Zusammenfassung
Die Untersuchung zur verfahrensrechtlichen Einschränkbarkeit des Unterlassungsanspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG zeigt, dass die Problematik trotz teilweise vertretbarer Lösungen im Einzelfall nicht immer umfassend, rechtzeitig und präzise gelöst werden kann. Dennoch genießen diese Lösungswege nach Meinung Osterrieths einen Vorteil, der sie von Lösungen nach materiellem Recht unterscheidet: Die großzügige Abwägung der Parteiinteressen. Daher wird vorgebracht, diese im Prozessrecht vorgenommene Interessenabwägung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in das Hauptsacheverfahren zu übertragen. Dies erscheint insofern hilfreich, als dass die prozessualen Möglichkeiten eine inhaltlich befriedigende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichen und lediglich die Rechtsfolge nicht ausreicht, um das Problem für alle Fälle hinreichend zu lösen. Im materiellen Recht sind die Rechtsfolgen weitreichender, wohingegen eine Interessenabwägung – wenn überhaupt – häufig nur eingeschränkt stattfindet.
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Sonnenberg, M. (2014). Methodische Gegenüberstellung der Lösungen. In: Die Einschränkbarkeit des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Einzelfall. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04813-6_5
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