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„Für uns existiert kein Blatt im Gesetzbuch“. Migrantische Kämpfe und der Einsatz der radikalen Demokratie

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Migration und Demokratie

Part of the book series: Studien zur Migrations- und Integrationspolitik ((SZMI))

Zusammenfassung

In der nationalstaatlich geordneten Welt – sowie in der Demokratieforschung und -theorie – wird Migration vielfach als ein Problem beschrieben. Die Positionen und Perspektiven derjenigen, die als Migrant_innen gesehen werden, und die die damit verbundenen Zuschreibungen kritisieren, werden dagegen vielfach ausgeblendet. Der Beitrag nimmt eben diese auf und analysiert migrantische Kämpfe gegen Entrechtung und repressive Migrationspolitiken in Deutschland. Die Ansätze radikaler Demokratie – insbesondere von Jacques Rancière und Etienne Balibar – ermöglichen dabei eine Wissensproduktion, in der diejenigen, die für Gleichheit und Freiheit kämpfen als politische Subjekte begriffen und ernst genommen werden. Sie bilden eine Theorie der Gleichheit ‚von unten‘ und der Gleichheit des Nicht-Identischen, die eine Objektivierung von Migration weitgehend vermeidet und durch die die Forderungen und Begehren der migrantischen Kämpfe zu deren eigenem Maßstab werden. Diese Praxis radikaler Demokratie zeigt sich in den Protestbewegungen von Geflüchteten, die seit 2012 in verschiedenen europäischen Ländern entstanden sind. Durch eine Analyse der Aktionen und Erklärungen des Protestmarsches der Geflüchteten von Würzburg nach Berlin aus dem Herbst 2012 wird untersucht, inwiefern deren politische Praxen als radikale Demokratie beschrieben werden können und wie das Verhältnis von Migration und Demokratie neu gedacht werden kann.

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Notes

  1. 1.

    Migration wird in den herrschenden Diskursen einerseits konstruiert, indem Mobilität als eine Überschreitung nationaler Grenzen problematisiert wird und andererseits durch ein rassistisches Othering, wodurch auch Subjekte als ‚Migrant_innen‘ wahrgenommen und diskriminiert werden, die vielleicht niemals eine nationalstaatliche Grenze überschritten haben und die zumindest formell über die vollen Staatsbürger_innenrechte an ihrem Aufenthaltsort verfügen. Sie müssen dann auch um die Rechte kämpfen, „die sie offiziell schon haben, aber gleichwohl rechtfertigen und verteidigen müssen“ (Gürsel und Çetin 2013, S. 11). Der Aspekt der Rassifizierung führt auch dazu, dass die grenzüberschreitende Mobilität von Subjekten meist nur dann als Migration problematisiert wird, wenn jene nicht einer rassistischen weißen Norm entsprechen und dies auch nicht durch ihr (Human-)Kapital tendenziell ausgleichen können. Die Entrechtung von Migrant_innen muss dabei relativ zu den abgestuften Rechten verstanden werden, die dennoch in den gegenwärtigen Migrationsregimen faktisch gewährt werden. In diesen kommt es Sandro Mezzadra zufolge zu einer „selektiven und differenziellen Inklusion von Migrantinnen und Migranten, die sich darin niederschlägt, dass permanent eine Vielzahl verschiedener Status produziert wird“ (2009, S. 218).

  2. 2.

    Die bundesdeutsche „Drittstaatenregelung“, die Geflüchteten Asyl verweigert, wenn sie über einen vermeintlich „sicheren Drittstaat“ eingereist sind, wird durch die Dublin-II-Verordnung der EU quasi europäisiert. Nach ‚Dublin II‘ bzw. ‚Dublin III‘ können Geflüchtete nur in dem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen, über den sie in den europäischen Schengen-Raum eingereist sind. Die Verordnung verlagert die Chance politisches Asyl gewährt zu bekommen vom europäischen Zentrum in die Peripherie, da eine direkte Einreise in europäische Kernländer, wie die Bundesrepublik Deutschland, nicht über den Landweg möglich ist – es sei denn, die Reisenden bleiben unentdeckt. Durch Tausende Rückschiebungen sind die Überlebensbedingungen für Geflüchtete in den Staaten an den Außengrenzen der EU, wie Italien oder Griechenland, unerträglich. Die Chance dort einen Asylantrag bewilligt zu bekommen sind minimal (siehe die Berichte von http://bordermonitoring.eu).

  3. 3.

    Dabei geht es nicht darum, Migration als eine einheitliche Bewegung zu fassen oder gar als das neue revolutionäre Subjekt, das alle Herrschaftsverhältnisse umstürzt, zu begreifen (Bojadžijev und Karakayalı 2007, S. 205 f.; Moulier Boutang 2007, S. 169). Die soziale Bewegung der Migration entsteht durch das Überschreiten von Grenzen und in den damit zusammenhängenden Konflikten. Die unzähligen individuellen und kollektiven Praktiken der Migration und ihr vielfältiges Begehren lassen sich jedoch nicht auf ein Set sozialwissenschaftlicher Kategorien reduzieren.

  4. 4.

    „Menschen wie Menschen behandeln! Flüchtlinge in Deutschland: Für soziale Teilhabe und ein Leben in Würde“ (http://www.proasyl.de). Die 1982 eingeführte Residenzpflicht, die als „Ausschluss im Inneren“ wirkt (Schwenken 2006, S. 105), dient dem kontrollpolitischen Zugriff der Behörden und als in der EU einmalige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Abschreckung. Lagerpflicht, Arbeitsverbot, Gutscheinsystem, der Ausschluss von Bildungsmöglichkeiten und nicht zuletzt die permanente Drohung einer Abschiebung schaffen für Migrant_innen unerträgliche Lebensbedingungen. Zu der Residenzpflicht, der Situation in Flüchtlingslagern und dem „System der Isolation“ vgl. ebenfalls Ulu 2013. Seit 2013 wurde die Residenzpflicht von einigen Landesregierungen gelockert, seit Anfang 2015 wurde sie für viele Geflüchtete ganz aufgehoben.

  5. 5.

    „Aufruf an alle Flüchtlinge“ (31.8.2012, http://refugeetentaction.net).

  6. 6.

    So der 2005 gegründete „Zusammenschluss von jugendlichen Flüchtlingen“ Jugendliche ohne Grenzen (http://jogspace.net/about/).

  7. 7.

    „Offener Aufruf zur Teilnahme am Protestmarsch nach Berlin“ (23.8.2012, https://asylaub.wordpress.com).

  8. 8.

    Einige dieser Kämpfe sind exemplarisch in der Ende 2012 erstellten transborder map verzeichnet (http://bordermonitoring.eu/2012/11/transborder-map; zur transnationalen Vernetzung siehe http://asylstrikeberlin.wordpress.com, http://refugeecongress.wordpress.com). Zur langen Geschichte der migrantischen Selbstorganisierung von Protesten und Widerstand in der Bundesrepublik Deutschland siehe Bojadžijev 2008, S. 252 ff., Heck 2008, S. 115 ff. Von The Voice und der Brandenburgischen Flüchtlingsinitiative wurde bereits 2001 eine großangelegte Kampagne gegen die Residenzpflicht organisiert (Schwenken 2001; Peter Nowak, „Die Würde des Weißen Deutschen ist unantastbar“ Telepolis, 18.05.2001, http://www.heise.de; „Flüchtlinge brechen Bewegungsverbot“, taz, 17.05.2001, http://www.taz.de).

  9. 9.

    „Die Bewegung wird von den Geflüchteten selbst organisiert und ist unabhängig von jeder politischen Partei oder Organisation“ (Aufruf für die Bustour des Protestmarsches der Geflüchteten nach Berlin, http://refugeebusprotest.files.wordpress.com).

  10. 10.

    „Aufruf an alle Flüchtlinge“ (31.8.2012, http://refugeetentaction.net).

  11. 11.

    „Für uns existiert kein Blatt im Gesetzbuch“ (17.9.2012, http://refugeetentaction.net).

  12. 12.

    Zumindest bei einem Teil des bundesweiten Flüchtlingsstreiks spielt die kontrovers diskutierte Unterscheidung zwischen Non-Citizens und Citizens im weiteren Verlauf eine bedeutende Rolle („Erste Erklärung der Non-Citizens des Münchner Protestzeltes“ (26.4.2013, http://refugeetentaction.net); „Zur Position ‚Asylsuchender‘ und ihre Kämpfe in modernen Gesellschaften“ (21.3.2013, http://refugeetentaction.net)).

  13. 13.

    Balibar und Rancière beziehen sich, wie auch Isin an dieser Stelle, kritisch auf die Analyse der Menschenrechte von Hannah Arendt. Im Sinne einer aktivistischen Bürger_innenschaft wird bei ihnen aus dem „Recht, Rechte zu haben“ (Arendt 2009, S. 614) die „active capacity to claim rights in the public sphere“ (Balibar 2008, S. 530; vgl. Isin 2009, S. 371; Rancière 2004, S. 298 ff.).

  14. 14.

    Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum „Ausländerwahlrecht“ vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 37 (Schleswig-Holstein), 83, 60 (Hamburg)). Der Begriff des Volkes ergibt sich in der Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 20, Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 116, Abs. 1. Letzterer, in dem der Begriff der deutschen „Volkszugehörigkeit“ festgeschrieben wird, unterliegt nicht der sogenannten Ewigkeitsklausel und könnte daher geändert werden. Ob hier ein Schritt in Richtung Entnationalisierung in der gegenwärtigen Konstellation der Parteien mehrheitsfähig ist, ist allerdings mehr als fraglich.

  15. 15.

    Siehe hierzu den Artikel 28 zur Verfassung der Länder im Grundgesetz. Zur Debatte über ein kommunales Wahlrecht für ‚Nicht-EU-Bürger‘ vgl. den Artikel „Ein Kreuzchen in der Wahl-Heimat“ von Susanne Kailitz (Das Parlament, 29.10.2007).

  16. 16.

    Allerdings sind die Rechte auf beiden Seiten dieser Unterscheidung durch u. a. nationale, rassistische und kapitalistische Verhältnisse stratifiziert, so dass beispielsweise Unionsbürger_innen, die als ‚Armutszuwanderer‘ aus Osteuropa diskriminiert werden, faktisch weniger Rechte haben als reiche Nicht-EU-Bürgerin_innen aus Nordamerika (vgl. Mezzadra 2009, S. 218; Buckel 2013, S. 60).

  17. 17.

    Viele der Untersuchungen des Zusammenhangs von Migration und Demokratie tendieren dazu, die gegenwärtigen Formen der repräsentativen liberalen Demokratie in ihrer nationalstaatlichen Ordnung als gegeben zu setzen und Migration als Abweichung zu objektivieren.Dabei wird meist der Einfluss von Migration auf die nationalstaatlichen Demokratien in ‚Herkunfts-‘ oder ‚Zielstaaten‘ untersucht und bewertet. So wird etwa die Partizipation von Migrant_innen ausschließlich an bestehenden national strukturierten Politikprozessen und Normen gemessen und beurteilt (vgl. Martiniello 2006). Migrant_innen partizipieren aus dieser Perspektive entweder in den national bereits etablierten Institutionen oder sie bilden eigene Kollektive, die meist aber nur als ethnische, nationale, kulturelle oder religiöse, nicht aber als politische Gruppen verstanden werden (ebd., S. 105). Die demokratischen Aspekte der migrantischen Kämpfe selbst werden kaum wahrgenommen.

  18. 18.

    „Politik existiert nur durch ein Prinzip, das ihr nicht eigen ist, die Gleichheit“ (Rancière 2002, S. 44). Für Rancière gibt es dabei keine universelle Ethik der Gleichheit, sondern nur partikulare Kämpfe, die sich auf Gleichheit beziehen (vgl. May 2007, S. 137 f.). Inwiefern dabei ein demokratischer Diskurs oder die institutionalisierte Permanenz eines „egalitären Imaginären“ (Laclau und Mouffe 2006, S. 201) vorausgesetzt werden muss, bleibt bei Rancière unklar (vgl. Marchart 2011). Da er Politik weitgehend mit Demokratie identifiziert und es beide nur in Bezug auf Gleichheit geben kann, ist Politik für Rancière a priori emanzipatorisch. Durch diesen engen und normativ aufgeladenen Politikbegriff besteht eine Gefahr, anti-emanzipatorische Bewegungen aus seiner Perspektive zu übersehen (ebd.).

  19. 19.

    Balibar betont im Gegenzug die Gleichwertigkeit von Gleichheit und Freiheit, die er mit dem Begriff der „Gleichfreiheit“ zusammenfasst (2008, S. 525, 2012).

  20. 20.

    Nick Hewlett kritisiert hingegen, Balibar überschätze – im Gegensatz zu Rancière, der den Staat nahezu ignoriere – das Potential des Staates, radikale und emanzipatorische Transformation zu ermöglichen (2007, S. 140).

  21. 21.

    Dabei muss diese Entrechtung auch als eine postkoloniale Reproduktion der Grenze zwischen Metropole und Kolonie in den „metropolitanen Territorien“ selbst verstanden werden, weshalb Sandro Mezzadra die Notwendigkeit betont, „das bürgerschaftliche Handeln und die Kämpfe der Migrantinnen und Migranten in Europa jenseits der Integrationsideologie zu begreifen“ (2009, S. 209, 213). Helen Schwenken kritisiert die in Deutschland zunehmend dominierende Integrationsperspektive, weil aus dieser migrantische Organisierungen lediglich hinsichtlich ihres Integrationspotentials in den Blick geraten, weil Migration grundsätzlich als Problem betrachtet wird und weil diese Perspektive der herrschenden Politik über Migrant_innen und nicht einer Politik der Migrant_innen selbst entspricht (2006, S. 28 f.; vgl. Hess et al. 2009).

  22. 22.

    Nachdem die Bewegung der Sans Papiers bereits 1996/1997 einen Höhepunkt gehabt hatte, war es seit 2006 erneut zu Streiks und Hausbesetzungen gekommen (Löw 2013; Artus 2011; Cissé 2002).

  23. 23.

    „Selbstmord in Asylheim: Trauer um Flüchtling“ (Andreas Jungbauer, Mainpost 30.1.2012, http://www.mainpost.de), „Suizid im Asyl: Attest reichte nicht für Auszug“ (Andreas Jungbauer, Mainpost 5.2.2012, http://www.mainpost.de). Am 4. September 2012 kommt es im Heim in Kirchheim zu einer weiteren Selbsttötung („Das Lagersystemfordert Einen Weiteren Toten: Samir Hashemi, 27 Jahre Alt“, The Voice of Refugees and Migrants, Ausgabe 4, http://www.thecaravan.org). Am 15. September versuchen zwei weitere junge Geflüchtete im Lager in Weiden sich das Leben zu nehmen („Die deutsche Asylpolitik treibt Flüchtlinge in den Suizid“, 16.9.2012, http://refugeetentaction.net).

  24. 24.

    „Jung und gut vernetzt“ (Christian Jakob, taz 5.10.2012, http://www.taz.de).

  25. 25.

    „Erste Pressemitteilung seitens iranischer Asylbewerber der Stadt Würzburg“ (27.3.2012, http://gustreik.blogsport.eu).

  26. 26.

    „Vierundzwanzigste Pressemitteilung der hungerstreikenden iranischen Flüchtlinge in Würzburg“ (6.6.2012, http://gustreik.blogsport.eu).

  27. 27.

    „Anfang des Protestmarsches/Erklärung“ (9.9.2012, http://www.refugeetentaction.net).

  28. 28.

    „Wir partizipieren aktiv im öffentlichen Raum. Dort erlangen die Subjekte, die Geflüchteten, ihre Subjektivität zurück“ („Solidarität mit unseren Freunden in Den Haag, Niederlande“ (26.9.2012, http://www.refugeetentaction.net)).

  29. 29.

    „Zweite Pressemitteilung der Fußgruppe des Protestmarsches der Asylbewerber_innen nach Berlin“ (14.9.2012, http://www.refugeetentaction.net).

  30. 30.

    „Erklärung der streikenden Flüchtlinge“ (18.9.2012, http://www.refugeetentaction.net).

  31. 31.

    Dieser Abstand zwischen Wirklichkeit und Ideal wird auch in Bezug auf Kämpfe um Freiheit beschrieben: „Wir rufen einander zu um das zu tun, wozu wir alle fähig sind: zum Kampf um die Freiheit. Denn die Freiheit ist keine Parole, Freiheit ist die Distanz zwischen Gewinnen und Verlieren, zwischen Utopie und Realität, die Distanz zwischen dem Gewohnten und dem, was neu erschaffen werden kann. Eine kurze Distanz, die alle Grenzen in Frage stellt. Und wir schreiten jeden Tag voran, um diese Distanz zu überwinden. In erster Linie sind wir Menschen, dann Bürger_innen“ („Aufruf zur Demonstration in Leipzig“ (25.9.2012, http://www.refugeetentaction.net)).

  32. 32.

    Ebd.

  33. 33.

    „Protestmarsch arrived in Berlin“ (8.10.2012, http://www.refugeetentaction.net) (Transkription durch den Autor).

  34. 34.

    Für umfassende Informationen zu den aktuellen Flüchtlingsprotesten siehe http://asylstrikeberlin.wordpress.com; http://refugeestruggle.org; http://www.lampedusa-in-hamburg.org.

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Schwiertz, H. (2016). „Für uns existiert kein Blatt im Gesetzbuch“. Migrantische Kämpfe und der Einsatz der radikalen Demokratie. In: Rother, S. (eds) Migration und Demokratie. Studien zur Migrations- und Integrationspolitik. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02589-2_10

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