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Jugendmedienschutz in Deutschland – Grundlagen und Praxis

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Part of the book series: Medienbildung und Gesellschaft ((MUG,volume 24))

Zusammenfassung

Aus der Annahme, dass bestimmte Medieninhalte die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen oder sogar gefährden können, resultiert die Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können unter dem Begriff „Jugendmedienschutz“ zusammengefasst werden. Die konkrete Ausgestaltung wird beeinflusst durch das vorhandene Medienangebot und die gesellschaftlichen Werte und Normen. Somit sind Regeln und Maßnahmen des Jugendmedienschutzes immer Veränderungsprozessen unterworfen. Darüber hinaus machen neue technische Entwicklungen, die für eine Veränderung des Medienangebots sorgen, Anpassungen notwendig. Es handelt sich beim Jugendmedienschutz also insgesamt um einen dynamischen Prozess.

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Notes

  1. 1.

    Nach Einschätzung von Hackenberg et al. ist vor allem bei der Prüfung entwicklungsbeeinträchtigender Internetangebote weniger auf das biologische Alter zu fokussieren. Da die Internetnutzung i.d. R selbstbestimmter erfolgt, erscheint ihnen das Konzept der „Gefährdungsneigung“ angemessener zu sein. Wenn sich im Rahmen der Prüfung feststellen lasse, dass „eine Risikogruppe gefährdungsgeneigter Jugendlicher das Angebot vermeintlich überdurchschnittlich nutzt“ (Hackenberg et al. 2010, S. 58) wären diese als Referenztyp zu berücksichtigen (vgl. Matrix zum Einbezug dieses Kriteriums ebd., S. 60).

  2. 2.

    Die KJM verweist in ihrem Arbeitsbericht auf das Abhängigkeitspotenzial von Computerspielen als jugendschutzrelevante Dimension. Dieser Aspekt werde in den aktualisierten Prüfkriterien berücksichtigt (vgl. KJM 2010a, S. 24; KJM 2011, S. 6).

  3. 3.

    Hierbei handelt es sich um ein international verbreitetes Label. Abweichend von dem deutschen System wurden die Altersfreigaben in die Stufen „3“, „7“, „12“, „16“ und „18“ eingeteilt (vgl. zur Erläuterung der Alterseinstufungen vgl. Süss/Lampert/Wijnen 2010, S. 89) und zusätzlich verweisen unterschiedliche Symbole auf den Inhalt der Spiele (vgl. PEGI-Online 2012).

  4. 4.

    Mitunter herrscht bei den Anbietern eine falsche Vorstellung von Altersverifikationssystemen vor. Die Verwendung eines simplen Buttons („Bist Du volljährig?“– Ja/Nein) genügt nicht (vgl. Günther/Lademann 2011, S. 97).

  5. 5.

    Innerhalb Europas existieren verschiedene Organisationsformen in Bezug auf den Jugendmedienschutz, wobei auch unterschiedliche Schwerpunkte bei der Kontrolle gesetzt werden (vgl. von Gottberg 2011, S. 20 ff.).

  6. 6.

    Dieses Problem zeigte sich in der Vergangenheit unter anderem bei der Etablierung von Videofilmen und Computerspielen als neue Medienformen (vgl. Junge 2013).

  7. 7.

    Die Autorinnen verweisen einschränkend darauf, dass sie aufgrund eines relativ kleinen Samples keinen Anspruch auf Repräsentativität erheben.

  8. 8.

    Werte für dieses Jahr sind enthalten in der Kategorie „Sonstiges“.

  9. 9.

    Dies kann auch den Zugang zu sog. harter Pornographie umfassen (vgl. Grimm/Rhein/Müller 2010, S. 137).

  10. 10.

    An dieser Stelle soll nicht der Ruf nach stärkerer staatlicher Kontrolle unterstützt werden. Die Schutzbedürftigkeit Heranwachsender ist vor dem Hintergrund anderer Freiheitsrechte (u. a. Pressefreiheit) zu betrachten und abzuwägen. Aber aus medienpädagogischer Sicht ist die begrenzte Wirksamkeit zu reflektieren.

  11. 11.

    Es wurden insgesamt neun Gruppendiskussionen mit 43 Jugendlichen (männlich: 37; weiblich: 6) durchgeführt, die bereits Erfahrungen mit Internetgewalt gesammelt hatten.

  12. 12.

    Es handelt sich hierbei um eine recht aufwändige Vorgehensweise, welche die Volljährigkeit der Online-NutzerInnen sicherstellen soll. Bevor das Online-Angebot genutzt werden kann, muss der Kunde gegenüber dem Anbieter sein wahres Alter dokumentieren.

  13. 13.

    Angebote wie „spielbar.de“ oder „Spieleratgeber NRW“ beinhalten pädagogische Bewertungen von Computerspielen, die über die reine Alterskennzeichnung hinausgehen (vgl. Kohring/Miller 2010; vgl. zu weiteren Angeboten Köhler 2008, S. 134f.).

  14. 14.

    Hierbei wäre zu klären, wie mit ausländischen Anbietern zu verfahren ist.

  15. 15.

    Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags wurde vorbereitet, scheiterte aber 2010, weil der Landtag von Nordrhein-Westfalen die Zustimmung verweigerte. Dadurch gilt weiterhin der bisherige Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der am 1. April 2003 in Kraft trat (KJM 2011, S. 3).

  16. 16.

    Das Prinzip der regulierten Selbstregulierung setzt ja auch auf die Eigenverantwortung und Vorabkontrolle durch die Anbieter, die somit einen wichtigen Beitrag zu einem wirkungsvollen Jugendmedienschutz leisten.

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© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Junge, T. (2013). Jugendmedienschutz in Deutschland – Grundlagen und Praxis. In: Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter. Medienbildung und Gesellschaft, vol 24. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01536-7_4

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