31.12.1986) gilt diese Leistungserhöhung als im Rahmen der „Altzusage“ erteilt und somit bleibt es beim Wahlrecht zur Passivierung. Für den Begünstigtenkreis, der erst nach dem 31.12.1986 eingetreten ist, ist eine Pensionsverpflichtung zwingend zu passivieren.

Macht der Bilanzierende von seinem Passivierungswahlrecht für Altzusagen oder mittelbare Verpflichtungen Gebrauch, müssen gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Pensionsrückstellungen im Anhang dargestellt werden, sofern der Bilanzierende dazu verpflichtet ist, einen solchen Anhang aufzustellen.

Pensionsrückstellungen unterliegen dem Auflösungsverbot gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach dürfen Rückstellungen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für die Bildung der Rückstellung entfallen ist. Dieses Auflösungsverbot gilt in gleicher Weise sowohl für Pensionsrückstellungen, die aufgrund einer Passivierungspflicht gebildet worden sind, als auch für solche Rückstellungen, die aus der Ausübung eines Passivierungswahlrechts resultieren. Mögliche Gründe für die Auflösung einer Pensionsrückstellung sind:

  • Ausscheiden eines aktiven Begünstigten vor Erreichen der Unverfallbarkeit der Leistungen,

  • Versterben eines Leistungsempfängers ohne Hinterbliebene,

  • Verminderung der Barwerts der Verpflichtung aufgrund der Leistung der laufenden Pensionszahlungen (versicherungsmathematische Auflösungsmethode).

Bei der Ausübung des Passivierungswahlrechts sowohl für Altzusagen als auch für mittelbare Pensionsverpflichtungen sind die Stetigkeitsvorschriften des § 246 Abs. 3 HGB zu beachten. Danach sind die gewählten Ansatzmethoden grundsätzlich beizubehalten. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden. Für den Ansatz der Altzusagen bzw. mittelbaren Zusagen bedeutet dies, dass der Bilanzierende nicht jährlich neu darüber entscheiden darf, ob die zusätzlich erworbene Erhöhung der Ansprüche für diese grundsätzlich dem Passivierungswahlrecht unterliegenden Zusagen passiviert wird oder nicht. Entscheidet sich der Bilanzierende einmal dafür, diesen Wertzuwachs zu passivieren, so bindet ihn diese Entscheidung auch für folgende Geschäftsjahre. Es ist zulässig, bei der Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach zwischen unterschiedlichen Verpflichtungen zu differenzieren. So kann beispielsweise das Passivierungswahlrecht abhängig vom Status (Anwärter, Rentner) oder nach Art des Durchführungsweges mittelbarer Zusagen unterschiedlich ausgeübt werden. Hat der Bilanzierende in vergangenen Geschäftsjahren von einer Passivierung von Anspruchserhöhungen abgesehen, darf er diese Handhabung fortsetzen oder aber auch erstmals passivieren. Bisher unterlassene Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen dürfen jederzeit ganz oder teilweise nachgeholt werden, da dies zu einer Annäherung der Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Bilanzierenden an die tatsächlichen Verhältnisse führt.

4.3 Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen

4.3.1 Bewertungsannahme n

Im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen ist eine Reihe versicherungsmathematischer Bewertungsannahmen festzulegen. Zunächst sind demographische bzw. personalbezogene Annahme n zu definieren. Zur Gruppe dieser Annahmen gehören biometrische Grundlage n wie Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, Fluktuation, Pensionierungsalter sowie Entgelt- und Rententrend s. Vor allem ist als weitere wichtige versicherungsmathematische Bewertungsannahme der Rechnungszins festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine finanzwirtschaftliche Annahme, mit der Zahlungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, ökonomisch vergleichbar gemacht werden (vgl. Abschn. 3.2.3.2).

Die Festlegung der Bewertungsannahmen unterliegt nicht dem Stetigkeitsprinzip , wohl jedoch die Methodik der Festlegung. Die Definition der Parameter erfolgt jährlich neu auf Basis aktualisierter Erkenntnisse unter Zugrundelegung des Stichtagsprinzips (vergleiche folgenden Abschn. 4.3.1.1).

4.3.1.1 Demographische Annahme n

Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist unter dem Begriff des Erfüllungsbetrags die Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden späteren Rentenzahlungen zu verstehen. Konsequenterweise sind somit sämtliche Effekte zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung der Rentenzahlung führen können wie zum Beispiel die regelmäßige Erhöhung des pensionsfähigen Entgelts (Gehaltstrend ) oder die Anpassungen der laufenden Rentenzahlungen an den Verbraucherpreisindex (Rententrend). Die Berücksichtigung dieser Trendannahmen führt dazu, dass sich die Höhe der zu erwartenden Auszahlungen verändert. Der Erfüllungsbetrag stellt demnach eine bestmögliche Schätzung der Pensionsverpflichtung dar. Die Forderung des Gesetzes nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung bedeutet, dass für die Festlegung der zukunftsbezogenen Bewertungsannahmen ausreichende objektive Hinweise vorhanden sein müssen; eine willkürliche Festlegung der Bewertungsparameter ist somit ausgeschlossen.

Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen sind im Rahmen dieses rechtlichen Umfeldes somit die folgenden wesentlichen personalbezogenen versicherungsmathematischen Annahmen festzulegen. Diese Annahmen können für den gesamten zu bewertenden Bestand angesetzt werden. Im Einzelfall kann es aber auch sachgerecht sein, die Annahmen für unterschiedliche Personengruppen – z. B. tarifliche und außertarifliche Kräfte – gesondert festzulegen.

Biometrische Grundlage n

Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist die elementare Frage zu beantworten, zu welchen Zeitpunkten Leistungen zu zahlen sind. Es ist also einzuschätzen, wann ein Leistungsfall im Sinne der zu Grunde liegenden Leistungsordnung, also in der Regel Pensionierung, Invalidität oder Tod, eintritt. Diese so genannten biometrischen Rechnungsgrundlagen sind unter Verwendung zeitnaher Beobachtungswerte und zulässiger mathematisch-statistischer Methoden zu erstellen. Da die Größe der Unternehmensbestände in der Regel nicht ausreicht, um unternehmensspezifische Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten zu ermitteln, wird in der Regel auf allgemein anerkannte Tabellenwerke zurückgegriffen.

In der Praxis wird der Bewertung in der Regel das allgemein anerkannte Tafelwerk der Richttafel n 2005 G von Klaus Heubeck zugrunde gelegt. Bei diesen Tafeln handelt es sich um Generationentafel n, d. h. die Sterblichkeit einer Person hängt nicht nur von deren Alter, sondern auch von deren Geburtsjahrgang ab:

Beispiel 2

Der Begünstigtenkreis der Einzelhandel GmbH besteht zum 31.12.2011 aus 4 Anwärtern sowie 2 Rentnern. In Abhängigkeit von Geschlecht und Alter kann auf der Grundlage der Generationentafeln auf die durchschnittliche Lebenserwartung und von daher auf die wahrscheinliche Laufzeit der Rentenleistung geschlossen werden. Dabei werden weitere Informationen wie Gesundheitszustand, Lebensgewohnheiten, Ernährung, Wohnort, Vorsorgeverhalten etc. nicht berücksichtigt.

Fluktuation

Das Ausscheiden eines begünstigten Arbeitnehmers aus dem Unternehmen löst in der Regel keine unmittelbare Zahlung aus. Die Leistungsansprüche nach dem Ausscheiden ändern sich jedoch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Unverfallbarkeit gemäß § 1b i. V. m. § 2 BetrAVG (vergleiche hierzu auch Abschn. 2.4.2) gegenüber den Leistungen, die ohne vorheriges Ausscheiden fällig würden. Ferner können auch vertragliche Regelungen zur Unverfallbarkeit zu einer Änderung der Leistungen bei Ausscheiden des Begünstigten führen. Scheidet ein Mitarbeiter vor Erreichen der gesetzlichen bzw. ggf. vertraglichen Unverfallbarkeitsfristen aus, so erlischt sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Aufgrund dieser Sachverhalte ist es von Bedeutung, die Fluktuation , also die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Leistungsfalls das Unternehmen verlässt, in die Bewertung einzubeziehen. Ein pauschaler Ansatz, wie ihn das Steuerrecht kennt, ist handelsrechtlich unzulässig. Die Berücksichtigung der Fluktuation hat zumindest unter Berücksichtigung des Alters des Begünstigten zu erfolgen. Weitere Kriterien wie das Geschlecht oder auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Begünstigten können zusätzlich bei der Festlegung der Fluktuationswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. Da eine unternehmensindividuelle Ermittlung der Fluktuationswahrscheinlichkeiten unter Umständen aufwändig ist und bei kleineren Beständen zu nicht zuverlässigen Werten führen kann, gilt es auch als zulässig, auf Branchenwerte oder auch auf allgemeine Erfahrungswerte – wie sie beispielsweise im Rahmen des Modells der Richttafeln 2005 G veröffentlicht vorliegen – zurückzugreifen.

Beispiel 3

Da der Begünstigtenkreis der Einzelhandel GmbH lediglich aus zum 31.12.2011 aus 4 Anwärtern sowie 2 Rentnern besteht, würde eine unternehmensindividuelle Untersuchung des Fluktuationsverhaltens sehr wahrscheinlich zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Insofern würde man auf Branchenwerte oder die Richttafelwerte zurückgreifen. Aber auch große Unternehmen verzichten häufig auf eine eigene Analyse und übernehmen allgemeine Erfahrungswerte wie beispielsweise die der Richttafeln 2005 G.

Pensionierungsalter

Mit der Festlegung des Pensionierungsalters wird der Zeitraum zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung sowie damit einhergehend der voraussichtliche Beginn und damit die erwartete Dauer der Rentenzahlungen definiert. Die Festlegung dieser versicherungsmathematischen Prämisse erfolgt auf Basis der vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, aber auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Pensionierungsverhaltens der Begünstigten. Häufig orientiert man sich bei der Festlegung dieser Annahme an der Möglichkeit des Arbeitnehmers, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Denn gemäß § 6 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren (vergleiche hierzu auch Abschn. 2.4.4).

Beispiel 4

Die Versorgungsordnung der Einzelhandel GmbH sieht vor, dass die Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann. Das Pensionierungsverhalten der Arbeitnehmer zeigt jedoch, dass die Pensionierung in der Regel nicht im Alter 65 erfolgt, sondern mit dem frühestmöglichen Abrufen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente. Aus diesem Grund entschließt sich die Einzelhandel GmbH, das Pensionierungsalter dementsprechend festzusetzen.

Trendannahme n

Künftige Erhöhungen der Leistungen sind sowohl für Anwärter als auch für Rentner durch den Ansatz angemessener Trends zu berücksichtigen. Im Bereich der Anwärter kann sich eine Erhöhung der künftigen Leistungen durch ein gesteigertes Entgelt, aber im Falle einer Festbetragszusage auch durch eine Erhöhung der Festbeträge ausdrücken. Sofern eine Anwartschaftsdynamik nicht vertraglich zugesagt worden ist, kann bei der Festlegung dieser Trendannahme die vergangene Entwicklung eine erste Orientierungshilfe sein, sofern auf dieser Basis Rückschlüsse für die künftige Wertentwicklung möglich sind. Eine weitere Orientierungshilfe zur Festlegung des Entgelttrends können Tarifabschlüsse für künftige Jahre darstellen. Bei der Festlegung der Gehaltsdynamik sind auch so genannte Karrieretrends zu berücksichtigen, um der Möglichkeit der außerplanmäßigen Erhöhung von Gehältern oder Anwartschaften einzelner Mitarbeiter aufgrund von Karriereentwicklungen Rechnung zu tragen. Dies kann durch einen Zuschlag auf die angenommene Regelgehaltserhöhung berücksichtigt werden.

Ferner ist im Falle einer vertraglich zugesagten Rentensteigerung diese bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen gegenüber den Anwärtern und den Rentnern zu berücksichtigen. Aber auch wenn kein Rententrend vertraglich zugesichert worden ist, ist aufgrund der Regelungen des § 16 Abs. 2 BetrAVG von einer Steigerung der laufenden Renten in Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens auszugehen.

Beispiel 5

Die Leistungen der Versorgungsordnung der Einzelhandel GmbH hängen vom Endgehalt zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls ab. Aus diesem Grund legt die Einzelhandel GmbH einen Gehaltstrend in Höhe von 2,5 % pro Jahr für die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtungen fest. Sie hat sich hierbei am letzten Tarifabschluss orientiert.

Die Europäische Zentralbank hat die Zielvorgabe gemacht, die langfristige Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) knapp unter 2 % p.a. zu halten. Diese Vorgabe diente der Einzelhandel GmbH als Anhaltspunkt, als sie die jährliche Rentenanpassung auf 1,75 % festsetzte.

Stichtagsprinzip

Es ist grundsätzlich im Rahmen eines Inventurvereinfachungsverfahren s gemäß § 241 Abs. 3 HGB als zulässig zu erachten, die der Bewertung zugrunde gelegten Parameter einschließlich der Personaldaten der Versorgungsberechtigten bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag zu erheben (vgl. auch Abschn. 5.2.5). Sofern sich jedoch bis zum Bilanzstichtag wesentliche Änderungen der Parameter ergeben, sind diese zumindest näherungsweise in Form einer qualifizierten aktuariellen Schätzung zu berücksichtigen. Beispiele für derartige wesentliche Änderungen können unternehmensinterne Umstrukturierungen, verbunden mit Personalabbaumaßnahmen, ebenso wie Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen sein.

4.3.1.2 Vorschriften zum Rechnungszins

Das Handelsgesetzbuch schreibt in § 253 Abs. 2 Satz 1 eine Diskontierungspflicht für Rückstellung en mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vor. Die Abzinsung der Rückstellungen hat mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre zu erfolgen. Für Pensionsverpflichtungen ist es gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig, von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen und die Abzinsung mit dem zu dieser Restlaufzeit passenden durchschnittlichen Marktzins vorzunehmen. Diese Ausnahmeregel ist grundsätzlich immer anwendbar. Allerdings empfiehlt es sich bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen Laufzeit von der pauschalen 15-jährigen Laufzeit, den Rechnungszins auf Basis der tatsächlichen Laufzeit festzulegen, um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, darzustellen. Ein solches gravierendes Abweichen der tatsächlichen Laufzeit von einer 15-jährigen Laufzeit in Gestalt einer Laufzeitverkürzung kann es bei reinen Rentnerbeständen geben. Umgekehrt ist es im Falle von Beständen, die eher durch Anwärter dominiert sind, möglich, dass die tatsächliche Laufzeit der Verpflichtungen deutlich über 15 Jahren liegt. Bei einer solchen Wahl eines fristenkongruenten Rechnungszinses ist eine strikte Einhaltung des Einzelbewertungsgrundsatzes nicht erforderlich, vielmehr kann der Rechnungszins für sachlich abgegrenzte Teilkollektive einzeln ermittelt werden. Eine Unterscheidung nach Pensionszusage, Versorgungsstatus (Anwärter, Leistungsempfänger) oder Finanzierungsart dürfte grundsätzlich genauso unkritisch sein, wie die Zusammenfassung sämtlicher Pensionsverpflichtungen zu einem Bestand.

Der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre wird für Restlaufzeiten zwischen 1 und 50 Jahren monatlich von der Deutschen Bundesbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Marktzins basiert auf der Null-Kupon-Zinsswapkurve unter Berücksichtigung eines Zuschlags.

Die Abbildung 4.2 zeigt die Entwicklung des HGB-Rechnungszins für eine Restlaufzeit von 15-Jahren einschließlich einer Prognose für die nächsten Jahre auf Basis der Verhältnisse im Juli 2015.

Abb. 4.2
figure 2

Voraussichtliche HGB-Zinsentwicklung

Die Abbildung zeigt, dass sich die anhaltende Niedrigzinsphase bei der Entwicklung des HGB-Rechnungszins spürbar bemerkbar macht: Aufgrund der vorherrschenden Niedrigzinsphase wird der HGB-Rechnungszins trotz der oben beschriebenen Durchschnittsbildung in den Folgejahren deutlich sinken. Dies gilt auch dann, wenn die Marktzinssätze wieder steigen sollten. Hierdurch steigen die handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen an und das handelsrechtliche Ergebnis kann erheblich belastet werden. Vermehrt entstehen durch diese Entwicklung wirtschaftliche Probleme bei deutschen Unternehmen. Aus diesem Grund stehen Überlegungen des Gesetzgebers im Raum, den Zeitraum der Durchschnittsbildung für die Ermittlung des HGB-Rechnungszinses von 7 auf voraussichtlich 12 Jahre zu verlängern. Hierdurch wird ein stärkerer Glättungseffekt erzielt, der dazu führt, dass der Rechnungszins moderater sinkt. Für den Fall, dass sich durch eine derartige Neuregelung der Zins im Zeitpunkt der Umstellung erhöht und die Rückstellung entsprechend vermindert, soll der daraus resultierende Gewinn nach den Überlegungen des Gesetzgebers mit einer Ausschüttungssperre belegt werden.Footnote 1

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist die gewählte Methodik zur Festlegung des Rechnungszinses – bestandsspezifische Restlaufzeit oder pauschale Restlaufzeit – grundsätzlich beizubehalten. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden. Dieses Stetigkeitsprinzip gilt selbstverständlich nicht für die Festlegung des Rechnungszinses selbst. Dieser kann im Rahmen des unter Abschn. 4.1.1 beschriebenen Inventurvereinfachungsverfahrens bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag festgelegt werden. Da aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase möglicherweise signifikante Abweichungen zwischen den Verhältnissen am Bilanzstichtag und jenen drei Monate zuvor bestehen, empfiehlt es, den Zins ausgehend vom Inventurstichtag zum Bilanzstichtag hin zu prognostizieren.

4.3.2 Bewertungsverfahren

Das HGB schreibt grundsätzlich kein bestimmtes versicherungsmathematisches Verfahren zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor. Die einzigen Anforderungen an das Verfahren ergeben sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen sind, und aus den allgemeinen Vorschriften des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach jenes Verfahren zu wählen ist, bei dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt wird.

Auf Basis dieser allgemeinen Vorschriften in Verbindung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung präzisiert das IDW in seiner Stellungnahme RS HFA 30, dass das Bewertungsverfahren den folgenden Bedingungen genügen soll:

  • Es sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

  • Die Pensionsverpflichtung gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern – Leistungsempfängern und Anwärtern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind – ist mit ihrem Barwert anzusetzen.

  • Der Aufbau der Pensionsrückstellung erfolgt grundsätzlich über den Zeitraum, in dem der Begünstigte aktiv ist, d. h. eine Gegenleistung erbringt.

Vor diesem Hintergrund sind die beiden bekannten versicherungsmathematischen Verfahren – das Teilwertverfahren und die Projected Unit Credit-Methode (vergleiche hierzu auch Abschn. 3.3) – grundsätzlich als zulässig zu erachten. Es besteht jedoch kein uneingeschränktes Wahlrecht des Bilanzierenden bei der Festlegung des Bewertungsverfahrens seiner Pensionsverpflichtungen. Denn im Falle bestimmter Leistungszusagen bzw. vertraglicher Besonderheiten führt das Teilwertverfahren zu nicht sachgerechten Ergebnissen, und es ist die PUC-Methode anzuwenden. So ist das Teilwertverfahren bei beitragsorientierten Leistungszusagen ebenso wenig wie bei einer einmaligen Entgeltumwandlung aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll anwendbar. Denn in diesen Fällen widerspräche die gleichmäßige Verteilung des Pensionsaufwands, wie sie das Teilwertverfahren vorsieht, dem betriebswirtschaftlichen Prinzip einer verursachungsgerechten Zuordnung des Pensionsaufwands zu einer bestimmten Periode.

Die Abbildung 4.3 vergleicht unter gleichen Prämissen den typischen Verlauf eines Teilwerts mit einer Verpflichtung, die nach der Projected Unit Credit-Methode bewertet worden ist. Wie bereits in Kap. 3 gesehen, verläuft der Teilwert oberhalb einer nach der PUC-Methode ermittelten DBO.

Abb. 4.3
figure 3

Vergleich Teilwertverfahren und PUC-Methode

Auch für die Wahl des versicherungsmathematischen Bewertungsverfahrens gilt gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB grundsätzlich das Stetigkeitsgebot. Das heißt, dass das gewählte Bewertungsverfahren grundsätzlich beizubehalten ist und nur in begründeten Ausnahmefällen ein Wechsel des Verfahrens vorgenommen werden darf.

4.3.3 Besonderheiten bei wertpapiergebundenen Zusagen

Wertpapiergebundene Pensionszusagen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Höhe der vom Bilanzierenden zu erbringenden Pensionsleistungen grundsätzlich nach dem Zeitwert eines Wertpapiers im Sinne des § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB richtet. Mit Bezug auf § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB ist nicht zwingend gemeint, dass die Wertpapiere im Anlagevermögen des Bilanzierenden ausgewiesen sein müssen. Es soll hiermit lediglich ausgedrückt werden, welche Wertpapiere in Frage kommen. Mögliche Wertpapiere, nach denen sich die Höhe der Pensionszusage richtet, sind insbesondere Aktien, Fondsanteile und Schuldverschreibungen. Es ist nicht erforderlich, dass sich diese Wertpapiere im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens befinden. Auch wenn es sich bei den Wertpapieren um rein virtuelle Referenzobjekte wie z. B. Aktienindizes handelt, liegt eine wertpapiergebundene Pensionszusage vor.

Rückdeckungsversicherung en fallen nicht unter den Wertpapierbegriff des § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB. Dennoch sind auch Pensionszusagen, bei denen dem Versorgungsberechtigten zugesagt wird, dass der Arbeitgeber monatlich einen gewissen Betrag in eine Rückdeckungsversicherung einzahlt und sich die Höhe der Pensionsleistung ausschließlich nach dem Wert der Rückdeckungsversicherung richtet, als wertpapiergebundene Zusagen einzuordnen. Denn der wirtschaftliche Gehalt einer solchen voll-kongruent rückgedeckten Pensionszusage ist dem einer wertpapiergebundenen Zusage, die deren formellen Anforderungen genügt, vergleichbar.

Liegt eine wertpapiergebundene Pensionszusage vor, so sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB Pensionsrückstellungen in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Wertpapiere zu bilden, nach denen sich die Höhe der Pensionsleistungen richtet. In Deutschland ist es im Falle wertpapiergebundener Zusagen aufgrund der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen üblich bzw. erforderlich, eine Mindestleistung zu garantieren (vergleiche hierzu auch Abschn. 2.2.3). In diesem Fall ist die Mindestleistung nach den Vorgaben des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 HGB mit ihrem diskontierten Erfüllungsbetrag zu bewerten (siehe Abb. 4.4). Die zu bildende Pensionsrückstellung ergibt sich dann aus dem höheren Wert aus dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere und dem diskontierten Erfüllungsbetrag der Mindestleistung.

Abb. 4.4
figure 4

Bewertung einer wertpapiergebundenen Zusage mit garantierter Mindestleistung

4.4 Pensionszusage n mit Deckungsvermögen

Handelsrechtlich besteht grundsätzlich gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Saldierungsverbot . Das heißt, in der Bilanz dürfen Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite ebenso wenig verrechnet werden, wie in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwendungen mit Erträgen saldiert werden dürfen.

Eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn für Pensionsverpflichtungen Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegt. Danach sind Vermögensgegenstände des Bilanzierenden als Deckungsvermögen zu bezeichnen, wenn

  • die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und

  • die Vermögensgegenstände ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen.

In diesem Falle sind die Vermögensgegenstände gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB mit den korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtungen zu saldieren. Entsprechend ist in der Gewinn- und Verlustrechnung mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung der Pensionsverpflichtung und den Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.

4.4.1 Bewertung des Deckungsvermögens

Sind Vermögensgegenstände des Bilanzierenden als Deckungsvermögen in dem oben definierten Sinne zu verstehen, so sind diese Vermögensgegenstände gemäß § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände zum Zeitwert gilt der Grundsatz der Einzelbewertung im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.

Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt gemäß § 255 Abs.4 HGB nach einem mehrstufigen Verfahren (siehe Abb. 4.5). In der ersten Stufe bestimmt sich der Zeitwert grundsätzlich zum Marktpreis, also zum Preis auf einem aktiven Markt. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn der Marktpreis eines Vermögensgegenstandes an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist und auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruht. Ist kein aktiver Markt für den zu bewertenden Vermögensgegenstand vorhanden, ist in der zweiten Stufe der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Hierunter sind sowohl Rückgriffe auf vergleichbare Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit als auch allgemein anerkannte Bewertungsverfahren wie die Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode) oder Optionspreismodelle zu verstehen. Ist auch eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstandes auf der zweiten Stufe nicht möglich, so ist auf der dritten Stufe der Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Hierbei ist das strenge Niederstwertprinzip im Sinne des § 253 Abs. 4 HGB zu beachten.

Abb. 4.5
figure 5

Bewertung zum Zeitwert gemäß § 255 Abs. 4 HGB

Beispiel 6

Die Bewertung von Rückdeckungsversicherungen auf der ersten und zweiten Stufe im Sinne des § 255 Abs. 4 HGB führt in der Regel nicht zu verlässlichen Ergebnissen. Daher werden Rückdeckungsversicherungen in der Handelsbilanz im Allgemeinen mit ihrem Aktivwert bzw. dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. möglicherweise bereits zugeteilter Überschüsse aktiviert. Ein solcher Wertansatz entspricht der dritten Stufe in dem obigen Modell zur Ermittlung eines Zeitwerts.

Beispiel 7

Die Industrieholding AG erwirbt Anteile an der Zulieferer AG: 10.000 Aktien für 1,5 Mio. €. Diese Anteile bringt sie in ihren bestehenden CTA ein.

  1. (a)

    Zum 31.12.2011 werden die Aktien der Zulieferer AG an einem Börsensegment gehandelt und zu einem Kurs von 165 € pro Aktie notiert. Der Zeitwert der in den CTA eingebrachten Anteile beträgt demnach 1,65 Mio. €.

  2. (b)

    Da die Aktien nicht an der Börse gehandelt werden und auch kein weiterer Anhaltspunkt aufgrund einer vergleichbaren Transaktion (Kauf/Verkauf von Aktien) vorliegt, wird zur Bewertung der Discounted Cash Flow-Ansatz – hier in vereinfachter Form – angewendet. Der operative Cash Flow der Zulieferer AG beträgt 300.000 €, der Investment-Cash Flow -80.000 € und der Finanzierungs-Cash Flow beträgt −25.000 €. Die Verbindlichkeiten bei der X-Bank betragen 450.000 €. Man geht davon aus, dass diese Cash Flow-Größen auch für die Zukunft gelten werden. Zudem unterstellt man einen risikoadjustierten Zinssatz (nicht vergleichbar mit dem Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen) in Höhe von 10 %.

    Eine mögliche Variante der Ermittlung des Discounted Cash Flows ermittelt den Free-Cash Flow aus der Höhe des operativen Cash Flows und des Investment-Cash Flows. Der Free-Cash Flow beträgt (300.000 € – 80.000 € =) 220.000 €. Unterstellt man nun eine jährliche „freie Verwendung“ dieses Betrags, so beträgt der Barwert (220.000 € / 10 % =) 2.200.000 €. Davon sind die Verbindlichkeiten in Höhe von 450.000 € zu tilgen. Der Zeitwert der Aktien beträgt demnach (2.200.000 € – 450.000 € =) 1.750.000 €.

  3. (c)

    Da die Zulieferer AG weder an der Börse gehandelt wird noch die zukünftigen Zahlungsströme in belastbarer Form prognostiziert werden können, ist der Wert der Anteile an der Zulieferer AG auf der Basis der Anschaffungskosten in Höhe von 1,5 Mio. € anzusetzen.

Die Bewertung des Deckungsvermögens zu Zeitwerten kann zum Beispiel aufgrund von Marktzins- oder Kursschwankungen zu erheblichen Volatilitäten führen, die sich direkt auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirken. Hierin unterscheidet sich die Bewertung des Deckungsvermögens von der Bewertung von Pensionsverpflichtungen. Denn durch den Ansatz eines Durchschnittszins es bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen werden mögliche Veränderungen am Kapitalmarkt – insbesondere hinsichtlich des Marktzinssatzes – geglättet.

Übersteigt der beizulegende Zeitwert die (historischen) Anschaffungskosten, so erhöht sich unter sonst gleichen Bedingungen der Gewinn des Unternehmens. Der übersteigende Betrag, abzüglich einer hierfür unter Umständen gebildeten passiven latenten Steuer, unterliegt nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB einer Ausschüttungssperre im Sinne von § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB. Hier wird dem Realisationsprinzip als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung getragen, indem nicht realisierte Gewinne noch nicht ausgeschüttet werden.

Grundsätzlich ist es möglich, dass bisher zum Deckungsvermögen gehörende Vermögensgegenstände entwidmet werden, d. h. vom Bilanzierenden dem Deckungsvermögen wieder entnommen werden. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Rückübertragung von Treuhandvermögen im Falle einer Überdotierung stattfindet. Im Falle einer Entwidmung ist der Vermögensgegenstand – vorbehaltlich des Erfordernisses einer außerplanmäßigen Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB oder einer Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB – wieder mit dem Buchwert zu aktivieren, den er im Zeitpunkt seiner Einbringung in das Deckungsvermögen gehabt hat. Hierbei sind ggf. planmäßige Abschreibungen ebenfalls zu beachten.

4.4.2 Anforderungen an das Deckungsvermögen

Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Vermögensgegenstand als Deckungsvermögen qualifiziert werden kann, ist, dass der Vermögensgegenstand überhaupt in der Bilanz anzusetzen ist. Dies ist gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB dann der Fall, wenn der Bilanzierende der wirtschaftliche Eigentümer des Vermögensgegenstandes ist. Aus diesem Grunde kann es Deckungsvermögen nur im Falle unmittelbarer Pensionsverpflichtungen geben. Das Vermögen eines externen Versorgungsträgers bei einer mittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) befindet sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden und kommt daher als Deckungsvermögen nicht in Frage. Es ist im Unterschied zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften keine Voraussetzung an das Deckungsvermögen, dass dieses sich in einer vom Bilanzierenden rechtlich unabhängigen Einheit befindet (vgl. Abschn. 6.3.2). Daher kommen nach dem Handelsgesetzbuch im Unterschied zu den IFRS grundsätzlich auch verpfändete Wertpapierdepo ts als Deckungsvermögen in Betracht. Insgesamt sind zwei Grundvoraussetzungen zu erfüllen, die Zugriffsfreiheit des Deckungsvermögens sowie dessen Zweckexklusivität.

Zugriffsfreiheit des Deckungsvermögens

Der erste Teil der Definition des Deckungsvermögens fordert eine Insolvenzsicherheit des Deckungsvermögens. Das heißt, im Falle einer Insolvenz des Bilanzierenden ist das Deckungsvermögen vor einem Zugriff durch die übrigen Gläubiger des Bilanzierenden geschützt. Wird das Deckungsvermögen im Rahmen einer Insolvenz weder wirtschaftlich noch rechtlich in die Insolvenzmasse einbezogen, steht dem Versorgungsberechtigten also ein so genanntes Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO zu, so ist die Insolvenzsicherheit stets gegeben. Hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch auf exklusive Befriedigung seines Anspruchs aus dem Vermögensgegenstand, ohne dass dieser jedoch zwingend an ihn herausgegeben wird, steht dem Versorgungsberechtigten also ein so genanntes Absonderungsrecht im Sinne des § 49 InsO zu, so kann auch ein solches bereits für das Vorliegen der Insolvenzsicherheit ausreichend sein. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass dem Versorgungsberechtigten ein wirtschaftlich vergleichbarer Schutz wie beim Aussonderungsrecht zukommt. Genügt das Deckungsvermögen den Voraussetzungen des § 7e Abs. 2 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4. Buch), so kann davon ausgegangen werden, dass die Zugriffsfreiheit des Deckungsvermögens stets gewährleistet ist. Vermögen, das dieser Vorschrift des Sozialgesetzbuches genügt, wird zum Insolvenzschutz des Wertguthabens von Arbeitszeitkonten eingesetzt (vgl. hierzu Abschn. 9.3). Eigene Anteile des Bilanzierenden scheiden als Deckungsvermögen ebenfalls aus, da sie im Insolvenzfall bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Deckungsfunktion übernehmen können.

Ein Insolvenzschutz im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB kann folglich grundsätzlich durch folgende Konstruktionen erreicht werden:

  • insolvenzfeste Treuhandvereinbarungen (CTA, vgl. hierzu auch Abschn. 2.3.2.1)

  • verpfändete Rückdeckungsversicherungsansprüche

  • verpfändete Wertpapierdepots oder andere verpfändete Rechte

Zu den Konstruktionen mit einer Verpfändung (Rückdeckungsversicherungen, Wertpapierdepots, andere Rechte) ist anzumerken, dass die Verpfändung nicht befristet sein darf und nicht unter einer sonstigen aufschiebenden Bedingung stehen darf, dass der Bilanzierende kein einseitiges Verwertungsrecht haben darf und dass sich im Falle der Verwertung des Vermögensgegenstands durch den Bilanzierenden das Pfandrecht auf den Verwertungsgegenwert erstrecken muss.

Zweckexklusivität des Deckungsvermögens

Der zweite Teil der Legaldefinition des Deckungsvermögens verlangt eine Zweckexklusivität desselbigen Vermögens. Das heißt, die Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens dürfen ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen. Es wird also gefordert, dass die Vermögensgegenstände jederzeit zur Erfüllung der Schulden aus Pensionsverpflichtungen verwendet werden können. Somit kommt betriebsnotwendiges Vermögen nicht als Deckungsvermögen in Betracht. Betriebsnotwendiges Deckungsvermögen kann nämlich nicht jederzeit frei veräußert werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen.

4.5 Ausgestaltung in der Praxis

Unternehmen, die aus ihrer Sicht risikoarme Pensionszusagen anstreben, bevorzugen daher Defined Contribution-Zusagen (zur Definition und Abgrenzung zwischen Defined Benefit- und Defined Contribution-Zusagen vgl. auch Kap. 6). Auch wenn derartige Zusagen arbeitsrechtlich aus formeller Sicht nicht zulässig sind, ist es grundsätzlich möglich, Defined Benefit-Zusagen zu erteilen, deren bilanzielle Behandlung bzw. deren wirtschaftlicher Gehalt de facto einer Defined Contribution-Zusage entspricht, wie die folgenden Beispiele zeigen.

4.5.1 Wertpapiergebundene Zusage mit Deckungsvermögen

Liegt eine wertpapiergebundene Zusage vor und handelt es sich bei dem Vermögenswert, nach dem sich die Höhe der Leistungen grundsätzlich richtet, um Deckungsvermögen, so wird eine solche Zusage bilanziell prinzipiell wie eine Defined Contribution-Zusage behandelt. Das heißt, es ist keine Pensionsrückstellung zu bilden, und der Personalaufwand entspricht dem Beitrag zum Deckungsvermögen, wie folgende Überlegung zeigt.

In Abschn. 4.3.3 wurde dargestellt, dass eine wertpapiergebundene Zusage grundsätzlich zum Zeitwert des Vermögenswertes bilanziert wird, nach dessen Höhe sich die Leistungen aus der Pensionszusage grundsätzlich richten. Wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Vermögenswert, nach dessen Höhe sich die Leistungen richten, um Deckungsvermögen handelt, erfolgt die Bewertung des Deckungsvermögens ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert. Ferner ist in diesem Falle die Pensionsverpflichtung mit dem Deckungsvermögen zu saldieren, so dass sich insgesamt eine „saldierte“ Null ergibt. Da diese Aussage grundsätzlich auch zu den Folgebilanzstichtagen gilt, zeigt eine Überleitungsrechnung des Bilanzansatzes, dass in dieser Situation der unter dem Personalaufwand auszuweisende Teil des Pensionsaufwands mit den Beitragszahlungen zum Deckungsvermögen übereinstimmt.

Anzumerken ist, dass die getroffenen Aussagen nur von grundsätzlicher Natur sind. In dem Fall, in dem bei der wertpapiergebundenen Zusage die garantierte Mindestleistung zu bewerten ist, können die Höhe der Pensionsverpflichtung und der Zeitwert des Deckungsvermögens voneinander abweichen, und es kann zu einem Ausweis einer Pensionsrückstellung kommen.

Beispiel 8

Ein Unternehmen besitzt in seinem Anlagevermögen Anteile an einem Wertpapierdepot und erteilt seinen Führungskräften eine Leistungszusage, deren Höhe sich nach dem Zeitwert der Wertpapiere richtet. Um den Begünstigten einen über die gesetzliche Insolvenzsicherung hinausgehenden Insolvenzschutz zu gewährleisten, verpfändet der Arbeitgeber die Anteile an den Wertpapierdepots an die Begünstigten.

Der Zeitwert der Wertpapierdepots betrage zum 31.12.2010 100 T€ sowie zum 31.12.2011 120 T€ und liege jeweils über der zugesagten Garantieleistung. In 2011 seien für 15 T€ weitere Anteile an Wertpapierdepots gekauft worden.

Bei dieser wertpapiergebundenen Zusage mit Deckungsvermögen stellen sich die Entwicklung des Deckungsvermögens und die Entwicklung der Pensionsverpflichtung sowie die Überleitung des Bilanzansatzes wie folgt dar.

Die zum Jahresanfang und -ende ausgewiesene Pensionsrückstellung beläuft sich auf 0 T€, der Personalaufwand entspricht den geleisteten Beiträgen, und der Zinsaufwand stimmt mit dem Ertrag aus dem Deckungsvermögen überein.

4.5.2 Wertpapiergebundene Zusage ohne Deckungsvermögen

Bei einer wertpapiergebundenen Zusage ohne Deckungsvermögen ist zu unterscheiden, ob sich die Wertpapiere, nach denen sich die Höhe der Leistungen grundsätzlich richtet, im Bestand des Bilanzierenden befinden oder nicht (siehe Abb. 4.6). Befinden sich die korrespondierenden Wertpapiere nicht im Bestand des Bilanzierenden, erfolgt die Bewertung der Verpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert, und es ergeben sich keine bilanziellen Besonderheiten. Anders verhält es sich, wenn sich die korrespondierenden Wertpapiere im Bestand des Bilanzierenden befinden und es sich bei diesen Wertpapieren jedoch nicht um Deckungsvermögen handelt. In diesem Fall kann unter den Voraussetzungen des § 254 HGB eine Bewertungseinheit vorliegen. Der Legaldefinition folgend, liegt eine Bewertungseinheit dann vor, wenn Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden. Im vorliegenden Fall einer wertpapiergebundenen Zusage, bei der sich die korrespondierenden Vermögenswerte im Bestand des Bilanzierenden befinden, sind die passivierten Altersversorgungsverpflichtungen aufgrund der Regelung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB als gesichertes Grundgeschäft und die korrespondierenden Wertpapiere als Sicherungsinstrumente anzusehen. Bei der Zusammenfassung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu einer Bewertungseinheit kommt die sogenannte Durchbuchungsmethode zum Ansatz. Bei dieser Methode werden nicht nur die Pensionsverpflichtungen mit dem Zeitwert der korrespondierenden Wertpapiere, sondern auch die Wertpapiere selbst mit ihrem Zeitwert bewertet. In diesem Fall bleiben das Anschaffungskostenprinzip gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und das Realisations- bzw. Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB außer Acht. Im Unterschied zu dem in Abschn. 4.5.1 beschriebenen Fall mit Deckungsvermögen ist die Saldierung der Wertpapiere mit den Pensionsverpflichtungen weiterhin unzulässig.

Abb. 4.6
figure 6

Wertpapiergebundene Zusage ohne Deckungsvermögen

Beispiel 9

Ein Unternehmen zahlt für seine Mitarbeiter jährlich eine Prämie in Höhe von 5 % der Jahresbezüge in eine Rückdeckungsversicherung ein und sagt seinen Mitarbeitern zu, dass sich die Höhe der Altersrentenleistung aus dem Versicherungsvertrag ergibt.

Der Zeitwert der Rückdeckungsversicherungen betrage zum 31.12.2010 100 T€ sowie zum 31.12.2011 120 T€. In 2011 werden Versicherungsprämien in Höhe von 15 T€ an den Versicherer gezahlt.

Es liegt eine wertpapiergebundene Zusage ohne Deckungsvermögen vor, da die Rückdeckungsversicherungen nicht an die Mitarbeiter verpfändet worden sind. Es liegt eine Bewertungseinheit vor. Daher entwickeln sich der zu aktivierende Wert der Rückdeckungsversicherung und die Pensionsverpflichtungen wie folgt.

Das heißt, der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung und die Pensionsrückstellung stimmen jeweils am Jahresanfang und am Jahresende überein. Die beiden Größen werden jedoch nicht miteinander saldiert, sondern getrennt auf der Aktiv- und der Passivseite in gleicher Höhe ausgewiesen. Der Teil des Pensionsaufwands, der dem Personalaufwand zuzuordnen ist, entspricht den geleisteten Beiträgen an die Versicherung. Der Zinsaufwand aus der Abzinsung der Pensionsrückstellung und der Ertrag aus den korrespondierenden Wertpapieren (hier: aus der Rückdeckungsversicherung) stimmen überein.

4.6 Bewertung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen

Wie bereits in Abschn. 4.2 dargestellt, unterscheiden sich mittelbare von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen dadurch, dass mittelbare Pensionsverpflichtungen grundsätzlich nicht von dem die Pensionszusage erteilenden Unternehmen, sondern von einem anderen Rechtsträger erfüllt werden. Die Mittelbarkeit der Verpflichtung bezieht sich auf das zusagende Unternehmen insofern, als dass das Unternehmen trotzdem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die zugesagten Leistungen einzustehen hat (Subsidiärhaftung).

Der Bilanzierende hat gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB für mittelbare Pensionsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht. Das heißt, er kann eine bestehende Unterdeckung passivieren oder im Anhang ausweisen. Unter einer Unterdeckung ist der Verpflichtungsüberhang zu verstehen, der nicht durch das Vermögen des externen Versorgungsträgers gedeckt ist. Die Ermittlung dieser Unterdeckung bzw. dieses Fehlbetrags ergibt sich üblicherweise durch Bestimmung der Differenz aus dem Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung beim Bilanzierenden und dem entsprechendem Vermögen des externen Versorgungsträgers. Der Erfüllungsbetrag wird hierbei unter Berücksichtigung gleicher Vorschriften über Bewertungsverfahren und -annahmen wie für unmittelbare Versorgungsverpflichtungen bestimmt. Der Ansatz des Vermögens erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Grundsätzlich kommen auch andere Verfahren zur Bestimmung des Fehlbetrags in Betracht, die auf die tatsächlichen Zahlungsströme abstellen, die das bilanzierende Unternehmen trotz Einschaltung des externen Versorgungsträgers noch zu erwarten hat.

Ob eine Unterdeckung vorliegt, hängt naturgemäß von der Ausgestaltung der Versorgungszusage sowie von deren Finanzierungsstand ab und ist im Einzelfall zu überprüfen. Generell lässt sich jedoch zwischen versicherungsförmig garantierten und nicht versicherungsförmig garantierten Leistungen unterscheiden. Es ist bei der erstgenannten Leistungsgruppe, zu der Direktversicherungen und Pensionskassen zu zählen sind, tendenziell nicht von einer Unterdeckung auszugehen, sofern das Unternehmen regelmäßig seine Beiträge entrichtet, da diese Durchführungswege versicherungsrechtlichen Auflagen unterliegen. Bei einer reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse und einem Pensionsfonds, bei denen die zugesagten Leistungen gar nicht oder höchstens teilweise versicherungsförmig garantiert werden, kann sich tendenziell eher eine Unterdeckung herausstellen.

4.7 Übergangsvorschriften zur Erstanwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)

4.7.1 Erstanwendung des BilMoG

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Die damit verbundene geänderte Bewertung der Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen ist gemäß Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden. Somit wird für Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen, erstmalig in 2010 eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den Grundsätzen des BilMoG aufgestellt.

Die neuen handelsrechtlichen Vorschriften sind nicht nur auf Sachverhalte, die zeitlich nach Inkrafttreten des BilMoG liegen, anzuwenden, sondern grundsätzlich auch auf frühere Geschäftsvorfälle. Die Bilanzierung und Bewertung von solchen Altfällen ist somit grundsätzlich an die neue Rechtslage anzupassen.

Der Umstellungszeitpunkt der Rechnungslegungsvorschriften ist der Beginn des ersten BilMoG-Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt sollte auch der Unterschiedsbetrag zwischen den Pensionsverpflichtungen, bewertet nach altem und nach neuem Handelsrecht, ermittelt werden. Alternativ war es auch möglich, diesen Unterschiedsbetrag am Ende des ersten BilMoG-Geschäftsjahres festzustellen. In diesem Fall mussten die regulären Zuführungen nach BilMoG-Grundsätzen geschätzt und von dem ermittelten Unterschiedsbetrag abgezogen werden, damit der Pensionsaufwand im ersten BilMoG-Geschäftsjahr nach den BilMoG-Grundsätzen ermittelt wurde.

Grundsätzlich waren sämtliche Effekte, die sich aus der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des BilMoG ergeben, sofort im Geschäftsjahr des Übergangs ergebniswirksam zu berücksichtigen. Der Ausweis erfolgt grundsätzlich unter den Posten „Außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „Außerordentliche Erträge“. Von diesem Grundsatz abweichend, gibt es für die Bilanzierung des Unterschiedsbetrags bei Pensionsverpflichtungen gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen werden im Folgenden – abhängig davon, ob der Unterschiedsbetrag positiv oder negativ ist – beschrieben.

4.7.2 Vorgehensweise bei einer Erhöhung des Wertes der Pensionsverpflichtungen

Die erstmalige Anwendung der Vorschriften des BilMoG kann zu einer deutlichen Erhöhung des Wertes der bilanzierten Pensionsverpflichtungen führen. Eine Unterdeckung der Pensionsverpflichtungen, d. h. der Wertansatz nach altem Recht liegt unter dem Wertansatz nach neuem Recht, besteht in der Regel dann, wenn sich Unternehmen vor Einführung des BilMoG bei der handelsrechtlichen Bewertung ihrer Pensionsverpflichtungen an den steuerlichen Bewertungsvorschriften orientiert haben. Denn in diesem Fall wurden in der Regel keine den Wert der Verpflichtung erhöhende Trendannahmen berücksichtigt und ein Rechnungszins in Höhe von 6 % angesetzt, der in der Regel über dem zum Umstellungszeitpunkt nach BilMoG anzusetzendem Wert liegt und somit zu niedrigeren Verpflichtungswerten geführt hat. Um die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des BilMoG in der Gewinn- und Verlustrechnung abzumildern, gesteht der Gesetzgeber dem Bilanzierenden folgendes Wahlrecht zu.

Ist aufgrund der nach dem BilMoG geänderten Bewertung der Pensionsverpflichtungen eine Zuführung zu den Pensionsrückstellungen erforderlich, d. h., führen die Vorschriften des BilMoG zu einer Erhöhung des Ausweises der Pensionsverpflichtungen (Unterdeckung), so muss der Bilanzierende gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB den Betrag der Unterdeckung bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel ansammeln. Dem Bilanzierenden steht also ein Verteilungswahlrecht zu, wonach er den Unterschiedsbetrag sofort zuführen (schnellste Methode) oder über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verteilen kann (langsamste Methode). Dadurch, dass in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrags zugeführt werden muss, ist eine rein willkürliche Ansammlung ausgeschlossen.

Liegt eine Pensionszusage mit Deckungsvermögen (siehe Abschn. 4.4) vor, so reduziert die erstmalige Bilanzierung des Deckungsvermögens zum Zeitwert einen möglichen Zuführungsbedarf auf der Passivseite aufgrund der möglichen Aufdeckung stiller Reserven. Das heißt, der Unterschiedsbetrag aus der Erhöhung der Pensionsverpflichtung wird grundsätzlich mit dem Unterschiedsbetrag aus der Erhöhung des Deckungsvermögens (Zeitwert anstelle von Anschaffungskosten) verrechnet:

Beispiel 10

Es liegen folgende Ergebnisse einer versicherungsmathematischen Bewertung zu den Stichtagen 31.12.2009, 01.01.2010 und 31.12.2010 vor:

Nun ergibt sich der Unterschiedsbetrag aus der Differenz zwischen dem Wertansatz nach BilMoG zu dem Wertansatz vor BilMoG zum 31.12.2009/01.01.2010 und beträgt in diesem Fall:

Unterschiedsbetrag = 145 T€ – 100 T€ = 45 T€

Der Unterschiedsbetrag ist positiv, es liegt also eine Unterdeckung vor. Daher ist eine jährliche Zuführung in Höhe von mindestens 45 T€/15 Jahre = 3 T€ vorzunehmen. Für die Überleitung des Bilanzansatzes vom 01.01.2010 zum 31.12.2010 wird zunächst davon ausgegangen, dass sich der Bilanzierende dafür entscheidet, in 2010 ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrages zuzuführen.

Geht man unter sonst gleichen Prämissen dagegen nunmehr davon aus, dass sich der Bilanzierende dafür entscheidet, den Unterschiedsbetrag in 2010 in voller Höhe zuzuführen, stellt sich die Überleitung des Bilanzansatzes wie folgt dar.

Beispiel 11

Ergänzend zu den Annahmen aus Beispiel 10 wird nun zusätzlich vorausgesetzt, dass die Pensionsverpflichtungen mit Deckungsvermögen unterlegt sind.

Der Unterschiedsbetrag bezogen auf den jeweiligen Finanzierungsstand zum 31.12.2009 (100 T€ – 30 T€) bzw. 1.1.2010 (145 T€ – 45 T€) ergibt sich nunmehr unter Einbeziehung der Veränderung des bewerteten Vermögensgegenstandes wie folgt:

Unterschiedsbetrag = (145 T€ – 45 T€) – (100 T€ – 30 T€) = 30 T€

Der Unterschiedsbetrag ist positiv, es liegt also eine Unterdeckung vor. Daher ist eine jährliche Zuführung in Höhe von mindestens 30 T€ / 15 Jahre = 2 T€ vorzunehmen. Für die Überleitung des Bilanzansatzes vom 01.01.2010 zum 31.12.2010 wird davon ausgegangen, dass sich der Bilanzierende dafür entscheidet, in 2010 ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrages zuzuführen.

Beispiel 12

Es wird das Beispiel 11 mit den folgenden geänderten Größen fortgeführt:

Der Unterschiedsbetrag ergibt sich nunmehr unter Einbeziehung der Veränderung des bewerteten Vermögensgegenstandes wie folgt:

Unterschiedsbetrag = (145 T€ – 90 T€) – (100 T€ – 30 T€) = −15 T€

Die sich in diesem Fall ergebende Überdeckung in Höhe von 15 T€ ist jedoch nicht verteilungsfähig, sondern sofort ergebniswirksam zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber eine entsprechende Erleichterungsvorschrift für diesen Fall nicht vorgesehen hat.

Bei der Ermittlung des Zuführungsbetrags wird eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Das heißt, der Zuführungsbetrag bezieht sich auf den gesamten Bilanzposten „Rückstellungen für Pensionen“. Mögliche Auflösungen und Zuführungen auf der Ebene personenbezogener Pensionsverpflichtungen werden gesamthaft in saldierter Form betrachtet.

Die Ermittlung des Zuführungsbetrages erfolgt grundsätzlich einmalig zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des BilMoG. In den Folgejahren erfolgt eine aufwandswirksame Ansammlung des ursprünglichen Zuführungsbetrages unter Beachtung der oben beschriebenen Ansammlungsvorschriften. Der Ausweis erfolgt mit Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) im Jahre 2015 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, grundsätzlich im betrieblichen Ergebnis, wobei der Betrag, sofern es sich um einen Wert von nicht untergeordneter Bedeutung handelt, im Anhang als sog. „Aufwendungen/Erträge von außergewöhnlicher“ Größenordnung im Einzelnen anzugeben ist. Vor Einführung des BilRUG erfolgte der Ausweis unter dem Posten „Außerordentliche Aufwendungen“.Footnote 2 Der ermittelte Zuführungsbetrag wird grundsätzlich nicht an künftige Entwicklungen wie Bestandsänderungen oder Modifikationen von Versorgungszusagen angepasst. Ebenfalls erfolgt keine retrospektive Anpassung bei Änderung der Bewertungsprämissen. Die ergebniswirksame Verteilung des Zuführungsbetrags endet bei Erreichen der Sollverpflichtung, spätestens am 31.12.2024.

Bei gravierenden Änderungen der Versorgungsverpflichtungen, die beispielsweise durch eine Teilbetriebsveräußerung bis hin zum gesamthaften Wegfall der Versorgungsverpflichtungen hervorgerufen werden können, empfiehlt es sich, einen anteiligen Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG zu erfassen und die Pensionsrückstellung entsprechend aufzulösen.

Beispiel 13

Es wird das Beispiel 10 mit folgenden geänderten Größen fortgeführt. Der Einfachheit halber wird jedoch davon ausgegangen, dass keine Rentenzahlungen erfolgen.

Vor der Veräußerung eines Teilbetriebs zum 31.12.2010 belaufen sich die Pensionsverpflichtungen auf 160 T€. Nach dem Verkauf des Teilbetriebs gehen 50 % der Pensionsverpflichtungen auf den Erwerber über. Die verbleibenden Pensionsverpflichtungen belaufen sich auf nunmehr 80 T.

Der Unterschiedsbetrag stellt sich vor bzw. nach der Unternehmensteiltransaktion wie folgt dar:

$$ \begin{array}{l}\mathrm{Unterschiedsbetrag}\ \left(\mathrm{v}\mathrm{o}\mathrm{r}\ \mathrm{Ver}\ddot{\mathrm{a}} \mathrm{u}\mathrm{\ss erung}\right)=145\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}}\ \hbox{-}\ 100\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} = 45\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} \\ {}\end{array} $$
$$ \mathrm{Unterschiedsbetrag}\ \left(\mathrm{nach}\ \mathrm{Ver}\ddot{\mathrm{a}} \mathrm{u}\mathrm{\ss erung}\right) = \left(145\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}}\ \hbox{-}\ 100\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} \right)\ *\ 50\ \% = 22,5\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} $$

Die Zuführung des Unterschiedsbetrags ergibt sich hierbei wie folgt:

$$ \mathrm{Zuf}\ddot{\mathrm{u}} \mathrm{hrung}\ \mathrm{Unterschiedsbetrag} = \left[80\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}}\ /\ 160\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}}\ *\left(145\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} - 100\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} \right)\right]\ *\left(1 + 1/15\right) = 22,5\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} + 1,5\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} = 24\ \mathrm{T}{\textsf{C} {=}} $$

Hierbei beläuft sich der zu verteilende Unterschiedsbetrag nach der Unternehmensteiltransaktion auf 22,5 T€. Dies entspricht 50 % des ursprünglichen Verteilungsbetrages.

4.7.3 Vorgehensweise bei Rückgang des Wertes der Pensionsverpflichtungen

Es ist grundsätzlich auch möglich, dass die erstmalige Anwendung der Vorschriften des BilMoG zu einem Rückgang des Wertes der Pensionsverpflichtungen führt. Dieser eher seltene Fall tritt zum Beispiel auf, wenn sich der Wertansatz in der Handelsbilanz in der Vergangenheit nicht nach dem Ansatz in der Steuerbilanz gerichtet hat, sondern deutlich darüber gelegen hat. In einem solchen Fall der Überdeckung der Pensionsverpflichtungen, wenn also der Wertansatz nach altem Recht über dem Wertansatz nach neuem Recht liegt, gesteht der Gesetzgeber dem Bilanzierenden das folgende Beibehaltungswahlrecht zu.

Führt die Änderung der Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem BilMoG zu einer Auflösung der Rückstellungen, dürfen die vor erstmaliger Anwendung der Vorschriften des BilMoG gebildeten Rückstellungen beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge grundsätzlich direkt in die Gewinnrücklagen einzustellen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Betrag, der bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste, und dem Betrag, der erst nach dem 31.12.2024 oder nie wieder zugeführt werden müsste. Während der erstgenannte Betrag zwingend erfolgsneutral aufzulösen ist, kann der zweitgenannte Betrag ebenfalls erfolgsneutral oder alternativ ergebniswirksam aufgelöst werden:

Beispiel 14

Vor Einführung des BilMoG bilanziert ein Unternehmen seine Pensionsrückstellungen auf Basis eines Rechnungszinses von 3,00 %. Zum 31.12.2009 belaufen sich seine Pensionsrückstellungen auf 200 T€. Auf Basis der BilMoG-Vorschriften ergibt sich zum 01.01.2010 eine Pensionsverpflichtung in Höhe von 100 T€. Es ist davon auszugehen, dass sich die Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2024 auf 140 T€ belaufen werden.

Dem Unternehmen bieten sich nun zwei Möglichkeiten, seine Pensionsverpflichtungen zu bilanzieren, siehe dazu Abb. 4.7.

Abb. 4.7
figure 7

Ausübung des Beibehaltungswahlrechts bei Übergang auf BilMoG

Die Möglichkeit 1 besteht darin, von dem Beibehaltungswahlrecht keinen Gebrauch zu machen und direkt auf den neuen Wertansatz in Höhe von 100T€ überzugehen. In diesem Fall wäre die Differenz zwischen der voraussichtlichen Pensionsverpflichtung zum 31.12.2024 in Höhe von 140 T€ und dem neuen Wertansatz in Höhe von 100 T€ direkt in die Gewinnrücklagen einzustellen. Der Unterschied zwischen der aktuellen, nach altem Handelsrecht gebildeten Pensionsrückstellung in Höhe von 200 T€ und der Pensionsverpflichtung, die sich voraussichtlich zum 31.12.2024 in Höhe von 140 T€ ergibt, kann ebenfalls erfolgsneutral oder alternativ erfolgswirksam aufgelöst werden. Entscheidet man sich für die Alternative der erfolgswirksamen Auflösung, erfolgt der Ausweis als außerordentlicher Ertrag.

Alternativ besteht die Möglichkeit 2 darin, das Beibehaltungswahlrecht auszuüben. In diesem Fall bleibt die Pensionsrückstellung in Höhe der voraussichtlichen Pensionsverpflichtung zum 31.12.2024 von 140 T€ bestehen. Soweit die nach altem Handelsrecht in Höhe von 200 T€ gebildete Pensionsrückstellung diesen Betrag übersteigt, ist eine erfolgsneutrale oder ergebniswirksame Auflösung in Höhe von 60 T€ vorzunehmen.

Für die Beurteilung, ob der aufzulösende Betrag bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Das heißt, Auflösungen und nachfolgende Zuführungen müssen sich nicht auf dieselbe einzelne Verpflichtung oder dieselbe Gruppe von Verpflichtungen beziehen. Es ist sogar sachgerecht, bei der Überprüfung, ob und wieweit der Differenzbetrag wieder zugeführt werden müsste, auch künftige Versorgungszusagen einzubeziehen.

Bei Ausübung des Beibehaltungswahlrechts nähern sich der tatsächlich bilanzierte Wert der Pensionsverpflichtung durch Zuführungen und die beibehaltene Pensionsrückstellung durch Rückstellungsverbrauch im Zeitablauf einander an:

Beispiel 15

Es werden die folgenden Bewertungsergebnisse unterstellt:

Im Rahmen einer Prognose stellt sich heraus, dass sich der Wert der Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2024 auf voraussichtlich 160 T€ belaufen wird. Das bilanzierende Unternehmen entscheidet sich dafür, die zum 31.12.2009 bilanzierte Pensionsrückstellung zum 31.12.2010 grundsätzlich beizubehalten. Unter Berücksichtigung der in 2010 ausgezahlten Rentenleistungen stellt sich die Überleitung des Bilanzansatzes in diesem Fall wie folgt dar.

4.8 Ausweis

4.8.1 Bilanz

Pensionsrückstellungen werden in der Bilanz gemäß § 266 Abs. 3 HGB im Bereich Rückstellungen unter dem Posten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ ausgewiesen. Ergibt sich bei Vorliegen von Deckungsvermögen ein verbleibender passivischer Überhang, d. h. übersteigt der Wert der Pensionsverpflichtung das korrespondierende Deckungsvermögen, erfolgt der Ausweis dieser saldierten Größe in der Bilanz ebenfalls im Bereich Rückstellungen unter dem Posten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“. Im umgekehrten Fall, wenn das Deckungsvermögen den Wert der korrespondierenden Pensionsverpflichtungen übersteigt, d. h., falls sich ein aktivischer Saldo ergibt, ist dieser übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren. Der Ausweis erfolgt gemäß § 266 Abs. 2 E HGB unter dem Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“.

4.8.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Der Pensionsaufwand wird in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesamthaft unter einem Posten ausgewiesen. Ein Teil des Pensionsaufwands wird im operativen Ergebnis, ein anderer Teil des Pensionsaufwands wird im Finanzergebnis ausgewiesen. Effekte, die sich aus der Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergeben, werden dabei besonders behandelt.

Im Personalaufwand des operativen Ergebnisses werden gemäß der IDW-Stellungnahme RS HFA 30 unter dem Posten „Aufwendungen für Altersversorgung “ die folgenden Größen ausgewiesen:

  • laufender Dienstzeitaufwand, d. h. der Anstieg des Wertes der Pensionsverpflichtung um den Wert der zusätzlich erdienten Versorgungsanwartschaft (vgl. Kap. 3)

  • Abweichungen zwischen tatsächlichen und angenommenen demographischen Annahmen (zur Erläuterung dieser Annahmen vergleiche Abschn. 4.3.1.1)

  • Änderungen demographischer Annahmen gegenüber dem letzten Bewertungsstichtag

  • Bestandsänderungen (z. B. durch Neuzugänge)

  • Auswirkungen einer Modifikation der Pensionszusage.

Im Falle einer mittelbaren Pensionsverpflichtung mit Finanzierung über einen externen Träger sind die zu zahlenden Beiträge an den Versorgungsträger ebenfalls im Personalaufwand unter dem Posten „Aufwendungen für Altersversorgung“ auszuweisen.

Das Gesetz schreibt vor, den Ausweis aus der Abzinsung des Erfüllungsbetrags der Pensionsverpflichtung im Finanzergebnis unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ (§ 277 Abs. 5 HGB) vorzunehmen. Liegt mit der Pensionsrückstellung zu verrechnendes Deckungsvermögen vor, so sind die Erträge (oder auch Aufwendungen) aus dem Deckungsvermögen mit den Aufwendungen aus der Abzinsung der Pensionsrückstellung zu saldieren. Ergibt sich nach der Verrechnung ein Netto-Aufwand, ist dieser ebenfalls unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ darzustellen. Im umgekehrten Falle eines Netto-Ertrags erfolgt der Ausweis dieser Größe unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“.

Für die sich aus der Änderung des Rechnungszinses ergebenden Effekte besteht ebenso ein Zuordnungswahlrecht wie für die laufenden Erträge und Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens, soweit diese nicht bereits mit dem Zinsaufwand verrechnet worden sind. Das heißt, die Erhöhung oder Verminderung des Pensionsaufwands durch diese drei Komponenten kann sowohl im operativen Ergebnis als auch im Finanzergebnis dargestellt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann und gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB hierüber im Anhang zu berichten ist.

Der Ausweis der Veränderung dieser drei Komponenten im Finanzergebnis hat den Vorteil, dass unerwünschte Schwankungen im operativen Ergebnis vermieden werden können. Die alternative Entscheidung, die Ergebniswirkung aus der Veränderung der drei Komponenten im Personalaufwand zu zeigen, birgt den Vorteil in sich, dass der Bilanzierende bei der Zerlegung des Pensionsaufwands in seine Bestandteile nicht auf externe aktuarielle Unterstützung angewiesen ist und somit ggf. Kosten vermieden werden können.

Folgendes Beispiel zeigt, wie der Pensionsaufwand in seine beiden Bestandteile zu zerlegen ist:

Beispiel 16

Die Ausgangswerte für die Aufwandszerlegung:

Es gilt also:

Der Zinsaufwand wird nun ermittelt, indem der zu Beginn der Periode festgelegte Zinssatz mit dem über die Periode vorliegenden abgezinsten Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung multipliziert wird. Vereinfachend ist es in der Regel zulässig, den Zinsaufwand als Produkt aus Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung zu Beginn des Jahres und Rechnungszins zu Beginn des Jahres zu ermitteln. Unter dieser Voraussetzung ergibt sich:

$$ \begin{array}{ll}\mathrm{Zinsaufwand} & = \mathrm{Rechnungszins}\ \mathrm{z}\mathrm{u}\ \mathrm{Beginn}\ \mathrm{d}\mathrm{e}\mathrm{s}\ \mathrm{Jahres}\ *\ \mathrm{Pensionsr}\ddot{\mathrm{u}} \mathrm{ckstellung} \mathrm{Anfang}\ \mathrm{d}\mathrm{e}\mathrm{s}\ \mathrm{Jahres}\hfill \\ {} & = 5\ \%\ *\ 100=5\hfill \end{array} $$

Unter der obigen Voraussetzung, dass eine Änderung des Rechnungszinses in den Personalaufwand eingeht, ergibt sich nun eine Zerlegung des Pensionsaufwands in Personal- und Zinsaufwand:

Die Verbuchung des Pensionsaufwandes erfolgt als Zuführung zu den Pensionsrückstellungen. Die Rentenzahlungen erhöhen grundsätzlich ebenfalls den Personalaufwand zu Lasten eines Liquiditätskontos (vgl. dazu auch die entsprechenden Wirkungen in der Kapitalflussrechnung in Abschn. 8.5). Die Minderung der Pensionsrückstellung stellt im Ergebnis einen Ertrag dar. Dabei ist grundsätzlich die Auflösung als „Sonstiger betrieblicher Ertrag“ zu verbuchen. Sofern die Auflösung durch die tatsächliche Rentenzahlung bedingt ist (planmäßige Auflösung), wäre diese Buchung insofern sachfremd, da somit die Personalaufwendungen „doppelt“ gebucht würden und der Personalaufwand strukturell zunächst zu hoch ausgewiesen würde, solange die Inanspruchnahme zu einem Sonstigen betrieblichen Ertrag führt und die Korrektur des Personalaufwands somit nicht erfolgt. Daher werden lediglich außerplanmäßige Auflösungen durch Tod, Ausscheiden, Abfindungen etc. als Sonstiger betrieblicher Ertrag verbucht, die planmäßige „Ertragsbuchung“ erfolgt dagegen durch eine Korrektur und somit Minderung des Personalaufwands in Höhe der Inanspruchnahme:

Beispiel 17

Die Buchung zu den Daten aus Beispiel 16 lautet wie folgt:

Personalaufwand

23

   

Zinsaufwand

5

an

Pensionsrückstellung

28

Personalaufwand (Rentenzahlung)

8

an

Kasse/Bank

8

Pensionsrückstellung

8

an

Personalaufwand

8

Zusammengefasst bedeutet dies:

Personalaufwand

23

an

Pensionsrückstellung

20

Zinsaufwand

5

an

Kasse/Bank

8

Per Saldo reduziert die Rentenzahlung idealtypisch die Pensionsrückstellung, was durch eine Minderung der Liquidität (Kasse oder Bankguthaben) gespiegelt wird.

In der Leistungsphase (nur noch Leistungsempfänger, keine Anwärter) wird die planmäßige Auflösung grundsätzlich vergleichbar gebucht. Hierbei wird unterstellt, dass eine Pensionsrückstellung zu Beginn des Jahres 120 T€, zum Ende des Jahres 110 T€ beträgt. Die Rentenzahlung beträgt 16 T€ und der Zinsaufwand 6 T€ auf Basis eines Rechnungszinses in Höhe von 5 %.

Personalaufwand (Rente)

16

an

Kasse/Bank

16

Pensionsrückstellung

10

   

Zinsaufwand

6

an

Personalaufwand

16

Bei einer stärkeren Minderung der Pensionsrückstellung, welche sich nicht ausschließlich durch die Zahlung von Renten erklären lässt, ist der Personalaufwand lediglich in Höhe der Inanspruchnahme zu mindern. Der übersteigende Betrag ist als Sonstiger betrieblicher Ertrag zu verbuchen. Für das obige Beispiel hieße dies für den Fall, dass unter sonst gleichen Bedingungen die Pensionsrückstellung zum Jahresende nur noch 102 T€ betragen würde, folgendes:

Pensionsrückstellung

18

 

Personalaufwand

16

Zinsaufwand

6

an

Sonstiger betrieblicher Ertrag

8

Personalaufwand (Rente)

16

an

Kasse/Bank

16

4.9 Anhangangaben

Der Bilanzierende ist dazu verpflichtet, sofern er einen Anhang zu erstellen hat, zahlreiche Angaben zur Bewertung und Bilanzierung seiner Pensionsverpflichtungen zu machen. Diese Angaben können sich auch auf Haftungsverhältnisse aus Altersversorgungsverpflichtungen beziehen. Ein Großteil der Anhangangaben ist grundsätzlicher Natur und betrifft jegliche Arten von Pensionsplänen. Andere Angaben beziehen sich nur auf mit Deckungsvermögen gedeckte Pensionsverpflichtungen. Eine weitere Offenlegungspflicht besteht für Altzusagen, d. h. für vor dem 1.1.1987 erteilte Zusagen (vgl. Abschn. 4.2), und für mittelbare Pensionsverpflichtungen, sofern von dem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht worden ist und keine Bilanzierung dieser Pensionsverpflichtungen erfolgt ist. Schließlich bestehen Offenlegungsvorschriften im Rahmen der erstmaligen Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, sofern bestimmte Bilanzierungswahlrechte ausgeübt worden sind.

Referenz

Titel

Inhalt

§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB i. V.m. § 285 Nr. 3a (in der Fassung des BilRUG)

Haftungsverhältnisse

Bei der Anwendung des § 251 HGB (Angabe von Haftungsverhältnissen) sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung gesondert zu vermerken.

§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Ausweiswahlrecht für Zinsänderungen sowie Erträge aus Deckungsvermögen

Erfolgswirkungen aus der Änderung des Rechnungszinses, der laufenden Erträge sowie von Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens, soweit diese nicht bereits mit dem Zinsaufwand verrechnet worden sind, dürfen im operativen Ergebnis oder im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Über die Ausübung des Wahlrechts ist im Anhang zu berichten.

§ 285 Nr. 24 HGB

Grundsätzliche Angaben

Anzugeben sind zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung:

Zinssatz (einschließlich der Methodik seiner Ermittlung sowie der Angabe, ob die Vereinfachungsregel verwendet worden ist),

erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen,

Rententrend und

zugrunde gelegte biometrische Rechnungsgrundlagen.

§ 285 Nr. 25 HGB

Pensionspläne mit Deckungsvermögen

Anzugeben sind im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB:

die Anschaffungskosten und der

beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,

der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie

die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

§ 285 Nr. 30 HGB

Ansammlung des Zuführungsbetrags aus erstmaliger Anwendung des BilMoG

Führt die erstmalige Anwendung des BilMoG zu einer Erhöhung des Ausweises der Pensionsverpflichtungen und entscheidet sich der Bilanzierende für eine Verteilung des Unterschiedsbetrags, so sind Größen der aufwandswirksamen Ansammlung im Anhang als außerordentliche Aufwendungen anzugeben, wenn sie als wesentlich anzusehen sind.

Art. 28 Abs. 2 EGHGB

Passivierungswahlrecht bei Altzusagen und mittelbaren Verpflichtungen

Macht ein Unternehmen von seinem Passivierungswahlrecht im Falle der so genannten Altzusagen oder im Falle von mittelbaren Pensionsverpflichtungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 EGHGB Gebrauch und bilanziert diese Pensionsverpflichtungen nicht, müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

Art. 67 Abs. 1 EGHGB

Übergangsregelung zum BilMoG – Beibehaltungswahlrecht

Macht ein Unternehmen von seinem Beibehaltungswahlrecht im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB Gebrauch, da es davon ausgeht, dass der grundsätzlich aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und Konzernanhang anzugeben.

Art. 67 Abs. 2 EGHGB

Übergangsregelung zum BilMoG – Verteilung über 15 Jahre

Verteilt ein Unternehmen die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen auf Grund der durch das BilMoG geänderten Bewertung in die Zukunft bis zum 31.12.2024, so ist die in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellung für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.