Zusammenfassung
Dem erst im Jahre 2009 reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, nachfolgend Erbschaftsteuergesetz genannt, stehen wieder einmal einschneidende Änderungen bevor. Der Impuls hierzu kommt – ebenso wie im Fall der 2009er Erbschaftsteuerreform – weniger von Seiten der Politik als von der Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Erbschaftsteuerreform 2009 waren die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Bewertungsvorschriften; es wurde insbesondere die Unterbewertung von Betriebs- und Grundvermögen moniert. Die vom Bundesverfassungsgericht erhobene Forderung nach einer marktnahen Bewertung sämtlicher Vermögensarten ging jedoch nicht einher mit der Forderung nach einer gleichmäßigen Besteuerung. Vielmehr hat es das Gericht dem Gesetzgeber freigestellt, einzelne Vermögensarten niedriger zu belasten als andere, wenn Allgemeinwohlgründe hierfür sprechen.
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Notes
- 1.
Vgl. BVerfG v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, Rz. 198. Zudem hat das Gericht auch die enorme Streuung der Bewertungsergebnisse innerhalb dieser beiden Vermögensarten moniert.
- 2.
Eine derartige Begünstigung darf jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht im Rahmen der Bewertung, sondern lediglich „in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen“ erfolgen (BVerfG v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02). Aus ökonomischer Sicht ist es dagegen unerheblich, ob einzelne Vermögensarten infolge einer Unterbewertung oder durch Verschonungsregelungen steuerlich begünstigt werden. Variiert die Unterbewertung innerhalb einer Vermögensart unsystematisch, so ist eine zielgenaue Verschonung auf diesem Wege allerdings nicht möglich.
- 3.
Holtz-Eakin/Phillips/Rosen (1999), S. 2, verweisen in diesem Zusammenhang auf eineUmfrage der Travis Research Association (1995), wonach 65 % der Eigentümer von Familienunternehmen der These zustimmten, die Erbschaftsteuer würde das Überleben ihresUnternehmens erschweren oder gar unmöglich machen. Jedoch ist ein solches Antwortverhalten nicht sonderlich überraschend und dürfte nur wenig über eine tatsächlicheUnternehmensgefährdung aussagen.
- 4.
Zum Erbschaftsteueraufkommen im internationalen Vergleich vgl. Houben/Maiterth(2011b), S. 165 f.
- 5.
BFH v. 27.09.2012, II R 9/11, Rz. 82.
- 6.
BFH v. 27.09.2012, II R 9/11, Rz. 84.
- 7.
So behauptet Brunetti, das Gesamtvermögen von Unternehmern bestünde häufig vorwiegend aus dessen Unternehmen, während andere leicht liquidierbare Vermögenwerteeher selten anzutreffen seien (vgl. Brunetti (2006), S. 1976). Holtz-Eakin/Phillips/Rosen(1999) analysieren in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang FamilienunternehmerLebensversicherungen abschließen, um dem steuerbedingten Liquiditätsentzug im Erbschaftsfall zu begegnen.
- 8.
- 9.
Vgl. Bennedsen et al. (2007).
- 10.
Vgl. Morck/Shleifer/Vishny (1989), Bennedsen et al. (2007), Pérez-González (2006) und Villalonga/Amit (2006). Nach Bloom/van Reenen (2006) zeigt sich ein schlechteres Management lediglich in denjenigen Unternehmen, bei denen die Unternehmensleitungauf den ältesten Sohn (primo geniture) übertragen wurde.
- 11.
Vgl. Wissenschaftlicher Beirat (2011), S. 33.
- 12.
Zur Kategorisierung von Steuererhebungskosten in Planungs- und Vollzugskostensowie die weitere Unterkategorisierung vgl. Wagner (2005), S. 94.
- 13.
Vgl. Schneider/Enste (2000), S. 93 f.
- 14.
So auch Houben/Maiterth (2009), S. 7.
- 15.
Einzig der Freibetrag für Hausrat u. ä. gemäß § 13 ErbStG, der für das Steueraufkommen kaum Bedeutung besitzt, bleibt aus Gründen der Steuervereinfachung erhalten.
- 16.
Zum Unternehmensvermögen in der Diktion des vorliegenden Beitrags rechnen Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften und qualifizierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligungsquote über 25 %), da dieses Vermögen steuerlich begünstigtwird. Das ebenfalls begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen bleibt dagegenwegen seiner untergeordneten Bedeutung und infolge mangelnder Daten die Verkehrsbewertung betreffend unberücksichtigt.
- 17.
Um Grenzsteuerbelastungen von über 100 % zu vermeiden, wird ein „Härteausgleich“(§ 19 Abs. 3 ErbStG) gewährt, der dafür sorgt, dass der Grenzsteuersatz 75 % nicht übersteigt.
- 18.
Sowie die Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen.
- 19.
Vgl. im Einzelnen § 15 ErbStG.
- 20.
Vgl. Sureth et al. (2008), S. 193-195.
- 21.
Dies ist zumindest vom Gesetzgeber beabsichtigt. Erste empirische Untersuchungenzeigen, dass auch die neuen steuerlichen Bewertungsverfahren nur unzureichend wirken.Das im Bereich der Unternehmensbewertung verwendete vereinfachte Ertragswertverfahren bewirkt laut Müller/Sureth (2011) S. 79, „nur für sehr wenige Unternehmen […] einenUnternehmenswert, der dem geschätzten Marktwert nahekommt“. Zu diesem Ergebniskommen auch Watrin/Kappenberg (2012); zudem bewirkt das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dieser Studie im Durchschnitt eine Überbewertung von Unternehmen.
- 22.
Der Freibetrag i. H. v. 150.000 € verringert sich, wenn das nicht steuerfrei gestellteVermögen 150.000 € übersteigt. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des übersteigendenBetrags. Das bedeutet, dass Betriebsvermögen bis zu einem Gesamtwert von 1 Mio. €vollständig steuerfrei übertragen werden kann.
- 23.
Die Lohnsummenregel wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzesgegenüber der Erbschaftsteuerreform 2009 (7 Jahre und 650 % der Ausgangslohnsumme)entschärft.
- 24.
Auch die Behaltefrist wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes gegenüber der Erbschaftsteuerreform 2009 (7 Jahre) verkürzt.
- 25.
Auch hier hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Erleichterung gegenüber derErbschaftsteuerreform 2009 für die Steuerpflichtigen gebracht. Ursprünglich war dieLohnsummenregelung auf 10 Jahre und 1000 % der Ausgangslohnsumme ausgelegt unddie Behaltefrist betrug zehn statt nun sieben Jahren.
- 26.
Vgl. dazu auch Houben/Maiterth (2009), S. 13.
- 27.
Vgl. Haegert/Maiterth (2002); Bach/Broekelschen/Maiterth (2006); Broekel-schen/Maiterth (2008).
- 28.
Eine ausführliche Beschreibung von ErbSiHM 0.1 findet sich bei Houben/Maiterth(2010).
- 29.
Vgl. zum Folgenden Houben/Maiterth (2009), S. 15-18.
- 30.
Vgl. Maiterth/Sureth (2007). Im Rahmen dieses Gutachtens wurde das von Houbenund Maiterth entwickelte Erbschaftsteuersimulationsmodell ErbSiHM 0.1 verwendet.
- 31.
Das SOEP steht Wissenschaftlern als Sientific-Use-File zur Verfügung.
- 32.
Lediglich bei gemischten Schenkungen sind auch Verkehrswerte ausgewiesen. DieVerkehrswerte benötigte man hier im früheren Besteuerungsverfahren, da übernommeneSchulden nur in Höhe der Relation Steuerwert/Verkehrswert des übertragenen Bruttovermögens abgezogen werden durften.
- 33.
Vgl. zu den Verkehrswertmultiplikatoren für Unternehmensvermögen Maiterth/Sureth(2007), S. 39-42 und 51-57.
- 34.
Siehe zum Verkehrswertmultiplikator für Grundvermögen Maiterth/Sureth (2007),S. 42-51.
- 35.
Die Ergebnisse für Niedersachsen sind bislang noch nicht publiziert worden.
- 36.
Zur Messung intergenerationaler Transfers mittels des SOEP siehe Schupp (2005).
- 37.
Siehe dazu Fußnote 32.
- 38.
Vgl. Houben/Maiterth (2011a), S. 37.
- 39.
Die unbefriedigende Datenlage ist kein deutsches Phänomen, sondern beispielsweiseauch in UK gegeben (vgl. Boadway et al. (2010), S. 753).
- 40.
Vgl. hierzu Houben/Maiterth (2011a), S. 39 f.
- 41.
Vgl. Houben/Maiterth (2011a), S. 41.
- 42.
Vgl. Houben/Maiterth (2011a), S. 41.
- 43.
Der Begriff „effektive Erbschaftsteuerlast“ bedeutet nicht, dass Zeit- oder Bemessungsgrundlageneffekte berücksichtigt werden, wie dies in der Literatur oftmals im Zusammenhang mit effektiven Steuersätzen der Fall ist. Es soll vielmehr aufgezeigt werden,wie viel der zu zahlenden Erbschaftsteuer aus dem Betriebsvermögen bestritten werdenmuss.
- 44.
Vorerwerbe wurden nicht berücksichtigt, obwohl sich diese in vielen, wenn nicht garden meisten Fällen positiv auf die Liquiditätsposition des Erwerbers in späteren Periodenauswirken dürften. Es ist nicht bekannt, ob Vorerwerbe auch aus Betriebsvermögen bestehen bzw. ob das im Wege eines Vorerwerbs übertragene Vermögen noch existiert. Daherwurden Vorerwerbe im Rahmen einer vorsichtigen Abschätzung vernachlässigt.
- 45.
Eine Ausnahme hiervon sind die gewichteten Steuerschuld-/Steuerlastquoten imSchenkungsfall.
- 46.
Eine stärker nach dem Wert des erworbenen Vermögens differenzierende Darstellungfindet sich bei Houben/Maiterth (2011b), S. 183.
- 47.
Vgl. dazu ausführlich Houben/Maiterth (2011a), S. 40 f.
- 48.
Vgl. Houben/Maiterth (2011a), S. 43.
- 49.
Vgl. Houben/Maiterth (2011b), S. 184.
- 50.
Vgl. Houben/Maiterth (2011b), S. 184.
- 51.
Vgl. Houben/Maiterth (2011b), S. 185.
- 52.
Vgl. Houben/Maiterth (2011a), S. 41.
- 53.
- 54.
Diese Auffassung vertreten auch Birk (2005), S. 352; Crezelius (2006), S. 2256; Seer (2009), S. 236. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bereits die im Vergleich zum neuen Recht deutlich moderatere Begünstigung für Betriebsvermögen im alten Erbschaftsteuerrecht von namhafter Seite als zu weitgehend und damit verfassungsrechtlich bedenklich kritisiert wurde (vgl. BFH v. 22.5.2002 - II R 61/99 (V), BStBl. II 2002, 598).
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Maiterth, R. (2013). Gefährdung deutscher Unternehmen durch die Erbschaftsteuer? – Eine empirische Analyse. In: Hirschel, D., Paic, P., Zwick, M. (eds) Daten in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03456-6_8
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