Zusammenfassung
Damit ein Lohnsteuerhilfeverein überhaupt mit der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber seinen Mitgliedern beginnen darf, benötigt er zunächst eine Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 StBerG. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren, welches bei der Anerkennung durchlaufen werden muss, hat der Gesetzgeber in den §§ 14 bis 19 StBerG festgelegt. Während die Personenvereinigungen im Sinne des § 107 a AO (a. F.) ihre Tätigkeit aufnehmen konnten, ohne eine besondere Erlaubnis und ohne eine Anerkennung einholen zu müssen, wurden bei der Übernahme der Regelungen für die Lohnsteuerhilfevereine in das Steuerberatungsgesetz durch das 3. Steuerberatungsänderungsgesetz Vorschriften über die Voraussetzung zur Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein sowie Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit eines solchen Vereins in das neu gefasste Steuerberatungsgesetz aufgenommen.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2013). Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff. StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01624-1_5
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