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„Der Staat als Integration“?

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Integration
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Zusammenfassung

1928 veröffentlichte Rudolf Smend seine Schrift „Verfassung und Verfassungsrecht“, worin er nicht eine komplette Staats- oder Verfassungslehre, sondern bloß „staatstheoretische Voraussetzungen einer Verfassungslehre“ entwickelte.

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Notes

  1. 1.

    Smend, Rudolf: Verfassung und Verfassungsrecht (1928); jetzt in: Ders.: Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, Berlin 1955, S. 127.

  2. 2.

    Ebd., S. 121.

  3. 3.

    Ebd., S. 124.

  4. 4.

    Vgl. ebd., S. 123 ff., mit deutlichem Rekurs auf die Philosophie von Theodor Litt. Korioth weist darauf hin, dass Smend auf Litts Ansatz rekurriert, um hier eine entscheidende erkenntnistheoretische Absicherung gegen die vom Neukantianismus geprägte Staatslehre Kelsens zu finden: vgl. m. w. N. Korioth, Stephan: Integration und Bundesstaat. Ein Beitrag zur Staats- und Verfassungstheorie Rudolf Smends, Berlin 1990, S. 114.

  5. 5.

    Weitergehender Friedrich, wonach die Integrationslehre „wohl ohne die Herausforderung durch Kelsens Normativismus… nicht ausgearbeitet worden wäre“; Friedrich, Manfred: Rudolf Smend 1882 – 1975; in: AöR, 1987, S. 11.

  6. 6.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 204.

  7. 7.

    Vgl. Kelsen: Der Staat als Integration, Vorbemerkung.

  8. 8.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 125.

  9. 9.

    Ebd, S. 186, mit Verweis von Smend auf: Heller: Die Souveränität, Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts, Berlin – Leipzig 1927.

  10. 10.

    Smend prägte den Begriff der Integration schon 1923 in seinem Aufsatz: Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das Problem der Staatsform; jetzt in: Ders.: Staatsrechtliche Abhandlungen, S. 68 ff.

  11. 11.

    Vgl. hierzu die Kritik Kelsens weiter unten.

  12. 12.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 136.

  13. 13.

    Ebd., S. 138.

  14. 14.

    Vgl. ebd., S. 195 f. Richtig daher auch Korioth: Integration und Bundesstaat, aaO, S. 116: „Der Staat ist für Smend überempirische ‚Aufgabe‘, für den Menschen wesensgesetzlich vorgegeben. Nur die ‚Faktoren‘ der Verwirklichung dieses ‚überempirisch aufgegebenen Wesens‘ des Staates sind Objekt empirischer Beschreibung“.

  15. 15.

    Bärsch, Claus-E.: Der Staatsbegriff in der neueren deutschen Staatslehre und seine theoretischen Implikationen, Berlin 1974, S. 93. Weil Smend aber die Einheit immer schon voraussetzt, ist sein Konzept der Integration widersprüchlich oder zumindest sinnlos. Denn richtig noch einmal Korioth, ebd., S. 142: „Eine begriffliche Differenz zwischen der vorausgesetzten Gemeinschaft und der Gemeinschaft, die durch erneute Integrationsvorgänge geschaffen wird, besteht nicht. … Die Integration, die zunächst als dynamischer Vorgang und Produzent des Staatsaufbaus aus den einzelnen von Smend eingeführt wird, verwandelt sich in den statischen Zustand der bereits integrierten politischen Gemeinschaft, die mit dem Staat identisch ist“. Ein ähnlicher Widerspruch bei der „Einheit“ taucht ja schon bei Schmitt auf.

  16. 16.

    „… weil das Staatsleben als Ganzes nicht eine Summe, sondern eine individuelle Einheit, eine Totalität ist“; Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 162.

  17. 17.

    Vgl. auch Schluchter, Wolfgang: Entscheidung für den sozialen Rechtsstaat, Hermann Heller und die staatstheoretische Diskussion in der Weimarer Republik, 2. Aufl., Baden-Baden 1983, S. 80 f.; a. A. Badura, Peter: Staat, Recht und Verfassung in der Integrationslehre; in: Der Staat, 1977, S. 321. Immerhin räumt auch Badura ein: „Die Integrationslehre verwirft den Individualismus und Rationalismus des politischen Liberalismus… und fordert die Staatstheorie auf, die verobjektivierende Entzweiung von Mensch und Gemeinschaft zu überwinden“; ebd., S. 309. Grundsätzlich Smend positiv bewertend vgl. Mols, Manfred H.: Allgemeine Statslehre oder politische Theorie ? Interpretationen zu ihrem Verhältnis am Beispiel der Integrationslehre Rudolf Smends, Berlin 1969.; ebenso Poeschel, Jürgen: Anthropologische Voraussetzungen der Staatstheorie Rudolf Smends. Die elementaren Kategorien Leben und Leistung, Berlin 1978. Poeschel, S. 76 ff., erkennt jedoch richtig, dass bei Smend bzgl. des Verhältnisses von Individuum und Gemeinschaft anthropologisch das Problem der „Entfremdung“ zugrunde liegt.

  18. 18.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 134.

  19. 19.

    So auch schon Kelsen in seiner Replik zu Hold-Ferneck: Der Staat als Übermensch. EineErwiderung, Wien 1926, S. 22: „H. möchte, indem er den Staat als ‚Übermensch‘ erklärt, als mein direkter Widerpart erscheinen, der ich doch den Staat als ‚Ideologie‘ erklärt habe. Aber H.s ‚Übermensch‘ schrumpft bei näherer Betrachtung sichtlich zusammen“. Vgl. auch Hold-Ferneck, Alexander: Der Staat als Übermensch, Zugleich eine Auseinandersetzung mit der Rechtslehre Kelsens, Jena 1926; ders.: Ein Kampf um das Recht, Entgegnung auf KelsensSchrift „Der Staat als Übermensch“, Jena 1927.

  20. 20.

    Kelsen: Der Staat als Integration, Wien 1930, S. 25.

  21. 21.

    Ebd., S. 28.

  22. 22.

    Ebd., 27.

  23. 23.

    Vgl. Kelsen: Der Staat als Integration, S. 29 f.; vgl. auch die Auseinandersetzung mit dem or

  24. 24.

    Kelsen: Der Staat als Integration, S. 30.

  25. 25.

    Ebd., S. 31; hier offensichtlich anspielend auf Hold-Ferneck.

  26. 26.

    Vgl. Kelsen: Der Staat als Integration, S. 33; zur „Zwei-Seiten-Lehre“ vgl. Jellinek, Georg: All gemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914.

  27. 27.

    Ebd., S. 33; Smend benennt selbst die Parallelität: „… erklärt sich mindestens zum Teil die Verwandtschaft zwischen der Integrationsbindung an den Staat und der religiösen an die Gottheit, … wie sie aber auch praktisch von der Politik des politischen Mythus bei Sorel und den Faschisten… verwendet wird“; Verfassung und Verfassungsrecht, S. 164, Fn 15; zugleich hierbei aber die von Kelsen kritisch thematisierte Parallele von Gott und Staat zurückweisend.

  28. 28.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 196.

  29. 29.

    Ebd., S. 189.

  30. 30.

    Vgl. in diesem Punkte auch die Kritik bei Friedrich, aaO, S. 13.

  31. 31.

    Vgl. Smend: Die Verschiebung der konstitutionellen Ordnung durch die Verhältniswahl (1919); in: Ders.: Staatsrechtliche Abhandlungen, aaO, S. 60 ff.; wenngleich hier noch nicht der Begriff der Integration explizit fällt.

  32. 32.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 189 f.

  33. 33.

    Kelsen: Der Staat als Integration, S. 89.

  34. 34.

    Ebd., S. 90.

  35. 35.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 190.

  36. 36.

    Ebd., S. 139.

  37. 37.

    Smend führt hierzu u. a. aus: „Es gibt Personen, die ihrem Wesen nach zu integrierender Funktion ungeeignet … sind“ und nennt als Bsp., sich auf Max Weber berufend, die „Ostjuden als unmögliche Führer deutschen Staatslebens“; ebd., S. 145.

  38. 38.

    Vgl. ebd., S. 142 – 180.

  39. 39.

    Vgl. ebd., S. 218 ff.

  40. 40.

    Ebd., S. 141. Das ist natürlich absurd angesichts der „hochgradig desintegrative(n) Innenpolitik der Bismarckära, vom antiliberalen Verfassungskonflikt über den antikatholischen Kulturkampf bis zum Sozialistengesetz“; so mit Blick auf Smend richtig Lehnert, Detlef: Wie desintegrativ war die Weimarer Reichsverfassung ?; in: KJ, 1999, S. 405.

  41. 41.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 219.

  42. 42.

    Vgl. Stolleis, Michael: Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 3, München 1999, S. 175.

  43. 43.

    Vgl. Schmitt: Legalität und Legitimität, 5. Aufl., Berlin 1993.

  44. 44.

    Smend: Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht, Rede bei der Reichsgründungsfeier der Universität Berlin vom 18. 1. 1933; jetzt in: Ders.: Staatsrechtliche Abhandlungen, S. 323.

  45. 45.

    Ebd.

  46. 46.

    Ebd.

  47. 47.

    Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 141. Auf diese Ambivalenz macht auch Kelsen deutlich aufmerksam: Der Staat als Integration, S. 58.

  48. 48.

    Vgl. Kelsen, ebd., S. 79; die einschlägige Stelle bei Smend lautet: „Nur so erklärt sich…, daß Demokratie Homogenität voraussetzt, d. h. einen homogenen Gehalt; nur so, daß die Demokratie trotz ihres Mehrheitsprinzips in die Minderheit kommen und deshalb der Diktatur zu ihrer Durchsetzung bedürfen kann“; Verfassung und Verfassungsrecht, S. 221.

  49. 49.

    Kelsen: Der Staat als Integration, S.83.

  50. 50.

    Ebd., S. 82.

  51. 51.

    Smend: Integration; in: Evangelisches Staatslexikon, 2. Aufl., Stuttgart – Berlin 1975, Sp. 1026.

  52. 52.

    So auch folgerichtig die Einordnung Smends als Gegner des Pluralismus bei Nuscheler,Franz/Steffani, Winfried (Hg.): Pluralismus. Konzeptionen und Kontroversen, 3. Aufl., Mün chen 1976, S. 26. Korioth urteilt ähnlich: „Damit aber ist die integrationstheoretische Betrachtung des Staates… keine moderne Staatslehre. Es fehlen ihr originelle Ansätze für eine Theorie des pluralistischen Staates“ und: „… ist die Theorie Smends in letzter Konsequenz eine wenig konstruktive Negierung der konfliktgeladenen und interessenpluralen politischen Gegenwart des Weimarer Staates“; Integration und Bundesstaat, aaO, S. 175. Erstaunlicherweise gerade im Hinblick auf die Rede Smends „Bürger und Bourgeois“ a. A. Badura, aaO, der den Integrationsbegriff bei Smend demokratisch aufgeladen sieht, da die Integration von der freien Entscheidung und Aktivität des Einzelnen abhängig sei. Dazu ist zu bemerken, dass dies freilich auch für einen „plebiszitären Führerstaat“ gelten kann. Immerhin räumt Badura, S. 321 f., ein, dass der „demokratische Mythos Rousseaus, dessen Wort vom täglichen Plebiszit von Smend mehrfach herangezogen wird, verdrängend fortwirkt“.

  53. 53.

    Vgl. Smend: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 190 und 241, wo die Parteien beiläufig genannt werden; vgl. auch Korioth: Bundesstaat und Integration, S. 149 f.

  54. 54.

    Friedrich, aaO, S. 11. Richtig hat jedoch Werner Heun festgestellt, dass der staatsrechtliche Positivismus durch die „Neutralisierung“ der Legitimitätsfrage viel mehr zur „Integration“ der Weimarer Republik beigetragen habe als die Integrationslehre von Smend; Der staatsrechtliche Positivismus in der Weimarer Republik. Eine Konzeption im Widerstreit; in: Der Staat, 1989, S. 400.

  55. 55.

    Sontheimer: Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik, München 1978, S. 84;a. A. Friedrich, S. 14 – 16. Gleichwohl ist festzuhalten, daß sich Smend in der Rede vom Januar 1933 hiervon subjektiv betrachtet distanziert, indem er beklagt: „Der Gegenwart droht der Staatsbürger unterzugehen im Anhänger der politischen Konfession, in den absorptiven, religionsähnlichen Ansprüchen der großen politischen Bewegungen“; Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht, aaO, S. 324.

  56. 56.

    Schmitt: Der Begriff des Politischen, 6. Aufl., Berlin 1996, S. 26; dieser Kontext auch bei: Lhotta, Roland, Rudolf Smend und die Weimarer Demokratiediskussion: Integration als Philosophie des „Als-ob“; in: Gusy, Christoph (Hg.): Demokratisches Denken in der Weimarer Republik, Baden-Baden 2000, S. 131. Auch Lhotta kommt daher zum Schluss, dass Smends Begriff der Demokratie schon gemessen am Weimarer Maßstab als „unmodern“ zu bezeichnen ist, weil auf die „Fiktion von Einheit“ und nicht auf die liberale, „moderne Konkurrenzdemokratie“ abstellend (S. 314 ff.). Andererseits schüttet Lhotta dann insofern das „Kind mit dem Bade aus“, dass er die aktuelle Bedeutung der Fragestellung Smends im Hinblick auf die normativen Grundlagen von Gesellschaft herausstellt. Dabei ist ein Rekurs auf die antipluralistische Integrationslehre doch völlig überflüssig, denn die Frage normativer Fundierung in einer Welt der „Vielheit“ wird schließlich schon spätestens seit der griechischen Antike mit Aristoteles diskutiert. Demgegenüber verwechselt Llanque in diesem Kontext das Problem ontologisch-normativer – oder wie auch immer zu begründender – Wertorientierung in einer pluralistischen Welt mit dem seit Hegel in der deutschen Staatstheorie ontologisierten Konzept politischer Einheit, das von Smend, Schmitt aber eben auch Heller rezipiert worden ist; vgl. Llanque, Marcus: Die Theorie politischer Einheitsbildung in Weimar und die Logik von Einheit und Vielheit (Rudolf Smend, Carl Schmitt, Hermann Heller); in: Göbel, An-dreas/van Laak, Dirk/Villinger, Ingeborg (Hg.): Metamorphosen des Politischen. Grundfragen politischer Einheitsbildung im 20. Jahrhundert, Berlin 1995, S. 157 ff.

  57. 57.

    Kelsen: Der Staat als Integration, aaO, S. 91.

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van Ooyen, R. (2014). „Der Staat als Integration“?. In: Integration. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03662-1_2

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