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Einführung in die Thematik

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Ein Präsident für Europa
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Zusammenfassung

Die Europäische Union hat ein Demokratiedefizit. Dieses wurde auch nicht durch die neuesten Vertragsreformen aufgehoben. Stattdessen ist es zu einem gewissen Grad sogar verschärft worden. Diese Einschätzung lässt sich seit langem allerorts vorfinden, sie wird jedoch äußerst unterschiedlich begründet.

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Notes

  1. 1.

    Dieser Begriff mag unmodern anmuten. Er ist für den zu beschreibenden Gegenstand jedoch recht brauchbar, zumal sich darunter sowohl die Lehre bzw. das Studium politischer Systeme im weiteren Sinne, als auch des Regierungssystems im engeren Sinne, sowie eine vergleichende Perspektive dieser Systeme subsumieren lassen.

  2. 2.

    Der Europäische Gerichtshof wird nicht Gegenstand der Untersuchung sein, da auf die Betrachtung der Judikative bzw. des (Nicht)Vorhandenseins der richterlichen Normenkontrolle verzichtet werden kann, um ein Regierungssystem im Sinne einer präsidentiellen oder parlamentarischen Funktionslogik kategorisieren zu können. Dafür wären Organisation und Auftreten (analog: Verfassung und Verfassungspraxis) der Verhältnisse zwischen Exekutive und Legislative ausschlaggebend. Zur Erfassung der EU als Polity oder politisches System insgesamt (z. B. auch in ihrer föderalen Qualität) wäre jedoch eine Beschäftigung mit dem EuGH sehr wohl aufschlussreich, gar unverzichtbar. Dies gilt nicht zuletzt, weil der EuGH durch seine Rechtssprechung einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung der europäischen Integration geleistet hat und weiterhin leisten wird. Siehe dazu: Höreth (2008b), Lenaerts (1988), Stone Sweet (2004).

  3. 3.

    Hierbei handelt es sich um Grundannahmen, die zusammen den Analyserahmen bilden.

  4. 4.

    Im Kap. I.4 zum Untersuchungsgang und zur Methodik werden Fragestellung und Thesen näher ausgeführt und deren vorzunehmende Beantwortung dargelegt.

  5. 5.

    Siehe insb. H. Wallace (2003b), W. Wallace (1990); vgl. zudem Glombowski u. a. (2004), Hofmann/Wessels (2009), Jachtenfuchs (1998).

  6. 6.

    Wenn nicht anders spezifiziert, bezieht sich bei Nennung eines europäischen Vertrages die in Klammern befindliche Jahreszahl auf das Jahr des Inkrafttretens und nicht der Unterzeichung bzw. Ratifizierung.

  7. 7.

    Siehe wegweisend Wallerstein (1984); vgl. auch bspw. Stiglitz (2002).

  8. 8.

    Siehe bspw. Kaelble/Kirsch/Schmidt-Gernig (Hrsg.) (2002) insgesamt sowie insb. deren Beitrag, S. 7-33.

  9. 9.

    Siehe zur Verbindung zwischen Europäisierung und Globalisierung insb. Hennis (2001); Peters/Wagner (2005); Verdier/Breen (2001).

  10. 10.

    Vgl. auch Magone (2006) zur „Amerikanisierung, Europäisierung oder Nationalisierung“, S. 123170.

  11. 11.

    Siehe bspw. Armstrong/Bulmer (1998), insb. 256 ff.

  12. 12.

    Vgl. zur (mangelnden) Öffentlichkeit und Frage der Legitimation europäischen Regierens: Sifft u. a. (2007).

  13. 13.

    Vgl. auch Laffan/O’Donnell/Smith (2000); vgl. zur Demokratiemessungsproblematik allgemein z. B.: Knutsen (2010).

  14. 14.

    Die EU lässt sich jedoch (trotz stellenweiser Vergleichbarkeit mit föderalen Ordnungen) als besondere Variante einer internationalen Organisation betrachten, die ebenfalls auf zwischenstaatlichen Verträgen beruht. Vgl. hierzu: Gehring (2002).

  15. 15.

    Siehe auch zur Diskussion der EU in diesem Zusammenhang bspw. Decker (2007); Helms (2006); Hix (1994); Knodt/Stoiber (2007); Mancini (1998); Rittberger (2001a).

  16. 16.

    Siehe zur anhaltenden Reformdiskussion, insb. zur Befürwortung einer Demokratisierung bspw. Bogdanor (2007); Follesdal/Hix (2006); Habermas (2001); Huget (2007); Pech (2003).

  17. 17.

    Siehe bspw. umfassend die Beiträge in: Kohler-Koch (1992); vgl. zudem Schmalz-Bruns (2010).

  18. 18.

    Zum Konzept siehe klassisch: Scharpf (1970); vgl. zur Anwendung auf die EU bspw.: Bogdandy (1993); Heritier (1999).

  19. 19.

    Vgl. bspw. „EU für Hafen-Liberalisierung“, in: Tageszeitung, 12. März 2003, S. 21.

  20. 20.

    Siehe bspw. Bogdanor (2007); Collignon (2006); Holzinger/Knill (2001); Hrbek (1995); Jospin (2001); Misch (1996).

  21. 21.

    Siehe klassisch insb. zur Unterscheidung in einen „würdigen“ und in einen „effizienten“ Teil des Regierungssystems im relativ frühzeitig parlamentarisierten System Großbritanniens bei Bagehot (1867).

  22. 22.

    Zur Analyse im EU Kontext, vgl z. B. Peterson (1995).

  23. 23.

    Z. B. der Konvent zur Erarbeitung einer Grundrechtecharta der Europäischen Union (1999-2000) und der „Verfassungskonvent“ (2002-2003).

  24. 24.

    Siehe klassisch Downs (1957) sowie Schumpeter (1947); vgl. zudem Melucci/Avritzer (2000): 507-527, insb. S. 507-515.

  25. 25.

    Vgl. bspw. zu einigen inhärenten Defizite Olson (2011).

  26. 26.

    Vgl. stellvertretend Kohler-Koch/Rittberger (Hrsg.) (2007b); siehe bspw. den Beitrag von Christopher Lord (2007b: 139-156), der sogar die Nichteignung der EU zur parlamentarischen Regierungsform und stattdessen eine Vergleichbarkeit mit der decentered-Polity mit Veranlagung zum „ divided government“ der USA feststellt, ohne überhaupt auf die Möglichkeit einer Direktwahl als Demokratisierungsoption einzugehen.

  27. 27.

    Unter dem Begriff Volkswahl lässt sich sowohl die Direktwahl als auch eine indirekte – bspw. über ein Wahlkollegium oder Wahlversammlung – Wahl durch das Volk subsumieren.

  28. 28.

    Allerdings handelt es sich bei europäischen Beispielen- mit Ausnahme Zyperns, welches zum Präsidentialismus wechselte – um vom Volk gewählte Präsidenten in ansonsten parlamentarischen Regierungssystemen. Diese Regierungsform lässt sich nicht als präsidentiell, sondern bspw. als semi- präsidentiell oder, je nach Stellung des Präsidenten im System, nach Mainwaring/Shugart als präsi-dentiell-parlamentarisch oder premier-präsidentiell kategorisieren.

  29. 29.

    Siehe bspw. die „Laeken Erklärung“: Europäischer Rat (2001).

  30. 30.

    In Klammern gesetzte Ziffern sind die Absätze des jeweils zitierten Artikels. Die Abkürzung „Art. 10 (1) EUV-L“ wäre also Artikel 10, Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung von Lissabon.

  31. 31.

    Dies scheint „besonders“ oder hoch mittelbar zu sein, weil die Regierungen nicht direkt, sondern vom Parlament auf nationaler Ebene gewählt bzw. gestützt werden.

  32. 32.

    Zur 2011 erlassenen und April 2012 in Kraft getretenen Rechtsgrundlage, siehe: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, in: Amtsblatt Nr. L 65/1. Siehe zudem ausführlich Maurer/Vogel (2009) sowie Ob- wexer/Villotti (2010).

  33. 33.

    Siehe zudem Diskussion im Zuge der ,Ratifikationskrise’, die nach der Ablehnung des Verfassungsvertrages (2005) in Frankreich und den Niederlanden ausgelöst wurde, bei: Schimmelpfennig (2005).

  34. 34.

    Selbstverständlich lässt sich diese Feststellung ebenfalls auf andere politische Systeme bzw. andere politische Ebenen (im nationalen Kontext bis zur Kommunalebene) übertragen. Parallel fällt jedoch auf, dass die jeweilige akademische und gesellschaftspolitische Beschäftigung mit Demokratisierungsfragen alles andere als abgeschlossen ist, weshalb die Auseinandersetzung mit Demokratie auf EU-Ebene umso relevanter bleibt.

  35. 35.

    Zur schwierigen Erfassbarkeit des europäischen Integrationsprojektes bzw. der Gemeinschaften, vgl. exemplarisch (sowie allegorisch) Puchala (1971).

  36. 36.

    Sowohl das parlamentarische System der Bundesrepublik als auch das präsidentielle System der USA sind z. B. von einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit gekennzeichnet.

  37. 37.

    Vgl. ausführlich zum rational choice, historischen und konstruktivistischen Shepsle (2006: 23-38), Sanders (2006: 39-55) bzw. Hay (2006: 56-74) in: Rhodes/u. a. (Hrsg.) (2006).

  38. 38.

    Allerdings können selbst im Falle des Systemwechsels Pfadabhängigkeiten ebenfalls wirksam sein, bspw. wenn auf ein neues System aus dem vorherigen System bestehende Strukturen übertragen werden.

  39. 39.

    In einigen Positionspapieren und Parteiprogrammen finden sich keine Forderungen nach einer Direktwahl der Kommission, einer parlamentarischen Wahl der Kommission oder nach anderen Elementen wie Plebisziten auf EU-Ebene. Vgl. Die Linke (2008); Bommel/de Hejj (Socialistische Partij) (2006); Lambsdorff (2006); Messerschmidte (Dansk Volkeparti) (2007a); Sinn Fein (2008).

  40. 40.

    Dies zeigt vor allem an der Forderung zur Stärkung der Wahl der Kommission durch das Europäische Parlament. Siehe bspw.: Bündnis 90/Die Grünen (2007a) und (2007b); Centerpartiet (2004); Christ-demokratisch en Vlaams (2007) und (2004); Clement (2001); Duhamel u. a. (2003); Ettl (SPÖ)/Karas (ÖVP) (2007); EPP/EVP (2006); FDP (EP-Fraktion) (2011); Green Party UK (2006); Jospin (2001); Kirkhope (EPP-ED) (2007); PDS (2004), (1999) und (1998); SPD (2001) und (1989/1998); The Greens/Die Grüne (EFA, EP-Fraktion) (2006).

  41. 41.

    Dieser Grundbefund – oder diese Grundfeststellung – gilt zwar prinzipiell bzw. unabhängig von den tagespolitischen Entwicklungen des Untersuchungsgegenstandes EU. Jedoch verleihen die jüngsten Debatten und Herausforderungen in der EU (z. B. im Zeichen der Euro-Krise und damit einhergehend der eventuellen Übertragung weiterer wirtschaftspolitischer Kompetenzen an die EU) der Auseinandersetzung mit Demokratie und Legitimation in der EU eine höhere Relevanz wie Dringlichkeit.

  42. 42.

    Siehe Beichelt (2006) zwar im Kontext der Europa-Studien als eigenes Fach und in der Politikwissenschaft, was sich jedoch sinngemäß durchaus für „Einzelstudien“ transferieren lässt.

  43. 43.

    Siehe insb. auch zu den Such- und Argumentationsheuristiken Abbott (2004: 113-136).

  44. 44.

    Der Hinweis hier gilt dezidiert in dem methodisch-pluralistischen Sinne, dass die gewählte Vorgehensweise (ob eine schlüssige oder eher eklektsische) transparent, systematisch, und der Fragestellung zweckmäßig sein muss, ohne dabei eine zwingende Geltung der bestimmten Vorgehensweise für andere Fragestellungen bzw. wohl nicht einmal für die eigene Fragestellung zu beanspruchen.

  45. 45.

    Siehe zur kumulativen Forschung in der EU: Gabel/Hix/Schneider (2002). Hier wird von Gabel u. a. insofern abgewichen, da die vorliegende Studie nicht in quantitativer Hinsicht, bspw. mit Offen- legung von erhobenen Datensätzen erfolgt, sondern in einem qualitativen Sinne, der den Aufbau auf einem inzwischen profunden Forschungsstand zu nahezu allen, hier zu behandelnden Teilfragen beinhaltet, wofür gleichzeitig zahlreiche Ergebnisse (quantitativ wie qualitativ) empirischer Art Berücksichtigung finden (müssen), die Aufschluss über den Charakter der Entscheidungsprozesse und der institutionellen Verhältnisse geben.

  46. 46.

    Vgl. bspw. auch Scotchmer (1991).

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Sonnicksen, J. (2014). Einführung in die Thematik. In: Ein Präsident für Europa. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03879-3_1

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