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(Zwangs-)Prostitution – Zwischen Freiwilligkeit und Fremdbestimmung. Einblicke aus der Sicht der praktischen Sozialarbeit in einer Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel

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Soziale Arbeit und Prostitution

Zusammenfassung

Katharina Kähler beschreibt in ihrem Artikel „(Zwangs-)Prostitution – Zwischen Freiwilligkeit und Fremdbestimmung. Einblicke aus der Sicht der praktischen Sozialarbeit in einer Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel“ das Handlungsfeld mit Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Zunächst wird der Begriff Freiwilligkeit unter philosophischen, sozialisationstheoretischen und juristischen Aspekten untersucht. Innerhalb der Sozialen Arbeit ist eine disziplinspezifische und eigenständige Betrachtungsweise von zentraler Bedeutung. Die Aufgaben einer entsprechenden Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel umfasst die Erstversorgung, die rechtliche bzw. finanzielle Abklärung und zusätzlich eine umfassende psychosoziale Beratung und Stabilisierung. Anhand von Fallbeispielen wird die Problematik der Opfer und die Rolle der Sozialarbeit deutlich. Die entsprechenden Milieustrukturen und Abhängigkeiten stellen die Beraterinnen und die Soziale Arbeit vor große Herausforderungen.

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Notes

  1. 1.

    Hiermit sind auch Institutionen, die unmittelbaren Kontakt zu Frauen in der Prostitution haben gemeint. Sie haben zwar oft ein hohes professionelles Wissen über Prostitution und Menschenhandel, sind aber mit der spezifischen Komplexität der individuellen Lebenssituation der einzelnen Personen nicht immer oder oft erst nach langen Beratungsprozessen vertraut.

  2. 2.

    u. a. Menschenhandel §§ 232, 233 Strafgesetzbuch (StGB), Förderung des Menschenhandels § 233a StGB, Ausbeutung von Prostituierten § 180a StGB, Zuhälterei § 181 StGB.

  3. 3.

    Prostitutionsgesetz § 1.

  4. 4.

    Nichts anderes ist die Aufgabe einer Fachberatungsstelle.

  5. 5.

    von lat. determinare, „abgrenzen“, „bestimmen“.

  6. 6.

    BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, Az.: 1 BvR 357/05.

  7. 7.

    Bürgerliches Gesetzbuch § 104.

  8. 8.

    Jahresberichte der Beratungsstelle BBMeZ im Verein für Innere Mission in Bremen für die Jahre 2008–2012.

  9. 9.

    Orte, Personen, Angebote usw.

  10. 10.

    Vgl. hierzu SGB VIII § 8a.

  11. 11.

    Als Grundlage für die Intervention dient ein Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, für Bremen gilt das PsychKG mit Stand vom 13.12.2011.

  12. 12.

    Natürlich unter Einhaltung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte.

  13. 13.

    Einwände aus dem Strafverfolgungsbereich, es bestehe bei Offizialdelikten wie dem Menschenhandel eine staatliche Verpflichtung einer Verfolgung, beziehen sich in diesem Fall auf die Strafermittlungsbehörden selber. Diese sind verpflichtet, bei Kenntnis einer Straftat aus diesem Bereich tätig zu werden. Unabhängige Beratungsstellen sind keine staatlichen Funktionsträger und sind entsprechend keinesfalls verpflichtet und berechtigt, Kenntnisse einer Straftat ohne Einverständnis der Betroffenen weiter zu leiten.

  14. 14.

    An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass es nicht darum geht, eine Volksgruppe pauschal zu diskreditieren, sondern vielmehr sollen Erfahrungen aus der Beratungsarbeit aufgeführt werden, die sich wiederkehrend nach eingehender Beschäftigung mit den Lebenslagen der Beratenden gezeigt haben.

  15. 15.

    Die aus Armut und patriarchalen Gesellschaftsstrukturen sowie weiteren Faktoren hervorgehen kann.

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Kähler, K. (2015). (Zwangs-)Prostitution – Zwischen Freiwilligkeit und Fremdbestimmung. Einblicke aus der Sicht der praktischen Sozialarbeit in einer Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel. In: Albert, M., Wege, J. (eds) Soziale Arbeit und Prostitution. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00545-0_11

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