Banken, die Bitcoin regulieren wollen, sind wie Dinosaurier, die Asteroiden regulieren möchten. (Mike Gogulski)

Weder der Prozess der Schaffung von Kryptowährungen, noch der Austausch ob gegen eine Fiat‐Währung oder gegen eine Ware und auch der reine Handel mit Kryptowährungen sind bis dato rechtlich einwandfrei definiert. Aufgrund der Neuartigkeit der Kryptotransaktionssysteme gibt es in den einzelnen Ländern die unterschiedlichsten rechtliche Zuordnungen von den jeweiligen Behörden bzw. gibt es auch Länder, deren Behörden bzw. Aufsichtsbehörden sich bis dato in keiner Weise zu einer rechtlichen Einstufung der Kryptowährungen geäußert haben.

Inzwischen gibt es jedoch bereits verschiedene Ausarbeitungen und Diskussionen interessierter Juristen zu dem Thema. Bei der folgenden Diskussion der deutschen Rechtslage wird vor allem auf die Ausarbeitung von Moritz Schröder, Bitcoin: Virtuelle Währung – reelle Problemstellungen, JurPC Web‐Dok. 104/2014Footnote 1 bezuggenommen.

10.1 Sind Kryptowährungen rechtlich gesehen „Geld“?

Grundsätzlich gibt es keinen rechtlich definierten Geldbegriff. In einzelnen Gesetzesstellen wie den §§ 244, 245 BGB, §§ 146 ff. StGB ergeben sich jedoch Anhaltspunkte:

So ist beispielsweise im § 244 Abs. 1 dBGB vorgesehen, dass Geldschulden durch Leistung einer bestimmten Währung zu erfüllen sind.

Nach der juristischen Definition des §§ 146 dStGB ff ist Geld – ohne Rücksicht auf einen Annahmezwang – jedes – von einem Staat oder einer von diesem ermächtigten Stelle als Wertträger – beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.

Eine Währung ist laut Online Wirtschaftslexikon24.comFootnote 2 wie folgt definiert:

(1) als allgemein übliche Bezeichnung für das jeweils gültige gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb eines Währungsraums, definiert als Geldeinheit (z. B. EURO‐Währung),

(2) als Umschreibung für die Geldverfassung eines Staates, die im Rahmen der institutionierenden Währungspolitik (z. B. Ausgestaltung der Notenbankgesetzgebung, Durchführung einer Währungsreform) durch die Legislative formuliert wird.

Weltweit gilt nur Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel in den jeweiligen Ländern. Die übrigen Zahlungsmittel erfüllen nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels, insbesondere ist mit ihrer Verwendung kein Annahmezwang für Gläubiger verbunden. Zu den übrigen Zahlungsmitteln zählt auch die Verfügung über Buchgeld im unbaren Zahlungsverkehr durch Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift. In Deutschland werden sie erfüllungsrechtlich als Leistung an Erfüllung statt (Überweisung) oder Leistung erfüllungshalber (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. Sorten und Devisen sind ausländische Zahlungsmittel, für die ebenso wenig ein Annahmezwang im Inland besteht wie für andere geldnahe Wertzeichen (etwa Briefmarken).

Insofern muss es sich bei „Geld“ im Sinne des Privatrechts um die für ein bestimmtes Währungsgebiet hoheitlich in Kraft gesetzte Geldverfassung handeln. Insofern handelt es sich bei Kryptowährungen privatrechtlich nicht um „Geld“.

In keinem einzigen Land weltweit wurde bis dato eine Kryptowährung als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Dementsprechend handelt es sich bei Kryptowährungen um Währungssurrogate bzw. Komplementärwährungen. Ein Gläubiger kann diese – nicht gesetzlichen – Zahlungsmittel als Gegenleistung akzeptieren, eine rechtlich durchsetzbare Annahmepflicht gibt es jedoch nicht.

Die E‐Geld‐Richtlinie (2009/110/EG vom 16. September 2009) schließlich definiert in Art. 2 Nr. 2 den E‐Geldbegriff als

  • jeden elektronisch – oder auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert

  • in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten,

  • der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird,

  • um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen und

  • der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E‐Geld‐Emittenten angenommen wird.

bitcoins erfüllen damit auch die Anforderungen der Definition des E‐Geldes nicht, da sich zwar das erste und dritte Kriterium (elektronische Speicherung und Akzeptanz von Dritten) bejahen lässt; eine Forderung gegenüber einem Emittenten aber nicht vorliegt.

10.2 Kryptowährungen im Privatrecht und im Grundgesetz

Diskussion anhand der Rechtslage in Deutschland.

Eine weitere Diskussion über die Rechtsnatur der bitcoins setzt sich meist mit folgenden Fragen auseinander:Footnote 3

  • Wie ist die privatrechtliche Einordnung der Verfügungsgeschäfte über bitcoins?

  • Sind bitcoins verkehrsfähige Rechtsgüter?

Die in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht. Es ist jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßenFootnote 4. Insofern muss das Privatrecht grundsätzlich offen sein für Verfügungsgeschäfte über bitcoins.

Im Bitcoin‐System stellt Geld einen digitalen programmierbaren Wert dar, Informationen sind jedoch bis dato per se zivilrechtlich kein anerkanntes verkehrsfähiges Rechtsgut des Privatrechts.

Einzig, wenn bitcoins nicht nur rein virtuell existieren, sondern auf einem konkreten Datenträger gesichert sind, richtet sich der Erwerb dieser bitcoins nach dem Sacheigentum des Datenträgers.

Als (praktisch) handelbare Position und damit Wirtschaftsgut haben Kryptowährungen einen Bezug zur Eigentumsgarantie in Art. 14 dGG. Nach diesem Grundgesetz dient das Eigentum dazu, dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Demnach ist Eigentum ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Das verfassungsrechtliche Eigentum ist dabei durch seine Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiativen und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein. Dem Grundrechtsträger soll letztlich ein Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich mit der geschützten Rechtsposition als Grundlage privater Initiative gesichert werdenFootnote 5.

Somit ist zu hinterfragen, ob bitcoins bzw. die dahinterstehenden Informationen/Daten allgemeine Kriterien des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs erfüllen (können).

Dies ist der Fall,

  • wenn sie sich inhaltlich bestimmen,

  • abgrenzen sowie

  • einer Person privatnützig zuordnen lassen und

  • einen Vermögenswert darstellen.

Bitcoins sind zwar virtuelle, aber auch durch die angewandte Kryptographie bedingt rivalisierende, eindeutig identifizierbare Güter. Sie stellen einen objektiven Wert dar und lassen sich eindeutig zuordnen. Demnach spricht auf den ersten Blick einiges für eine Einordnung von bitcoins als Eigentum im Sinne von Art. 14 dGG. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wirtschaftsgut Information bis dato zivilrechtlich um ein nicht explizit anerkanntes eigenständiges Rechtsgut handelt.

Art. 14 dGG gewährt zwar ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, legt aber die Bestimmung des Eigentumsbegriffs in die Hände des Gesetzgebers.

Mangels einfachgesetzlicher Zuordnung ist daher auch schon für virtuelle Spielgegenstände der Schutz des Art. 14 dGG bestritten worden. Es wurde jedoch bereits vom Bundesverfassungsgerichtshof festgestellt,Footnote 6 dass die bürgerlich‐rechtliche Eigentumsordnung keine abschließende Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums definiert.

Die damit offene Frage ist noch nicht abschließend geklärt: Können gestohlene, gehackte bitcoins eingeklagt werden nach der deutschen Rechtslage? Mangels Geldeigenschaft im Sinne des §§ 146 ff. dStGB scheidet eine Anwendung der Vorschriften über Geld‐ und (amtliche) Wertzeichen aus. Da bitcoins jedoch auch keine Sachen im Sinne des § 242 StGB sind, kommt eine Strafbarkeit insofern nicht in Betracht. Denkbar ist aber eine Anwendbarkeit von Datendelikten, §§ 202 a ff., 303 a ff. d StGB, soweit Konten gehackt werden.

10.2.1 Rechtsgeschäfte mit bitcoins

Rund um das Bitcoin‐System entsteht faktisch ein neues wirtschaftliches Ökosystem. Nachstehend wird in Bezug auf einige der neuen wirtschaftlich relevanten Transaktionen eine vertragliche Einordnung versucht.

bitcoins, die nicht auf einem konkreten Datenträger gespeichert sind, an den sich für den Erwerbstatbestand anknüpfen ließe, weisen keine Sacheigenschaft auf, sodass ein solcher Erwerb kein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB bzw.1053 öABGB sein kann.

Denkbar ist hier die Annahme eines Tausches gemäß § 480 BGB oder eines Rechtskaufes gemäß § 453 I 2. Alt. dBGB.

Gegenstand eines Tauschvertrages können nach vielfacher Auffassung zwar Sachen, Rechte und Sachinbegriffe sein, aber auch (alle) anderen Vermögenswerte und Positionen. bitcoins sind ein solches Wirtschaftsgut, da sie einen Wert darstellen. Hierfür kommt es auf die konkrete Rechtsnatur nicht an. Allerdings ist Wesen des Tausches, dass die vermögenswerten Positionen ohne Zahlungsvorgang (in Fiatwährung) umgesetzt werden. Das ist bei einem Umtausch von bitcoins gegen Fiatwährung nicht der Fall, da hier sehr wohl ein Zahlungsvorgang stattfindet.

Im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts am 26. November 2001 mit Wirkung ab 2002 wurde § 453 Abs. 1 2. Alt. dBGB gerade eingeführt, um auch unkörperliche Güter wie Elektrizität, Fernwärme und andere zu erfassen. Da der Begriff des sonstigen Gegenstandes dabei absichtlich denkbar weit gefasst wurde, kann subsumiert werden, dass auch die bei Erwerb von bitcoins relevanten Daten/Informationen davon erfasst sind. Vergleichbar ist ein trägerlos über ein Netzwerk abgewickelter Daten‐/Softwarekauf. Auch für die ebenfalls ähnliche Einordnung eines Vertrags über die Übertragung virtueller Spielgegenstände gegen eine Geldleistung als (Rechts‐)Kaufvertrag gemäß § 453 I 2. Alt. BGB besteht relative Rechtssicherheit. Demnach handelt es sich beim Erwerb von beispielsweise bitcoins gegen Fiatwährung um einen Rechtskauf im Sinne von § 453 I 2. Alt.BGB. Rechtsfolge eines solchen Vertrages ist die Verpflichtung zur Leistung von Geld einerseits und zur tatsächlichen Verschaffung von bitcoins andererseits.Footnote 7

Eine Einstufung von Erwerbsverträgen über Sachen mit der Gegenleistung Bitcoin als Kaufverträge im Sinne von § 433 dBGB funktioniert nicht, da kein Kaufpreisanspruch in Geld begründet wird. Dies gilt auch für den Erwerb von Rechten im Sinne von § 453 dBGB mit der Gegenleistung bitcoin.

Denkbar ist eine Einstufung als Tauschvertrag im Sinne von § 480 dBGB. Das hätte die in den hier relevanten Sachverhalten in der Regel auch zweckmäßige entsprechende Anwendung des Kaufrechts zur Folge.

Demnach handelt es sich beim „Kauf“ von Sachen, Rechten oder sonstigen Positionen mit einer Gegenleistung in bitcoins (ohne Zahlungsvorgang) rechtlich um Tauschverträge. Die schuldrechtliche Pflicht des „Käufers“ wird durch die Übermittlung der Daten mit anderen Worten den Transfer der bitcoins erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB)Footnote 8.

Das Werkvertragsrecht zeichnet sich gegenüber den §§ 433, 450 BGB durch einen dynamischeren Gegenleistungsbegriff aus, da lediglich von der „vereinbarten Vergütung“ des Werkunternehmers die Rede ist (§ 631 Abs. 1 dBGB). Somit steht die Vereinbarung einer anderen Gegenleistung als der Zahlung von Geld der Qualifikation als Werkvertrag nach überwiegender Auffassung nicht entgegen. Richtiger‐ und zweckmäßigerweise kann die Vergütung des Werkunternehmers in jeder möglichen (und rechtlich nicht verbotenen) Art bestehen.Footnote 9

10.3 Funktions‐ und Anlegerschutz

Aufgrund der Bedeutung des Finanzsystems für das nationale und internationale Wirtschaftsgefüge haben sich rund um die Erbringung von Finanzdienstleistungen über die Jahre umfangreiche Rechtsnormen mit dem Ziel des Funktions‐ und Anlegerschutzes entwickelt. Diese Regularien zielen dabei vor allem ab auf die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der finanzmarktbezogenen Einrichtungen und Ablaufmechanismen.

Der Anlegerschutz konzentriert sich dabei auf die Erhöhung der Transparenz und Fairness aufgrund der zwei Kardinalprobleme der FinanzmärkteFootnote 10:

  • Starkes Informationsgefälle zwischen den Anlegern und den Finanzintermediären und

  • bestehenden gegensätzlichen Interessen zwischen Anleger und den Finanzintermediären zu adressieren.

Der gesetzliche Auftrag zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Funktions‐ und Anlegerschutz liegt in den entwickelten Ländern bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den Zentralbanken und supranationalen Finanzaufsichtsbehörden (EZB, EBA usw.).

In den letzten Jahren gewann – auch verstärkt durch das 9/11‐Trauma und der damit verbundenen Terrorismusbekämpfung – das Thema der Geldwäsche (AML)Footnote 11 an Bedeutung. Geldwäschebestimmungen in den verschiedensten Ausprägungen sorgten speziell in den letzten Jahren für eine überbordende Regulierung der Finanzsysteme.

Grundsätzlich entstanden staatliche Regelungen in der Finanzwirtschaft immer als Reaktion auf Produkte der bankwirtschaftlichen Praxis. Über die Jahre hinweg änderte sich zwar das Ausmaß der Regulierung,Footnote 12 aber ein unreguliertes Finanzsystem – ohne jegliche zentrale Aufsichtsbehörde – gab es in den entwickelten Ländern historisch nie.

Mangels (staatlicher) Emission sind Kryptowährungen aus juristischer Sicht keine Währung und auch kein Geld im Sinne der bestehenden privatrechtlichen Bestimmungen (vgl. Abschn. 10.1) Da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind sie auch weder Devisen noch SortenFootnote 13. Bei den Kryptowährungen handelt es sich auch um kein Produkt der gegebenen bankwirtschaftlichen Praxis, sondern es handelt sich um eine Evolution der Netzwerkökonomie. Auch die Geschäftsmodelle in der Ökosphäre der Kryptowährungen weisen teilweise ganz andere Bestrebungen und Charakteristiken auf wie die typischen Produkte der Finanzwirtschaft der letzten Jahre. Obwohl offensichtlich die ursächliche Motivation von Nakamoto auch ein massives Misstrauen gegen das bestehende Finanzsystem war, repräsentiert das Bitcoin‐System doch vor allem ein zeitgemäßes und effektives technisches und globales System zur Übertragung von Werten in einer modernen Informationsgesellschaft. Und zwar unbeachtlich dessen, ob dieses neue System in den regulatorischen Rahmen der einen oder anderen Jurisdiktion passt oder ob es zu bestehenden Infrastrukturen der Finanzindustrie kompatibel ist.

Durch die inhärente Globalität und Dezentralität entziehen sich die Kryptowährungssysteme per se der Überwachung durch nationale Finanzaufsichtsbehörden oder Zentralbanken: Es gibt in einem Peer‐to‐Peer‐Netzwerk, das auf Open‐Source‐Software basiert, keinen zentralen Punkt, der regulatorischen Zwängen unterworfen werden kann.

Laut einiger libertärer Befürworter des Bitcoin‐Systems liegt in der für die Aufsichtsbehörden nicht fassbaren zentralen Autorität der Kryptowährungssysteme auch der Schlüssel zum bisherigen Erfolg des Bitcoin‐Systems: denn alle bis dato unternommenen Versuche, ein bankenunabhängiges Bargeld (digital oder auch nicht digital) zu schaffen, scheiterten vor allem an einem zentralistischen Ansatz. Wann immer sich bei den entsprechenden Projekten erste Erfolge einstellten, wurden sie von den zentralen Finanzaufsichtsbehörden gestoppt, indem man an diesem zentralen Punkt ansetzte.

Wie wichtig das Thema Vertrauen jedoch auch für den Erfolg des Zahlungssystems Bitcoin ist, zeigte sich anhand der Kursentwicklung des Bitcoins anlässlich des Zusammenbruchs der Mt. Gox.

Und da Regulierung für viele Verbraucher auch gleichbedeutend ist mit mehr Sicherheit und Vertrauen, ergibt sich durchaus eine Notwendigkeit der Diskussion des Themas der Regulierung für die Geschäftsmodelle der einzelnen Unternehmen der Kryptoökonomie, die Finanzdienstleistungen erbringen.

Inwieweit jedoch neue und andere Regularien zum Funktions‐ und Anlegerschutz des Bitcoin‐Systems notwendig sind, wird intensiv in der Bitcoin‐Community diskutiert: Themen, wie die eventuelle Korrumpierbarkeit der Core‐Entwickler und die 51‐Prozent‐Attacke spielen hier eine große Rolle.Footnote 14

10.3.1 Funktionsschutz der Bitcoin‐Technologie an sich

Das Bitcoin‐Protokoll (Quelltext) basiert auf unbestechlichen mathematischen Algorithmen und sehr exakten Regelungen betreffend

  • Geldmengenwachstum,

  • Transaktionsmechanismus,

  • Gültigkeit der Transaktionen,

  • Besitzverhältnisse.

Die Einhaltung dieser Regeln wird von Maschinen kontrolliert, die dabei einzig und allein den unabänderlichen Gesetzen der Mathematik folgen, ohne jegliche menschliche Willkür. Ein Regelverstoß ist nicht möglich, denn jeder Versuch, diese Regeln zu brechen, wird vom Netzwerk mit Nichtausführung (einer Transaktion) sanktioniert, egal, wer ihn zu begehen versucht. Ein neues Konzept gegenüber den althergebrachten Finanzsystemen, die durch ihren Interpretationsspielraum und die Möglichkeit, ihn willkürlich anzuwenden (oder eben auch nicht), gekennzeichnet sind.

Erweiterungen bzw. Abänderungen des Quellcodes werden vorgeschlagen, vom Netzwerk diskutiert und falls ein Konsens erreicht wird, wird der Algorithmus geändert und damit sind die neuen Regeln wieder mathematisch unumstößlich festgeschrieben.

Damit haben die viele Kontrollmechanismen des aktuellen Finanzsystems keine Ansatzpunkte mehr aber es ergibt sich auch die Frage ob ein solches öffentliches und von menschlicher Hand unkorrumpierbares System überhaupt Kontrollen hinsichtlich Funktions‐ und Anlegerschutz benötigt.

10.3.2 Funktionsschutz der Unternehmen der Kryptoökonomie

Bei vielen der Unternehmen der Bitcoin‐Ökosphäre handelt es sich um rechtliche Einheiten, errichtet nach den Gesetzgebungen der einzelnen Länder, womit sie auch der Jurisdiktion dieser Länder unterliegen.

Abhängig von der gesetzlichen bzw. aufsichtsbehördlichen Qualifizierung der Geschäftsmodelle der einzelnen Unternehmen müssen diese Unternehmen den lokalen gesetzlichen bzw. aufsichtsbehördlichen Erfordernissen entsprechen.

Die momentan gesetzlich definierten Begriffe in den jeweiligen Aufsichtsregularien resultieren aus dem gängigen Finanzsystem und sind nicht anwendbar auf die Kryptotransaktionssysteme. Das erklärt auch die unterschiedlichen Definitionsansätze der Behörden/Aufsichtsorgane der verschiedenen Länder. Sogar innerhalb ein‐ und desselben Landes (beispielsweise die USA) wird Bitcoin für die unterschiedlichen Zwecke als Währung, als Finanzinstrument oder auch als HandelswareFootnote 15 definiert.

Die BaFin (Bundesbehörde für Finanzdienstleistungsaufsicht) stuft bitcoinsFootnote 16 inzwischen rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG ein.Footnote 17 Solche Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, aber gerade keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die BaFin definiert als Rechnungseinheiten alle Werteinheiten und Ersatzwährungen, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt werden. Auf einen zentralen Emittenten kommt es – und hier liegt der Unterschied zum E‐Geld nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG – dabei nicht an. Es wird auf die Eignung einer Einheit als Maßeinheit für Güter abgestellt. Der gewerbliche Umgang mit Bitcoins kann laut der Verlautbarung der BaFin vom 19. Dezember 2015 eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen; bei deren Fehlen kommt auch eine Strafbarkeit nach § 54 KWG in Betracht. Dabei ist nach der BaFin weder das Minen auf eigene Rechnung noch der Handel von Gütern gegen BTC an sich erlaubnispflichtig. Auch der An‐/Verkauf selbst erworbener (errechneter oder angekaufter) BTC ist nicht per se erlaubnispflichtig. Die bloße Nutzung von Bitcoin als Ersatzwährung für Bar‐ oder Buchgeld ist damit erlaubnisfrei. Erlaubnispflichtig sind Geschäftsmodelle aber dann, wenn ein zusätzliches Dienstleistungselement hinzutritt. Im Hinblick auf die Erlaubnispflicht von Börsen und Miningpools kommt es daher auf das konkrete Geschäftsmodell an.

10.3.3 Anwendbarkeit der Geldwäscherichtlinien (AML, KYC)

Mit den Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche soll die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz‐ und Wirtschaftskreislauf verhindert werden. Wichtigstes Instrument der Bekämpfung der Geldwäsche ist die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Dafür dient das Know Your Customer Prinzip (KYC). Teilnehmer am Finanzsystem sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Damit können illegale Transaktionen ggf. unterbunden und es kann Zugriff auf jedes Guthaben genommen werdenFootnote 18.

Wie viel Geldwäsche weltweit im Jahr betrieben wird, ist schwer zu schätzen. Es wird jedoch immer wieder von rund 2 bis 5 % des globalen Bruttoinlandsprodukts ausgegangenFootnote 19. In Zahlen wären das 2009 rund 2 Bio. US‐Dollar. Erst seit den 90er Jahren gehen die Regierungen entschlossen gegen Geldwäsche vor. Da allerdings die Kanäle der Geldwäsche vielfältig sind und es auch Länder gibt, die keine Anti‐Geldwäsche‐Bestimmungen umgesetzt haben, ist die Aufklärungsquote relativ gering. Nur 1 % des kriminell erwirtschafteten Vermögens konnte 2009 konfisziert werden.Footnote 20

Nach Art 2 Abs. 1 Buchst. e der 4. Geldwäsche‐Richtlinie 2015/849Footnote 21 sind neben Banken, Versicherungen und einer beträchtlichen Anzahl von Dienstleistern (Treuhänder und Makler, Anwälte und Steuerberater) sowie alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar erfolgen, von bestimmten Sorgfalts‐ und Meldepflichten erfasst.

In Deutschland wurde das seit dem 30.11.1993 geltende Geldwäschegesetz (GWG) zum 21.08.2008 neu gefasst. Geändert wurde das GwG durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG)“, welches zum 29.12.2012 bzw. 31.03.2012 in Kraft getreten ist. Letzte Anpassungen – in Entsprechung der Geldwäsche‐Richtlinie 2015/849 wurden im Juni 2015 durchgeführt. Zu den vorgesehenen Sorgfaltspflichten zählen bspw. die Identifizierung des Vertragspartners, die Verpflichtung zur Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sowie die Identifizierung eines vom Vertragspartner abweichenden wirtschaftlich Berechtigten. Neben der Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten haben Verpflichtete i. S. d. GwG zudem interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bspw. in Form der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für bestimmte Branchen oder die Durchführung von regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfungen ihrer Mitarbeiter. Nicht zuletzt regelt das GwG die Abgabe von Verdachtsmeldungen im Falle eines GeldwäscheverdachtsFootnote 22.

Eine von der FATF (Financial Action Task Force)Footnote 23 geforderte Registrierung aller natürlichen und juristischen Personen, die in „Money or value transfer services“ tätig sind (Empfehlung 14), ist für die Unternehmen in der Bitcoin‐Ökosphäre nicht anwendbar. Die Bitcoin‐Dienstleister handeln auch nicht mit Gütern und zu Bargeldzahlungen über wesentliche Eurobeträge könnte es nur auf lokalen Tauschbörsen wie Localbitcoins.com kommen.

Die FATF fordert in ihrem Bericht vom Juni 2014Footnote 24 zum Thema virtuelle Währungen Virtual Currencies Key Definitions and Potential AML/CFT Risks die europäischen Einzelstaaten auf, die mit neuen Technologien, Geschäftspraktiken oder Produkten verbundenen Geldwäscherisiken zu prüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen (Empfehlung 15).

In obigen Bericht der FATF wird besonders auf die Anonymität des Bitcoin‐Systems hingewiesenFootnote 25.

Die Anonymität bei der Überweisung von bitcoins bietet gegenüber den durch die geldwäschebezogenen Sorgfaltspflichten bereits stark regulierten Branchen, tatsächlich auf den ersten Blick eine gute Gelegenheit Geldwäsche zu betreiben.

Die Anonymität des einzelnen Teilnehmers des Bitcoin‐Netzwerkes ist integraler Bestandteil des Bitcoin‐Protokolls. Weder die Nutzer der Core‐Software noch die Nutzer des Bitcoin‐Mining‐Netzwerkes müssen ihre Identität nachweisen. Auch die Veröffentlichung der Transaktionen im Internet erfolgt anonymisiert. Für den Einzelnen sind bitcoins tatsächlich erheblich privater als Banküberweisungen, aber anonym sind sie nicht: Es ist nicht mehr notwendig, dem Verkäufer im Onlineshop beim Verkauf digitaler Ware seine Identität zu kommunizieren. Es handelt sich jedoch nur um eine bedingte Pseudoanonymität, denn wenn nur eine Transaktion mit einem Klarnamen verbunden werden kann, dann können auch alle vorhergehenden und nachfolgenden Transaktionen zugeordnet werden, viel mehr als bei jeder Bargeldtransaktion.

Zusätzlich stehen auch noch folgende Charakteristiken des Bitcoin‐Systems der Annahme des idealen Geldwäscheinstruments entgegenFootnote 26:

  • Der Großteil der bitcoins wird über Börsen erworben und damit verbunden ist die Überweisung des Kaufpreises der erworbenen bitcoins von einem Konto eines Finanzdienstleisters (dieser muss ohnehin den lokalen KYC‐Regularien entsprechen).

  • So gut wie alle Bitcoin‐Börsen versuchen von sich aus inzwischen sämtlichen KYC (Know your Customer) Bestimmungen gerecht zu werden und sehen bei Überschreiten eines bestimmten Betrages (meist rund 2500 Euro) eine Identitätsverifizierung vor.

  • Verschleierungsdienste, wie z. B. die Nutzung von Online‐Wallets, von Casinos, Altcoin‐Börsen (Wechselstuben) und Mixerdienstleistungen (Scheingeschäfte)Footnote 27 werden zwar immer populärer, funktionieren aber meist nur bei kleinen Beträgen.

Der Transfer großer Bitcoin‐Mengen hinterlässt nachvollziehbare Spuren. Sollte die Geldwäschethematik überhand nehmen, könnte auch überlegt werden – vorausgesetzt es wird ein entsprechender Konsens erzielt – folgende Anpassungen des Bitcoin‐Protokolls vorzunehmenFootnote 28:

  • Einführung eines Black‐ bzw. Whitelisting von Bitcoin‐Adressen und

  • zum anderen die Reversibilität von Transaktionen, also deren Umkehrbarkeit zu ermöglichen.

Mittels Blacklisting könnte für identifizierte Bitcoin‐Adressen des Bitcoin‐Netzwerkes eine Sperre vorgesehen werden. White gelistete Bitcoin‐Adressen würden als sicher und „sauber“ gelten.

Mit der Umkehrbarkeit von Transaktionen ließe sich jegliches Geld jederzeit konfiszieren.

Rechtlich interessant ist die Anwendbarkeit der deutschen strafrechtlichen Bestimmungen zur Geldwäsche. Hier ist wieder auf die Ausarbeitung von Moritz Schröder, Bitcoin: Virtuelle Währung – reelle Problemstellungen, JurPC Web‐Dok. 104/2014Footnote 29 zu verweisen:

Für eine Anwendbarkeit von § 261 dStGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) kommt es wesentlich darauf an, ob BTC „Gegenstände“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB sind. Bei der Auslegung ist das im Strafrecht in besonderem Maß geltende Bestimmtheitsgebot zu beachten. Ausgehend von dem Normzweck des § 261 StGB – der Sanktionierung der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (vgl. die amtliche Überschrift) – ist daher tauglicher Gegenstand jedes Rechtsobjekt und bei der gebotenen funktionalen Betrachtung auch Güter des modernen Wirtschaftsverkehrs. Es sollen also schon nach dem Willen des Gesetzgebers alle tatsächlichen vermögenswerten Positionen erfasst werden, selbst wenn diese von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden. Entscheidend ist lediglich, dass die Position faktisch verkehrsfähig ist und einen Wert hat, wie beispielsweise nicht eintreibbare Forderungen. Zu solchen Positionen gehören Bitcoins, sodass Geschäfte mit Bitcoins über § 261 StGB sanktioniert werden können, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

10.4 Rechtliche Qualifikation des bitcoins in den verschiedenen Ländern

What we are currently seeing is the collision of a very tightly regulated financial sector and a much more lightly regulated technology sector. (Ben Lawsky)Footnote 30

Wie nun die einzelnen Staaten mit dem Phänomen der globalen Kryptowährungen umgehen und welche rechtliche Einstufung und daraus resultierenden Konsequenzen sich für die Nutzer und den Unternehmen der Bitcoin‐Ökosphäre damit ergeben, soll in der Folge dargestellt werden:

Anzumerken ist, dass es ein AxiomFootnote 31 der Finanztheorie ist, dass Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft auf strengere Vorschriften und eine steigende Steuerbelastung mit der Verlagerung ihres Standortes in Regionen reagieren, wo sie geringeren Einschränkungen unterliegen. In Ländern, deren Behörden besonders restriktive Regulierungen für die Nutzung der Kryptowährungen einführen oder steuerliche Belastungen auf entsprechende Transaktionen vorsehen, ist erwartungsgemäß ein Abwandern von Kryptowährungsunternehmen zu verzeichnen.

10.4.1 Standpunkt der Aufsichtsbehörden der Europäischen Union

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im Oktober 2012 eine erste Stellungnahme zu virtuellen WährungenFootnote 32 (Virtual Currency Schemes) herausgegeben. Die EZB definiert dabei virtuelle Währung wie folgt: Eine virtuelle Währung ist eine Art unreguliertes, digitales Geld, das von seinen Entwicklern herausgegeben und gewöhnlich auch kontrolliert wird und von den Mitgliedern einer speziellen virtuellen Gemeinschaft benutzt und akzeptiert wird. Die EZB stellt im Rahmen dieser Studie fest, dass ein Rechtsrahmen für virtuelle Währungen nicht besteht. E‐Geld liege mangels einer bestehenden Forderung gegen einen Emittenten nicht vor. Daher scheide eine Anwendbarkeit der europäischen Zahlungsdienste‐Richtlinie aus, da diese letztendlich nur die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit E‐Geld regle. Auch die europäische Verbraucherrechtrichtlinie und die E‐Commerce‐Richtlinie seien bei der Verwendung von digitalen Währungen nicht anwendbar.

Der Bericht geht dann auf die Definition eines Schneeballsystems laut US Securities and Exchange Commission ein:

Ein Schneeballsystem ist ein Investitionsbetrug, der die Zahlung an bestehende Investoren aus angeblichen Renditen nur durch Geld von neuen Investoren ermöglicht. Die Organisatoren von Schneeballsystemen ködern neue Investoren, indem sie hohe Renditen mit tiefem Risiko versprechen. Die Betrüger legen ihre ganze Vorgehensweise auf das Anlocken von neuem Geld aus, um die Zahlungsversprechen an frühere Investoren zu erfüllen und um die eigenen persönlichen Einnahmen zu sichern, statt damit legitime Investitionen auszuführen.Footnote 33

In der Folge wird diskutiert, ob nicht auch bei der Kryptowährung bitcoin durch die vorgegebene Systematik, dass die Nutzung des Bitcoin‐System per se den Kauf von bitcoins voraussetzt, ein Schneeballsystem gegeben sei.

Die Studie sieht durch die vermehrte Nutzung alternativer Währungen eine potentielle Gefahr der Einschränkung der geldpolitischen Instrumentarien. Insofern sei es wichtig, die Rolle des echten Geldes als gemeinsamen Nenner für die ganze Wirtschaft zu erhalten.

Zusammenfassend empfiehlt die EZB den nationalen Aufsichtsbehörden eine Regulierung virtueller Währungen auf lokaler Basis, um einerseits notwendige Innovationen bei Finanzdienstleistungen zu unterstützen und andererseits finanzielle Stabilität und Verbraucherschutz zu schaffen.

Die Europäische BankenaufsichtFootnote 34 (EBA) mit Sitz in London hat erstmals am 13. Dezember 2013 eine Äußerung zum Thema virtuelle Währungen mit dem vielsagenden Titel Warning to consumers on virtual currencies herausgegeben:Footnote 35

Die EBA identifiziert in ihrer Stellungnahme aufgrund der fehlenden Regularien große Risiken bei der Nutzung von Kryptowährungen für den einzelnen Anleger:

  • Der mögliche Verlust des Geldes auf einer Plattform durch Hackerangriffe bzw. betrügerischen Machenschaften,

  • Verlust der Zugangsdaten,

  • Irreversibilität der Bitcoin‐Transaktionen,

  • Starke Kursschwankungen der virtuellen Währungen,

  • Die Gefahr kriminellen Missbrauchs,

  • Unsichere steuerliche Situation.

Im Juli 2014 erfolgte eine weitere Stellungnahme der EBA (OPINION ON „VIRTUAL CURRENCIES“ EBA/Op/2014/08, 4 July 2014)Footnote 36. Darin empfiehlt die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden – aufgrund der nicht gegebenen Regulierung der Kryptowährungen – ihren lokalen Finanzinstituten davon abzuraten, virtuelle Währungen zu kaufen, zu halten und zu verkaufen.

Die EBA anerkennt in diesem Papier, dass die Nutzung von virtuellen Währungen vorteilhafte Transaktionskosten und Transaktionszeiten mit sich bringen könne. Gleichzeitig weist die Studie jedoch darauf hin, dass all diese Vorteile mehr oder weniger für Transaktionen innerhalb der Europäischen Union irrelevant seien, da ja ohnehin die bereits erlassenen oder noch im Entstehen begriffenen EU‐Verordnungen genau diese Themen adressieren würden.

Ein auf die Kryptowährungen abzielender Rechtsakt wurde seitens der europäischen Behörden bis dato nicht gesetzt.

10.4.1.1 Stellungnahmen der deutschen Aufsichtsbehörden

Hinsichtlich der Stellungnahme der BaFin sei auf Abschn. 10.3.2 verwiesen. Zusammenfassend setzen in Deutschland die Erlaubnisbestände vor allem an der Gewerblichkeit der Geschäftsaktivitäten an: Das gilt für Handelsaktivitäten ebenso wie für Miningaktivitäten. Hier sind die technische Umsetzung und die jeweilige Ausgestaltung der Verträge und Geschäfte entscheidend. So können Miningpools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften bitcoins gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten, durchaus einer Erlaubnispflicht unterliegen.

Aufgrund von Anfragen des Bundestagsabgeordneten Frank Schäfflers aus dem Jahr 2013 liegen auch bereits Stellungnahmen des deutschen Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Bitcoin‐Transaktionen und des Minings vor:Footnote 37 Das Bundesfinanzministerium klassifiziert das Minen von bitcoins als „private Geldschöpfung“, die steuerlich als irrelevant anzusehen ist. Weiters hat das dBMF klargestellt, dass der Handel oder die Vermittlung von Bitcoins unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 8c dUStG umsatzsteuerfrei ist. Die bloße Entgeltentrichtung durch bitcoins stellt keine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 dUStG dar. Da bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel und weder Devisen noch Sorten sind, noch verbriefte Vermögenswerte noch Anteile an Gesellschaften vorliegen, werden jedoch die Umsätze beim Bitcoin‐Handel als sonstige Leistung klassifiziert und unterliegen damit keiner Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 b dUStG.

Weiters sind Kursgewinne aus Bitcoin‐Transaktionen nach einem Jahr steuerfrei, die Veräußerung von bitcoins wird dementsprechend als ein privates Veräußerungsgeschäft (ungleich zum Verkauf von Wertpapieren usw.) behandelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die bitcoins gegen Fiatwährung verkauft oder gegen andere Güter getauscht werden. Welche Erfassungsmethode dabei bei zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafften und wieder veräußerten bitcoins angewendet werden soll (First‐in‐First‐out/Last‐in‐First‐out u. a.) ist bis dato zwischen den Finanzbehörden nicht abgestimmt.

10.4.1.2 Umsatzsteuerliche Anfrage an den Europäischen Gerichtshof

Bis zu dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C‐264/14 (angestrengt von David Hedqvist, Betreiber der schwedischen Bitcoin‐Böse Bitcoin.se) am 22. Oktober 2015 waren die EU‐Länder in der Frage der USt‐Befreiung von Kryptogeld uneins. Anders als das schwedische Steuergericht und der belgische „Föderale Öffentliche Dienst Finanzen“, die jeweils eine USt‐Befreiung vorsehen oder auch die britische HM Revenue & Customs, nehmen Deutschland, Estland und auch Österreich beim Handel mit virtuellen Währungen eine restriktivere Haltung ein und sehen mangels der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel keine Gründe für eine USt‐Befreiung.

In seinem UrteilFootnote 38 geht der EuGH davon aus, dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin (und umgekehrt) Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der MWST‐RichtlinieFootnote 39 darstellen und somit unter den Befreiungstatbestände des Art. 135 (1) fallen. Die Bestimmungen in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und e befreien etwa „Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im […] Zahlungs‐ und Überweisungsverkehr“ bzw. Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind von der Umsatzsteuer.

Der Gerichtshof weist auch explizit darauf hin, dass die in Frage stehenden Umsätze nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen …, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, bezieht, zu beurteilen sind.

10.4.2 Vereinigte Staaten

While there is a lot of excitement surrounding Bitcoin and other virtual currencies, innovation does not excuse those acting in this space from following the same rules applicable to all participants in the commodity derivatives marketsFootnote 40 (Aitan Goelman /CFTC).

In den USA zirkulierte im April 2012 ein FBI‐Bericht mit dem Titel Virtual Currency: Unique Features Present Distinct Challenges for Deterring Illicit ActivityFootnote 41 im InternetFootnote 42. Dieser rückt vor allem Geldwäsche und andere kriminelle Möglichkeiten der Verwendung von Bitcoins in den Vordergrund.

Im März 2013Footnote 43 hat die dem US‐Finanzministerium unterstellte Bundesbehörde Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) die Richtlinie FIN‐2013‐G001 für virtuelle Währungssysteme herausgegeben: Application of FinCEN’s Regulations to Persons Administering. Die FinCEN ist staatenübergreifend in den USA zuständig für die Implementierung des Bank Secrecy Act (BSA) und des USA Patriot Act. Nach der Richtlinie FIN‐2013‐G001 der FinCEN sind alle Dienstleister virtueller Währungssysteme, die als professionelle Händler oder auch als reine Zahlungsabwickler auftreten als Finanzdienstleister (Money Services BusinessFootnote 44 (MSB)), die den FinCEN‐Bestimmungen unterliegen, zu definieren. All diese MSB aus der Kryptowährungsökosphäre haben sich analog den gängigen Finanzinstituten bei der FinCEN zu registrieren. Sie müssen den geltenden Melde‐ und Aufzeichnungsbestimmungen der FinCEN nachkommen.Footnote 45

Eine Richtlinie der FinCEN aus Oktober 2014 schaffte endgültig Klarheit, dass auch dezentral hergestellte und verwaltete Kryptowährungssysteme unter das geltende Recht fallen. Die Definition der umtauschbaren virtuellen Währungen erfordert dabei, dass der virtuellen Währung ein entsprechender Wert in realer Währung gegenübersteht. Ausgeschlossen von der Anwendung der FinCEN Bestimmungen sind ausdrücklich private Nutzer, die virtuelles Geld kaufen und es nur dazu benutzen, reelle oder virtuelle Güter zu erwerben. Bis dato herrscht Unsicherheit ab wann die Schwelle zur geschäftsmäßigen Aktivität erreicht ist und ob Anzahl und Höhe der Transaktionen bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Im November 2013 gab die damalige Direktorin des Enforcement Networks FinCEN, Jennifer Shasky Calvery, folgende Erklärung ab: Jene, die die Herrschaft des Rechts respektierten und sich an das Gesetz halten, sollten in der Entscheidung, das virtuelle Geld gesetzlich zu regeln, eine für diesen Sektor positive Entwicklung sehen. Diese Entscheidung bedeute auch eine Anerkennung der Innovation, die die virtuellen Währungen darstellen und ihres potentiellen Nutzens für die Gesellschaft.

In den USA haben auch die einzelnen Staaten Finanzaufsichtsbehörden mit entsprechenden Aufsichtsregularien. Die Kryptowährungsunternehmen müssen dementsprechend ggf. zusätzlich zur Registrierung bei der FinCEN auch Lizenzen der Einzelstaaten beantragen. Die Lizenzgewährung erfordert neben einer Offenlegung der Geschäftsaktivitäten meist auch den Nachweis der Beachtung und administrativen Befolgung der Geldwäschebestimmungen (Erfassung, Dokumentation, Berichterstattung) des einzelnen Staates. Einige Staaten, darunter auch Texas, bemühen sich gezielt um eine Förderung und die Integration der Kryptowährungen und entschieden sich bewusst gegen zusätzliche Auflagen für Bitcoin‐Startups.

Wegen der Verletzung von Bestimmungen das Bank Secrecy Act wurde Anfang Mai 2015 das Kryptowährungs‐Startups Ripple Labs Inc. aufgrund mangelhafter Implementierung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen trotz Qualifikation als Money Service Business zu einer Geldstrafe von 700.000 US‐Dollar verurteilt.Footnote 46

Die Bundessteuerbehörde IRSFootnote 47 veröffentlichte am 25. März 2014 eine mit Spannung erwartete Entscheidung, wonach Kryptowährungen für steuerlichen Zwecke in den USA weder die Qualifikation eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch eines Wirtschaftsgutes erfüllen. Vielmehr seien die Kryptowährungen wie Vermögenswerte analog zu Immobilien oder Aktien zu behandeln. Etwaige Wertänderungen dieser Vermögenswerte seien den entsprechenden Kapitalertragssteuern zu unterwerfen.

10.4.2.1 BitLizenz

We have a responsibility to regulate new financial products in order to help protect consumers and root out illicit activity. That is the bread and butter job of a financial egulator. However, by the same token, we should not react so harshly that we doom promising new technologies before they get out of the cradle. Getting that balance right is hard, but it is key. (NYDFS Superintendent Benjamin Lawsky, Speech Announcing BitLicense Final Rule Jun. 3, 2015)

Das Department of Financial Services des Staates New York (NYDFS) hat am 3. Juni 2015 als erste Aufsichtsbehörde eines US‐Bundesstaats – zur Verbesserung des Anleger‐ und Konsumentenschutzes – Bestimmungen für die Vergabe einer BitLizenz an Kryptowährungsunternehmen verabschiedetFootnote 48: Die gewerbsmäßige Verwaltung sowie der gewerbsmäßige Handel virtueller Währungen im Staat New York erfordert die Beantragung einer BitLizenz bei der NYDFS. Die Gewährung einer solchen Lizenz erfordert den Nachweis der Implementierung entsprechender Maßnahmen zur Abwehr und Aufdeckung von Geldwäsche sowie der Finanzierung terroristischer und sonstiger kriminelle Aktivitäten. So sind Complianceabteilungen einzurichten, die sämtliche Kundenprofile der Transaktionen erfassen und auswerten. Weiters ist eine Beschreibung – sowie in der Folge auch allfällige Änderungen – des Geschäftsmodells vorzulegen, eine Eigenkapitalkernquote und ein Rücklagenaufbau (in Fiatwährungen) in Höhe des Gegenwertes der Kryptowährungsbestände nachzuweisen.

Die Bestimmungen des Gesetzes haben im Vorfeld zu vielen, auch medial‐geführten Diskussionen rund um den Zwiespalt zwischen Innovationsnotwendigkeit und unerlässlichem Anleger‐ und Konsumentenschutz geführt.

Nicht erfasst von der BitLizenz sind Privatleute, die im Onlinehandel mit bitcoins bezahlen, Händler, die bitcoins als Zahlungsmittel in ihren Onlineshops akzeptieren, Miner und Softwareentwickler, die sich mit Bitcoin beschäftigen sowie Banken, die ohnehin über eine entsprechende Bankenkonzession verfügen und damit bereits den entsprechenden Bestimmungen unterliegen.

Als Reaktion auf diese regulatorischen Anforderungen – die mit nicht unmaßgeblichen Kosten und Administrationsaufwendungen verbunden sind, die für manche Startups der Kryptoökonomie ganz einfach nicht leistbar sind – haben sich bereits mehrere Bitcoin‐Unternehmer aus dem Staat New York zurückgezogen.

10.4.3 China

Die chinesische Zentralbank hat zusammen mit vier anderen chinesischen Aufsichtsbehörden am 5. Dezember 2013 eine Stellungnahme zu den Risiken im Umgang mit Kryptowährungen veröffentlichtFootnote 49: Kryptowährungen werden nicht als Währung anerkennt, gelten aber als legale virtuelle Güter/Handelswaren. Der An‐/Verkauf von bitcoins sei eine Form des Onlinehandels, an der Personen und Organisationen grundsätzlich freiwillig teilnehmen können, solange sie bereit sind, das Risiko zu tragen. Webseiten, deren Geschäft im Wesentlichen das Handeln mit bitcoins (als Ware) ist, unterliegen aber einer speziellen Registrierungsverpflichtung.

Zudem dürfen Banken und Zahlungsdienstleister weder Bitcoin‐Transaktionen durchführen noch eigene Angebote in bitcoins platzieren. Auch Versicherungsunternehmen dürfen keine Dienstleistungen an Bitcoin‐Händler erbringen. Als Begründung für diese Maßnahmen werden einmal mehr die große Gefahr der Geldwäsche und anderer kriminellen Geschäfte mit Kryptowährungen genannt.

Laut einem Report von Goldman Sachs aus dem März 2015 entfielen 77 % des globalen Gesamthandels mit Bitcoin auf den chinesischen YuanFootnote 50, verglichen mit 19 % für den US‐Dollar und nur 1 % für den Euro. Die Plattform BTCChina gilt als die zweitgrößte Bitcoin‐Börse der Welt und wickelt täglich Transaktionen im Wert von 60 Mio. US‐Dollar ab.

Der hohen Anteil des chinesischen Yuans am Bitcoin‐Handel resultiert auch daraus das China – bedingt durch die niedrigen Energiekosten – in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Bitcoin‐Miningzentren der Welt wurde. Fünf der größten chinesischen Bergbau‐Pools – AntPool, F2Pool, BTC China, BW Mining und HuobiFootnote 51, halten gemeinsam einen Anteil von rund 55 % bis 70 % der gesamten Hashingpower des Bitcoin‐Netzwerkes.

65 % der eCommerce‐Transaktionen in China werden in Bargeld bei Lieferung bezahlt. Eine Vorgangsweise, die zu hohen Rücklaufquoten und Logistikkosten führt und insofern sicher noch effizienter gestaltet werden kann. Momentan gibt es in China nur sehr wenige Händler, die bitcoins akzeptieren. Angesichts dessen, das WEChat und sonstige Social Media Applikationen schon friktionslos Banküberweisungen ermöglichen, ist eher zu erwarten, dass ähnliche Zahlungsmethoden wie in den entwickelten Ländern den Markt beherrschen werden und Kryptowährungen auch zukünftig eher weniger genutzt werden.

Ein weiterer interessanter Punkt ist das der chinesische Staat versucht Kapitalflucht durch eine Beschränkung des Kaufs von Fremdwährungen auf 50.000 US‐DollarFootnote 52 pro Jahr pro Staatsbürger zu verhindern. Durch den Kauf von Kryptowährungen über Onlinebörsen könnte diese Beschränkung unterlaufen werden. Damit stellt Bitcoin ein Ventil für die 12 Bio. US‐Dollar an Ersparnissen dar, die auf sehr niedrig verzinsten chinesischen Bankkonten liegen.

10.4.4 Sonstige Länder

Die russische Zentralbank bestätigte im Frühjahr 2015 ausdrücklich, dass der Rubel das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Russland sei. Die Zentralbank stuft den Handel mit Bitcoin als höchst spekulativ ein und wies auf durch die damit verbundene Anonymität entstehenden Gefahren hin.

Das russische Finanzministerium hat ein Verbot der digitalen Währungen bereits im August 2014 angekündigt. Bis dato (Frühjahr 2016) wurde dieses Verbot jedoch noch nicht umgesetzt.Footnote 53

BulgarienFootnote 54 hat digitale Währungen offiziell anerkannt und einen niedrigen zehnprozentigen Steuersatz für Bitcoin‐Kapitalerträge festgesetzt.

In der SchweizFootnote 55 bestätigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht im Juni 2014, dass sie keinerlei Absicht habe, eigene Regeln für Kryptowährungen zu erlassen. Sie begründete die Entscheidung mit den ohnehin gegebenen Vorschriften für Finanzdienstleistungsunternehmen.

Großbritanniens Steuerbehörde HRMCFootnote 56 überlegt laut diverser Zeitungsberichte bitcoins als Privatgeld anzuerkennen. Bislang werden bitcoins als Gutscheine steuerlich eingestuft. Bitcoin ist mit dieser Einschätzung als Zahlungsmittel legal, aber nicht gleichgestellt mit den von staatlichen Organen herausgegeben gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Die indische Zentralbank hatte ebenfalls Warnungen ausgesprochen,Footnote 57 gleichzeitig überlegt die indische Steuerbehörde Berichten zufolge eine Steuer auf Bitcoin‐Miningerträge einzuheben. Die Zentralbank IsraelsFootnote 58 scheint hingegen abzuwarten und keine regulativen Maßnahmen ergreifen zu wollen, wie kürzlich die Zeitung Haaretz berichtete.

Bolivien kündigte an, Bitcoin vollkommen zu verbieten. Bangladesch droht Bitcoin‐Händlern mit Haftstrafen bei Missachtung von Geldwäschebestimmungen.

In Finnland stuft man das Kryptogeld laut Bericht der Finanznachrichtenagentur Bloomberg nicht als Währung, sondern als ein handelbares Wirtschaftsgut analog eines Rohstoffes ein.Footnote 59

Einige britische InselnFootnote 60 werben als Steueroasen bereits um die Gunst der Kryptowährungsunternehmen. Der erste umfassend regulierte Bitcoin‐Investmentfonds wurde auf der Kanalinsel Jersey aufgelegt.

Die kanadische Regierung nahm im Juni 2014 in einem umfassenden Gesetzentwurf zur Novellierung der geltenden Vorschriften über Geldüberweisungen und Geldwäsche die virtuellen Währungen auf.Footnote 61 Welchen Status Kryptowährungen in Kanada bekommen sollen, ist noch nicht geklärt. Kanadas größte Städte wurden bereits zu Minizentren für digitale Währungen. Toronto ist der Sitz des aggressiven Bitcoin Decentral Accelerators sowie des digitalen Wallet‐Anbieters KryptoKit. Virtex, eine digitalen Währungsbörse und ein Anbieter von Bitcoin‐Debitkarten, sind in Calgary ansässig.

In Mexiko wiederum gibt es ein Digital‐Peso‐Projekt,Footnote 62 eine Initiative zur Sondierung der Einführung eines digitalen Pesos auf Basis der Blockchain, gleichzeitig sollen dabei die Möglichkeiten des Einsatzes dezentraler Netze zur Korruptionsbekämpfung überprüft werden.