Zusammenfassung
In ihrer umfassenden Studie zum Begriff der Strafe sprechen Christopher Harding und William Ireland eher beiläufig eine Konstellation an, die in der Kindererziehung regelmäßig anzutreffen ist: Den „bogey man“ („boogeyman“, US), das Monster, das verwendet wird, um Kinder von unerwünschtem Verhalten abzubringen. „[T]he ‚bogey man‘ used commonly in family situations as a deterrent penal agent“ kann für Harding und Ireland die Agentur verschleiern und somit schuldmindernd wirken, „possibly so that parents may be absolved from feelings of guilt“. Eine eingehende Analyse dieses Phänomens bieten Harding und Ireland nicht. Diese Verwendung des phantastischen Monsters (oft auch in Gestalt eines existierenden Tieres) als Strafagent ist auch heute in der Kindererziehung unter vielfältigen Namen weiterhin zu finden. Sie lässt sich in Bezug auf Goffmans Begriff der Kollusionals interaktives Dreieck beschreiben, in dem die Gewalt durch die Bezugnahme auf das gewaltsame Monster inkludiert und dennoch durch dessen Ausgrenzung ausgeschlossen wird: Einerseits die Kollusion der Eltern gegen das Kind (in Erfindung des Monsters), zweitens die erfundene und verdeckte Kollusion mit dem phantastischen Partner, das die Ziele der Eltern und die mögliche Gewaltsamkeit ihrer Durchsetzung externalisiert, drittens die Koalition mit dem Bestraften gegen das erfundene Monster, die letztlich Kind und Eltern vergemeinschaftet und die in der zweiten Kollusion konskribierte Gewalt ausschließt. Diese doppelte Bewegung erlaubt eine erzieherische Vergemeinschaftung von Eltern und Kind.
Dieser Beitrag erschien ursprünglich 2009 im Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 95: 510–522, erschienen im Steiner-Verlag.
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Dellwing, M. (2015). Das Recht und das Monster. Über Kollusionen mit phantastischen Partnern. In: Recht und Devianz als Interaktion. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04270-7_12
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