Zusammenfassung
Im folgenden Kapitel wird die Erstellung der Datensätze, die die Grundlage für die empirischen Auswertungen bilden, beschrieben. Des Weiteren dient dieses Kapitel der Dokumentation der verwendeten Daten sowie der Datenquellen. Zu beachten ist, dass die empirischen Auswertungen in diesem Bericht eine Sekundäranalyse darstellen (Schnell et al. 2011, S. 243).
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Notes
- 1.
An dieser Stelle möchten wir uns bei den Ansprechpartnern der Statistischen Landesämter, des Statistischen Bundesamts, der Landeskriminalämter, des Forschungsdatenzentrums und sonstiger Institutionen, bei denen wir spezifische Datenanfragen gestellt haben, für die Unterstützung, die zeitnahe Bearbeitung der Anfragen sowie die Beantwortung unserer Fragen bedanken.
- 2.
Vgl. auch Kapitel 5 für eine Darstellung des Panelformates.
- 3.
Darüber hinaus enthält die Bewährungshilfestatistik auch keine Informationen über die Vollstreckung der - zahlenmäßig bedeutsamsten - ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im allgemeinen Strafrecht, spezifische Sanktionen aus dem Jugendstrafrecht wie z.B. Erziehungsmaßregeln). Aus diesem Grund ist es z.B. auch nicht möglich, die Rate der Ersatzfreiheitsstrafen-Verbüßungen zu bestimmen (Heinz 2010, S. 44ff.).
- 4.
Detailliertere Informationen zu den verschiedenen Vorläuferstatistiken bzw. der Vorgeschichte in den 1930er Jahren, zur allgemeinen Entwicklungsgeschichte, zu Umstellungen und Reformen sowie der Rechtsgrundlage der PKS in der Bundesrepublik Deutschland können den Vorbemerkungen in den jährlichen Jahresberichten entnommen werden.
- 5.
Für das Land Niedersachsen liegen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte „PKS-ähnliche" Daten vor, die nicht immer exakt mit den veröffentlichten Zahlen übereinstimmten.
- 6.
Scientific Use-File des Forschungsdatenzentrums der statistischen Ämter des Bundes und der Länder
- 7.
Militärische Freiheitsstrafe eigener Art nach dem Wehrstrafgesetz vom 30.03.1957, die nur gegen Soldaten oder militärische Vorgesetzte verhängt werden kann.
- 8.
Im Rahmen des § 45 III JGG wird von der Erhebung der Anklage abgesehen, so dass auch diese Jugendlichen oder Heranwachsenden zu den Nicht-Abgeurteilten zu zählen sind.
- 9.
Werden mehrere Straftaten eines Täters gleichzeitig abgeurteilt, kann der der Richter, nach zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten, eine Gesamtstrafe verhängen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, § 54 StGB.
- 10.
Folgende Paragrafen sind aufgrund der Gesetzesänderung in den Folgejahren nicht eindeutig voneinander abgrenzbar: sexuelle Nötigung (§ 177 I StGB n.F.). und schwere sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 II StGB n.F.); gefährliche Körperverletzung/Vergiftung (§ 224 I Nr. 1 StGB n.F.) und die sonstigen Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 I Nrn. 2-5 StGB n.F.); Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB n.F.) und Einbruchdiebstahl (§ 243 I Nr. 1 StGB n.F.).
- 11.
Einzelne länderspezifische Erfassungs- und Aufbereitungsfehler können den jeweiligen Anmerkungen der Jahresberichte entnommen werden. Aus Platzgründen wird an dieser Stelle auf eine umfassende Erläuterung verzichtet.
- 12.
Die Ergebnisse in einem Berichtsjahr enthalten in begrenztem Umfang auch Fälle, bei denen das Datum der rechtskräftigen Entscheidung nicht im jeweiligen Berichts-Kalenderjahr lag.
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Hanslmaier, M., Kemme, S., Stoll, K., Baier, D. (2014). Paneldaten als Analysegrundlage. In: Kriminalität im Jahr 2020. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03640-9_4
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