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Das geistige Eigentum (IP) eines Unternehmens und seine Bestandteile als Gegenstand eines auditierbaren und zertifizierbaren IP-Managements

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Notes

  1. 1.

    S. Kap. 5.2f.

  2. 2.

    Zu den Kreativitätstechniken und -methoden s. Wikipedia, Stichworte „Kreativität“, „Kreativitätstechniken“ und „Innovationsmanagement“ (Stand 7.1.2013).

  3. 3.

    Ganz vollständig kann eine solche Liste nie sein. Gesetzliche Schutzrechte werden in den einschlägigen Gesetzeswerken zwar jeweils vollständig aufgeführt. Gleichwohl gibt es keinen numerus clausus der erreichbaren gesetzlich geschützten Positionen des Gewerblichen Rechtsschutzes. Beispielsweise vermittelten die Entstehung des Internets und die Schaffung von Internetdomains rechtlich geschützte Räume und rechtsähnliche Positionen, an die zuvor niemand gedacht hatte.

  4. 4.

    So ist z. B. auch die sog. „TÜV-Rechtsprechung“ des BGH („Jedes Schutzrecht ist ein gesonderter Streitgegenstand“) nicht gerade dazu angetan, den Blick auf die Ganzheitlichkeit aller Elemente des gewerblichen Rechtsschutzes und geistigen Eigentums zu stärken (BGH GRUR 2011, 521 – TÜV I – und BGH GRUR 2011, 1043 – TÜV II).

  5. 5.

    Ähnlich: Wurzer, A. J., IP-Management – Schlüsselkompetenz in einer Wissensökonomie, GRUR 2008, 577, 585, der allerdings zusätzliche Qualifikationen in den ökonomischen, managementbasierten Bereichen Strategie Entscheidung, Implementierung, Organisation, Führung und Geschäftsentwicklung fordert; s. auch Wurzer, A.J., IP-Manager (2009), S. 372 ff.

  6. 6.

    Beim Aspekt IP-Management und die „human resources“, Kap. 6.4.3.

  7. 7.

    Mögen sie durchaus auch schon gewisse Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht zulassen.

  8. 8.

    Wurzer, A. J., IP-Management – Schlüsselkompetenz in einer Wissensökonomie, GRUR 2008, 577, 581, drückt es so aus: „Nicht das geistige Eigentum als solches steht im Vordergrund, sondern die darauf aufbauenden wirtschaftlichen Funktionen und deren Nutzung in Aneignungsstrategien.“

  9. 9.

    Und bezogen auf andere Disziplinen der Unternehmenstätigkeit, insbesondere die Unternehmenskommunikation und das Marketing.

  10. 10.

    Vgl. Wege, P. in Ensthaler, J./Wege, P. (2013), Management geistigen Eigentums, S. 151.

  11. 11.

    Ein Beispiel erfolgreicher Markendehnung.

  12. 12.

    Vgl. Wege, P., a. a. O.

  13. 13.

    Dementsprechend wird in Kap. 14.5. speziell eine Modell-Prüfungsstruktur für ein Marken-IP-Audit vorgeschlagen.

  14. 14.

    Das gilt natürlich nicht nur für Marken. Insgesamt kommt es für Unternehmen darauf an, nicht irgendwelche Schutzrechte zu besitzen, sondern solche mit großem Schutzbereich. Das gilt sowohl für Schutzrechte, die das Unternehmen selbst benutzen und ausbauen möchte, wie auch für solche, die das Unternehmen erwirbt, um Sperrpositionen zu erwerben. Um für Marken Missverständnissen vorzubeugen: Gemeint ist hier ein qualitativer Schutzumfang, nicht ein bloß quantitativer, der etwa durch ein Aufblähen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angemeldeter Marken erreicht werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, mit Kennzeichensubstanz den empirisch relevanten Bereich auszudehnen, in dem die Gefahr der Verwechslung mit konkurrierenden Zeichen entstehen kann, gegen die die Marke geschützt werden soll.

  15. 15.

    Hier, wie in den meisten Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, herrscht der Prioritätsgrundsatz.

  16. 16.

    Bzw. durch Spezialisten entwickeln zu lassen, z. B. endmark; s. S. 56.

  17. 17.

    Der 3. Global Brand Simplicity Index bestätigt: Würden deutsche Unternehmen ihren Kunden einfache Markenerlebnisse bieten, könnten allein sie jährlich 8 Milliarden einsparen. Dann würden sie sie weiterempfehlen und dann sogar – international! – auch einen höheren Preis in der Größenordnung von bis zu fast 6 Prozent hinnehmen (Markenberatung Siegel + Gale).

  18. 18.

    An diesem Wort zeigt sich, wie unterschiedlich Betriebswirte und Juristen denken: Während der Jurist bei dem Begriff „gehören“ in Zuweisungskategorien denkt („Wem steht das Verfügungsrecht über die Marke zu? Wer ist ihr Eigentümer?“), kommt es dem Betriebswirt auf die Internalisierung der Marke durch die Zielgruppen an.

  19. 19.

    § 4 Nr. 1 und 2 MarkenG.

  20. 20.

    Diese „beanspruchten“ Waren oder Dienstleistungen sind bei der Anmeldung einer jeden Marke anzugeben. Der Staat, der das „Monopolrecht Marke“ zuweist, darf Marken nicht schlechthin vergeben, sondern im Interesse der Allgemeinheit nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber sie verwenden will. Im Gegenzug ist der Inhaber verpflichtet, die Marke hierfür tatsächlich auch in Benutzung zu nehmen. Ansonsten werden sie nach Ablauf der 5-jährigen „Benutzungsschonfrist“ löschungsreif.

  21. 21.

    Fehlende Unterscheidungskraft ist ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

  22. 22.

    Einfache Marken werden bevorzugt; s. kap. 6.3.1.

  23. 23.

    Die Forderung nach der Einfachheit von Marken betrifft auch Bildmarken.

  24. 24.

    Beim Sündenfall im Garten Eden wurde bekanntlich vom Baum der Erkenntnis gegessen.

  25. 25.

    Sie ist eine der teuersten Marken der Welt.

  26. 26.

    Genannt werden sollen an dieser Stelle nur: Endmark, Köln (www.endmark.de), Namestorm, München (www.namestorm.de), Nomen, Düsseldorf (www.nomen.de) und innomark, Wiesbaden (www.innomark.de).

  27. 27.

    Vgl. absatzwirtschaft Nr. 8-2012, S. 34 „Faszination Marke“.

  28. 28.

    Die Pflicht, die Marke zu verteidigen, tritt hinzu; vgl. Urteil des EuGH vom 25.04.2006 (C-145/05– Levi-Strauss ./. Casuci (Mouette).

  29. 29.

    Von den Fällen der Vorrats- und Sperrmarken einmal abgesehen.

  30. 30.

    Markenrechtlich „beanspruchte“ Waren.

  31. 31.

    So wie das z. B. der Marke „Tempo“ gegangen ist („Hast du mal ein Tempo (tuch)?“).

  32. 32.

    Gesamtheit der Zeichen eines Unternehmens.

  33. 33.

    Vgl. Wikipedia zum Stichwort Markenmanagement (Stand 15.01.2013).

  34. 34.

    Das beinhaltet die Überprüfung, dass die Ingebrauchnahme der Marke nicht ältere, rangbessere Kennzeichenrechte Dritter verletzt (Markenrecherchen auf Identität und Ähnlichkeit).

  35. 35.

    Vgl. Göttgens, O./Gelbert, A./Böing, C. (2003), S. 11.

  36. 36.

    Vgl. Göttgens, O./Gelber, A./Böing, C. (2003), S. 13.

  37. 37.

    Als Definition schlage ich vor: Proaktiver Aufbau eines stimmigen, erlebbaren Bildes in den Köpfen der Anspruchsgruppen.

  38. 38.

    Wort, Bild, Zeichen, Symbol, Bewegung, Geräusch, Geruch, Form …

  39. 39.

    Vorgestellt in Göttgens, O./Gelber, A./Böing, C. (2003), Profitables Markenmanagement.

  40. 40.

    Vgl. Göttgens, O./Gelber, A./Böing, C. (2003), S. 27 f.

  41. 41.

    Vollhardt, K. (2007), S. 79 ff.

  42. 42.

    Für eine Top-Managementbeteiligung für die Umsetzung von Patentstrategien: Ernst, H. (2002), S. 317.

  43. 43.

    Vgl. Vollhardt (2007), S. 79 ff., 222 ff.

  44. 44.

    Vgl. Elisa Erkelenz (2012), S. 29 ff., Markenbildung für Orchester.

  45. 45.

    Vgl. z. B. EuGH MarkenR 2011, 454 – Interflora.

  46. 46.

    Vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06; Urteil vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C-487/07; Urteil vom 23. März 2010, Google u. a., in den verbundenen Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08.

  47. 47.

    Vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 445 – Google Frame und Google.

  48. 48.

    Vgl. Erklenz (2012), S. 30.

  49. 49.

    S.Kap 14.5.

  50. 50.

    § 4 Nr. 1 und 2 MarkenG.

  51. 51.

    Im Patentsprachgebrauch hat sich für (wegweisende oder Grundlagen-) Patente mit großem Schutzumfang der Begriff des Basis- bzw. Schlüsselpatents eingebürgert. Die zugehörigen Erfinder werden demzufolge als Schlüsselerfinder bezeichnet. Der – möglichst weitgehenden – Absicherung solcher Basis- bzw. Schlüsselpatente dienen wiederum sog. Sperrpatente.

  52. 52.

    Vgl. Ernst, H. (2002), S. 298.

  53. 53.

    Managementdisziplinen sind: Patentmanagement, Patentinformationsmanagement und Patentportfoliomanagement, die ihrerseits Gegenstand einer Auditierung und Zertifizierung sein können.

  54. 54.

    Ausnahme (selten): Erteilung einer Zwangslizenz im öffentlichen Interesse (§ 24 PATG), allerdings gegen Vergütung.

  55. 55.

    Vgl. Ernst, H. (2002), S. 304; Bosworth, D./Webster, E. (2006), S. 183; Grassmann, O./Bader, M. (2206), S. 33, 36, 84 ff. – „freedom of action“ = „strategisches Gut“.

  56. 56.

    Vgl. Bosworth, D./Webster, E. (2006), m. w. A. S. 221.

  57. 57.

    § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG.

  58. 58.

    Vgl. Benkard, G. (2006), § 3 PatG, Rn. 5.

  59. 59.

    Siehe „IP-HRM“, Kap 6.3.4.

  60. 60.

    Letztere ermöglicht wiederum die Rekrutierung technisch Kreativer.

  61. 61.

    Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ; Patent Cooperation Treaty PCT; Europäisches Patentübereinkommen EPÜ.

  62. 62.

    Rolf Buchholz, Key Values GmbH, Hamburg, im Interview von SpringerProfessional (www.springerprofessional.de).

  63. 63.

    Vgl. Ernst, H. (2002) S. 305.

  64. 64.

    Clustering: Verfügt das Unternehmen über ein Produkt mit hohem Umsatzpotenzial, das womöglich auch noch eine wichtige Technologie umsetzt, ist ihm zu raten, ein sog. Patent-Cluster um das gesamte Produkt bzw. die Technologie aufzubauen. Neben den zentralen Eigenschaften des Produkts selbst werden dabei auch noch periphere und ergänzende Eigenschaften geschützt. Dies kann durch weitere Patente erfolgen (homogenes Schutzrechtcluster) oder durch ergänzende andere Schutzrechte, wie Geschmacksmuster oder auch Marken (heterogenes Schutzrechtcluster). Vgl. dazu auch Wurzer, A. J. (2004), S. 57.

  65. 65.

    BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank.

  66. 66.

    § 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes fordert – sprachlich ungeschickt –, dass das Schutzrecht eine Erfindung voraussetzt, die „auf einem erfinderischen Schritt beruht“.

  67. 67.

    § 5 GebrMG.

  68. 68.

    Felix Rohrbeck in DIE ZEIT v. 10.01.2013, S. 19.

  69. 69.

    S. Kap 6.3.

  70. 70.

    Registered Community Design = RCD.

  71. 71.

    Je stärker aber die Übereinstimmungen zwischen Original und Nachahmung sind, desto größer ist die Tendenz der Gerichte, in ihren Urteilen von einer solchen Kenntnis auszugehen.

  72. 72.

    S. Kap. 6.3.

  73. 73.

    Geschmacksmuster-Clustering: Wenn man den Entwerfer eines Geschmacksmusters danach fragt, welche Gestaltungen Konkurrenten einfallen könnten, die sein Geschmacksmuster umgehen wollen, fallen ihm für gewöhnlich sogleich mehrere derartige (nahe) Gestaltungen ein. Diese können im Rahmen einer Sammelanmeldung ebenfalls zum Schutz angemeldet werden und umgeben das zentrale Geschmacksmuster wie ein Schutzwall.

  74. 74.

    Grundsatz der Einheitlichkeit des Geschmacksmusters.

  75. 75.

    Unschwer möglich durch eine Sammelanmeldung, § 12 Abs. 1 GeschmMG, Art. 37 GGV.

  76. 76.

    Portfolien beinhalten die Gesamtheit der entsprechenden Schutzrechte des Unternehmens.

  77. 77.

    Vgl. Vollhardt (2007), Management von Markenportfolios, Wiesbaden, S. 1, unter Hinweis auf Domizlaff (1992), S. 90.

  78. 78.

    Vgl. Vollhardt (2007), S. 2.

  79. 79.

    Vgl. Vollhardt (2007), S. 79 ff., 222 ff.

  80. 80.

    Vgl. Wurzer, A. J. (2004), S. 61 für das Patentportfolio.

  81. 81.

    Bei Markenportfolios sind in diesem Sinne unbedingt „Kannibalismus“-Effekte unter den Marken zu vermeiden.

  82. 82.

    Zum Beispiel Vollhardt, K. (2007): Management von Markenportfolios, Wiesbaden.

  83. 83.

    Urheber sind immer nur Menschen („natürliche“ Personen im Rechtssinne); Unternehmen können keine Urheber im Rechtssinne sein. Letztere können aber Inhaber urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlichen Werken sein.

  84. 84.

    § 64 UrhG.

  85. 85.

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a bis 69 g UrhG.

  86. 86.

    Know-how kann definiert werden als Inbegriff der „Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen“; so der BGH NJW 1995, 2301.

  87. 87.

    Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird ganz ähnlich definiert: „Tatsache im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig ist, und nach dem ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll.“; vgl. Wodtke/Richters (2004) S. 21 m. w. N.

  88. 88.

    Genannt seien an diese Stelle beispielhaft: Westermann (2007), Handbuch Know-how-Schutz; Wodtke/Richters (2004), Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

  89. 89.

    Auch Marken und Patente sind nur reine (und verletzliche) Wissensinhalte, bevor sie Schutz erlangen.

  90. 90.

    Auf dessen besondere Bedeutung habe ich schon oben hingewiesen – Kap. 5.3.

  91. 91.

    Das erinnert an die Schutzverweigerung des geltenden Rechts für „bloße“ Ideen.

  92. 92.

    Die Rechtsprechung ihrerseits versucht zu helfen: Der BGH gewährt Know-how-Schutz für Informationen unter dem Aspekt des Betriebsgeheimnisses auch dann, wenn sie zum Stand der Technik gehören und deswegen z. B. nicht zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht werden können (BGH WRP 2008, S. 1085 – Schweißmodulgenerator).

  93. 93.

    Z. B. beruhen Franchisingkonzepte zu einem großen Teil auf wertvollem geschäftlichem Know-how.

  94. 94.

    Soweit nicht im Einzelfall die Schutzvoraussetzungen nicht registrierter Schutzrechte erfüllt sind.

  95. 95.

    Aufgrund der kodifizierten Schutzregelungen (Patentgesetz, Markengesetz etc.).

  96. 96.

    Sofern im betroffenen Unternehmensbereich kein entscheidender Vorsprung vor der Konkurrenz gegeben ist, muss allerdings das Risiko bedacht werden, das darin besteht, dass Wettbewerber durch eigene F&E-Tätigkeit das geheime Wissen kurzfristig erwerben und ihrerseits zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen, die das Unternehmen – wie alle anderen – blockieren würden. Damit könnte dem Unternehmen der mit seinem Know-how verbundene Vorteil aus der Hand geschlagen werden.

  97. 97.

    Vgl. Ann, C., Know-how – Stiefkind des Geistigen Eigentums?, GRUR 2007, S. 39.

  98. 98.

    Kontroll- und Unterbindungsaufwand.

  99. 99.

    Schutz für Know-how ist jederzeit erreichbar, kostengünstig, bedarf keiner Anmeldung und besteht grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung. Die Durchsetzung des Geheimnisschutzes wird nicht selten durch das Tätigwerden von Strafverfolgungsinstanzen wirksam unterstützt (u. a. nach § 17 UWG).

  100. 100.

    Vgl. Ann, GRUR 2007, S. 39.

  101. 101.

    Vgl. Wodtke C./Richters, S. (2004), S. 27.

  102. 102.

    Siehe die anschaulichen Beispiele und praktischen Anregungen bei Wodtke C./Richters, S. (2004), S. 28 ff.

  103. 103.

    Siehe §§ 3, 4 Nr. 9 a) bis c) und Nr. 10 UWG.

  104. 104.

    HRM = Human Resources Management, dessen Anliegen es im Bereich des IP-Managements ist, speziell hierfür qualifiziertes Personal verfügbar zu haben; siehe Kap. 6.3.4.

  105. 105.

    Vgl. § 17 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.

  106. 106.

    S. Kap. 6.3.4.

  107. 107.

    S. Kap. 5.7.

  108. 108.

    S. Kap. 3.11. und Kap. 7.

  109. 109.

    Der betriebswirtschaftliche Begriff „Humankapital“ erscheint als zu eng; dem Produktionsfaktor Kapital fehlt es an einer mit dem „human factor“ vergleichbaren Mehrdimensionalität.

  110. 110.

    HRM = human resources management.

  111. 111.

    Vgl. zu diesem immer noch neuen Berufsbild die grundlegende Arbeit von Wurzer, A. J., (Hrsg., 2009), IP-Manager, München

  112. 112.

    Vgl. Wurzer, A. J. (2008), IP-Management – Schlüsselkompetenz in einer Wissensökonomie, in GRUR 2008, 577, 582.

  113. 113.

    Durch Kreation/Schöpfung und Innovation, Erwerb von Schutzrechten und Lizenzen, Generierung von Know-how etc.

  114. 114.

    Einsatz des hervorgebrachten geistigen Eigentums zu produktiven Zwecken.

  115. 115.

    Vgl. Wurzer, A. J. (2008), IP-Management – Schlüsselkompetenz in einer Wissensökonomie, in GRUR 2008, 577, 582.

  116. 116.

    Er stützt sich hierbei auf seine zusätzlichen Qualifikationen in den ökonomischen managementbasierten Bereichen Strategie Entscheidung, Implementierung, Organisation, Führung und Geschäftsentwicklung.

  117. 117.

    Ausführlicher dazu: Wurzer, A. J. GRUR 2008, 577, 584.

  118. 118.

    Vgl. umfassend dazu: Wurzer, A. J. (Hrsg., 2009), IP-Manager.

  119. 119.

    So der Titel einer bemerkenswerten Studie von Dörner, D. (1989), s. Literatur.

  120. 120.

    Hochbegabte Erfinder von Basisinnovationen.

  121. 121.

    Vornehmlich Anwälte (Patentanwälte und Rechtsanwälte), aber auch Markenentwickler, Marketer und Spezialisten für Unternehmenskommunikation etc.

  122. 122.

    Diese Forderungen sind selbstverständlich im Zusammenhang zu sehen mit den Anforderungen, denen das Unternehmen bei einer Anpassung der Unternehmensstrukturen und -prozesse an die Erfordernisse der Wissensökonomie entsprechen muss; vgl. kap. 4.

  123. 123.

    S. dazu oben Know-how-Schutz und Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,Kap. 6.3.3.4.

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Mittelstaedt, A. (2014). Das geistige Eigentum (IP) eines Unternehmens und seine Bestandteile als Gegenstand eines auditierbaren und zertifizierbaren IP-Managements. In: IP-Cert: Auditierung und Zertifizierung von Intellectual Property. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02972-2_6

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